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BGBl. II Nr. 210/2015

kundgemacht 28.07.2015 RIS↗
Änderung der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV-Novelle 2014)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird (ACGV-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. II Nr. 210/2015× zu ACGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) 2 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertII. Abschnitt: Tabelle
in Kraft 17.07.2014 – 28.07.2015 · idF BGBl. II Nr. 178/2014 · danach: BGBl. II Nr. 210/2015 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 29.07.2015 – 09.12.2016 · idF BGBl. II Nr. 210/2015 · danach: BGBl. II Nr. 379/2016 Anl. 1↗RIS↗
II. Abschnitt
Gebühr
I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)
1. Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR)/erstmalige Autorisierung
a) PPL (gemäß ZLPV)
€
198 201
b) PPL
€
246 250
c) CPL
€
444 451
d) ATPL oder MPL
€
692 703
e) LAPL (A)
€
123 125
f) LAPL (H)
€
123 125
g) Sonstige (zB Luftschiff, Bordtechniker, Sonderpiloten)
€
345 351
h) Klassenberechtigungen
€
99 101
i) Musterberechtigungen für
i) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg
€
444 451
ii) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg
€
592 601
iii) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
740 752
k) IR
€
198 201
l) Lehrberechtigungen für
i) FI, SFI
€
296 301
ii) CRI, IRI, STI
€
246 250
iii) TRI
€
395 401
iv) MCCI
€
198 201
v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL)
€
296 301
vi) MI
€
99 101
vii) FTI
€
395 401
viii) Ausbildungen außerhalb der EU-Mitgliedstaaten zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
246 250
ix) Sonstige
€
246 250
m) Prüfer
i) TRE
€
296 301
ii) CRE, SFE, FE, IRE
€
246 250
iii) FIE
€
395 401
iv) Prüferberechtigung für Sonderpiloten
€
199 202
n) Sprechfunk
€
148 150
o) Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 593/2012, ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 38
€
592 601
p) Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse
€
444 451
q) Bergflugberechtigung
€
99 101
r) Testflugberechtigung
€
395 401
s) Kunstflugberechtigung
€
99 101
t) Schleppflugberechtigung
€
99 101
u) Nachtflugberechtigung
€
99 101
2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf
a) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. r-t (Test-, Kunst- und Schleppflug)
€
99 101
b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e
€
82 83
c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f
€
148 150
d) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g
€
115 117
e) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster)
€
99 101
f) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster)
€
82 83
g) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen)
€
48 49
h) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o
€
328 333
i) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p
€
165 168
3. Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.
3a. Prüfungstaxe für die Prüfung von
a) Piloten gemäß Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014, ABl. Nr. L 74 vom 14.3.2014 S. 33, pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der
i) PPL
€
12
ii) IR
€
27
iii) CPL und MPL
€
27
iv) ATPL
€
32 33
v) LAPL
€
12
b) Luftfahrzeugwarten
i) für die theoretische Prüfung
€
24
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster
€
24
c) Luftfahrzeugwarten I. Klasse
i) für die theoretische Prüfung
€
58 59
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster
€
58 59
d) Luftschiffpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals
€
115 117
e) Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
i) für die theoretische Prüfung pro Prüfungstag
€
58 59
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster
€
58 59
f) Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern
€
31-92 31-93
g) Flugdienstberatern
€
117 119
3b. Prüfungstaxe für Nach- und Zusatzprüfungen von
a) Piloten Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 pro Prüfungsarbeit jeweils die in TP 3a lit. a i) bis v) genannten Beträge
b) Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, jeweils die in TP 3a lit. b, c und e genannten Beträge
c) Luftschiffpiloten, Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals, Sonderpiloten und Flugdienstberatern jeweils die Hälfte der in TP 3a lit. d, f und g genannten Beträge
4. Verlängerung in Bezug auf eine Schleppflugberechtigung ein Drittel des in TP 2 lit. a genannten Betrages
5a. Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge
5b. Beurkundung der Aufrechterhaltung der mit einem Schein verbundenen Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigung jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge
6. Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)
a) PPL
€
148 150
b) CPL
€
296 301
c) ATPL
€
395 401
7. Übertragung der Lizenz nach Österreich für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b – d jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.
8. Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen
a) gemäß TP 1 lit. a, b und e
€
198 201
b) gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p
€
395 401
9. Sammelanerkennungen
Pro Stück
€
99 101
10. Sonstige Amtshandlungen
a) Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat)
€
67 68
b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung
€
67 68
c) Zuweisung eines Prüfers für die praktische Prüfung
i) ATPL
€
131 133
ii) CPL, IR
€
66 67
iii) PPL, LAPL
€
33 34
iv) Klassen-, Musterberechtigung
€
33 34
d) Streichung einer Beschränkung einer Lehrberechtigung
€
99 101
e) Änderung der Lizenz aufgrund der Änderung des Namens
€
67 68
11. Erstmalige Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME)
€
1.606 1.632
11a. Erstmalige Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
3.184 3.235
11b. Anerkennung der Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen eines anderen Mitgliedstaates
€
513 521
12. Neuerliche Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen
€
659 670
12a. Neuerliche Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
1.684 1.711
12b. Änderung des AME-Zeugnisses aufgrund MED.D.025 a) 4) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
67 68
12c. Ausstellung eines Duplikates eines AME-Zeugnisses
€
67 68
13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in jenen Fällen, in denen die Behörde auf Grund eines Antrags gemäß § 35 Abs. 2 Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist
€
205 208
14. Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
a) Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses
€
115 117
b) Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses
€
67 68
15. Flugmedizinische Lehrgänge
a) Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (je Grund- Aufbau- und Auffrischungslehrgang)
€
328 333
b) Änderung einer Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
165 168
16. Eintragung von Fachärzten und Flugpsychologen (§ 7 Abs. 7 ZLPV 2006)
€
328 333
16a. Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
3.895 3.957
16b. Genehmigung von Änderungen der Organisation eines flugmedizini-schen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
502 510
16c. Genehmigung eines Organisationshandbuches für ein flugmedizini-sches Zentrum (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, so-fern nicht TP 16 und 16a zur Anwendung kommt
€
502 510
16d. Bescheinigung der Sprachkompetenz
a) Level 4
€
131 133
b) Level 5
€
131 133
c) Level 6
€
131 133
II. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationen
17. Genehmigung oder Registrierung einer Ausbildungsorganisation zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind
€
2.195 2.230
b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
2.633 2.675
c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
4.389 4.459
d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
4.389 4.459
18. entfällt
18a. Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen (einschließlich der Genehmigung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang
€
328 333
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm
€
328 333
18b. Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme (einschließlich der Änderung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang
€
165 168
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm
€
165 168
19a. Änderung des Betriebshandbuches auf Grund der Änderung des verantwortlichen Geschäftsführers, Qualitätsmanagers, Compliance Monitoring Managers, Ausbildungsleiters (HT), Leiters der praktischen Ausbildung (CFI) oder Leiters der theoretischen Ausbildung (CGI/CTKI) einer Zivilluftfahrerschule
€
267 271
19b. Genehmigung der Handbücher (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
271 275
19c. Änderungen von Handbüchern (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
217 220
19d. Sonstige Änderungen einer Registrierung oder Genehmigung – sofern nicht TP 18a oder 18b zur Anwendung kommt – zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind
€
205 208
b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
308 313
c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
410 417
d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
410 417
20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
1.316 1.337
20a. Prüfer für die Bescheinigung der Sprachkompetenz (LPE/LPLE)
a) Ausstellung eines Zertifikates
€
148 150
b) Verlängerung eines Zertifikates
€
74 75
20b. Genehmigung einer Organisation, die für die zuständige Behörde eine Beurteilung von Sprachkenntnissen durchführt (Language Assessment Body – LAB)
a) für die Genehmigung bzw. Verlängerung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
328 333
b) für die Änderung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
165 168
20c. entfällt
III. Luftverkehrsunternehmen
A. Luftfahrtunternehmen
21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator's Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln
1. von Flugzeugen der Performance Class B
i) bis einschließlich 5.700 kg
€
2.195 2.230
ii) von 5.701 bis 20.000 kg
€
3.292 3.345
iii) über 20.000 kg
€
4.389 4.459
2. von Hubschraubern der Performance Class 3
i) bis einschließlich 3.175 kg
€
2.195 2.230
ii) über 3.175 kg
€
3.292 3.345
b) für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln
1. von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C
i) bis einschließlich 5.700 kg
€
7.680 7.803
ii) von 5.701 bis 20.000 kg
€
9.876 10.034
iii) über 20.000 kg
€
12.069 12.262
2. von Hubschraubern der Performance Class 2
i) bis einschließlich 3.175 kg
€
7.680 7.803
ii) über 3.175 kg
€
9.876 10.034
c) für den Betrieb
1. von Flugzeugen der Performance Class A
i) bis einschließlich 5.700 kg
€
8.777 8.917
ii) von 5.701 bis 20.000 kg
€
10.973 11.149
iii) von 20.001 bis 50.000 kg
€
16.459 16.722
iv) von 50.001 bis 150.000 kg
€
27.431 27.870
v) über 150.000 kg
€
38.404 39.018
2. von Hubschraubern der Performance Class 1
i) bis einschließlich 3.175 kg
€
8.777 8.917
ii) über 3.175 kg
€
10.973 11.149
22a. Änderung des AOC (inklusive Änderung des Namens des Operators in den Operations Specifications)
€
267 271
22b. Erstmalige Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) – je Luftfahrzeug – jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt
22c. Änderung der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) – je Baumuster – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
22d. Änderungen der Sondergenehmigungen (Specific approvals) der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifica-tions) aufgrund von Streichungen von Sondergenehmigungen oder aufgrund von Änderungen, mit welchen keine Änderung eines Opera-tions Manuals verbunden sind, sofern nicht aufgrund weiterer Ände-rungen TP 22c zur Anwendung kommt – je Luftfahrzeug
€
267 271
23a. Änderung eines Operations Manuals gemäß EU-OPS 1 Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und JAR-OPS 3 von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftfahrtunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt
€
267 271
23b. Genehmigung oder Änderung eines Operations Manuals gemäß EU-OPS 1 und JAR-OPS 3 Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt
24. Genehmigung von Lease zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
219 223
25. Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines AOC jeweils die Hälfte von TP 21 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 entfällt
26. Bewilligung der Verwendung von Ausbildungspersonal aus Nicht-EU-Staaten
€
549 558
27. Bewilligung für die Weitergabe eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 AOCV)
€
1.316 1.337
27a. Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
438 445
27b. Ausstellung eines Duplikates
a) eines AOC
€
110 112
b) von Operations Specifications
€
67 68
B. Luftbeförderungsunternehmen
28. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung einer Betriebsaufnahmebewilligung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dem Luftbeförderungsunternehmen gegenüber nicht bereits TP 21 zur Anwendung gekommen ist
a) im Rahmen der gewerblichen Beförderung mit Freiballonen
i) bis 6.000 m³
€
446 453
ii) bis 10.500 m³
€
669 680
iii) über 10.500 m³
€
892 906
b) im Rahmen der gewerblichen Beförderung bzw. der Durchführung von Rundflügen mit Segelflugzeugen oder Ultraleichtflugzeugen Ultraleichtluftfahrzeugen
€
446 453
c) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Flugzeugen
i) bis einschließlich 5.700 kg
€
2.195 2.230
ii) von 5.701 bis 20.000 kg
€
3.292 3.345
iii) über 20.000 kg
€
4.389 4.459
c d) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Hubschraubern
i) bis einschließlich 3.175 kg
€
2.195 2.230
ii) über 3.175 kg
€
3.292 3.345
28a. Änderung der Betriebsaufnahmebewilligung und/oder des Flugbe-triebshandbuches aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftbeförderungsunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 28b zur Anwendung kommt
€
82 83
28b. Genehmigung oder Änderung eines Flugbetriebshandbuches bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 28 vorgesehenen Ge-bühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 28 zur Anwendung kommt
28c. Ausstellung eines Duplikates einer Betriebsaufnahmebewilligung
€
110 112
IV. Zivilluftfahrzeuge, ziviles Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge
29 IV. Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge Zivilluftfahrzeuge, ziviles Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge
€
99
29. Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge
€
101
30. Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
165 168
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
275 279
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
549 558
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
1.097 1.115
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
2.744 2.788
31. Änderung der Eintragung im Luftfahrzeugregister einschließlich Änderung bzw. Neuausstellung des Eintragungsscheines – je Luftfahrzeug – die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge
32. Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
99 101
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
165 168
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
231 235
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
494 502
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
1.316 1.337
33. Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge.
34. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich
€
219 223
35. Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen und Erprobungsbewilligungen („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
219 223
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
438 445
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
549 558
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
659 670
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
878 892
36. Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge.
37. Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau
€
438 445
38. Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
110 112
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
165 168
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
219 223
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
275 279
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
328 333
f) Luftfahrtgerät (inklusive Prototypen)
€
110 112
39. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 LFG) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
219 223
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
438 445
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
878 892
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
1.097 1.115
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
1.316 1.337
40. Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte nach CS-FSTD bzw. JAR-FSTD für
a) BITD
€
856 870
b) FNPT1
€
1.646 1.672
c) FNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC
€
3.292 3.345
d) FNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC
€
6.584 6.689
e) FTD
€
10.863 11.037
f) FFS
€
16.459 16.722
41. Verlängerungen oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr.
42. Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
219 223
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
328 333
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
438 445
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
659 670
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
1.316 1.337
43. Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
165 168
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
219 223
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
328 333
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
494 502
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
659 670
44. Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung – ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau – und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 6/2013, ABl. Nr. L 4 vom 9.1.2013 S. 34) samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 ZLLV 2010, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg
€
1.097 1.115
b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg
€
2.195 2.230
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
4.389 4.459
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
8.777 8.917
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
13.167 13.378
f) Turbinentriebwerke
€
6.584 6.689
g) Sonstiges Luftfahrtgerät
€
878 892
44a. Eingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau
€
2.195 2.230
45. Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg
€
110 112
b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg
€
165 168
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
328 333
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
659 670
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
1.316 1.337
f) Turbinentriebwerke
€
659 670
g) Sonstiges Luftfahrtgerät
€
110 112
46. Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008), sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg
€
55 56
b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg
€
87 88
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
165 168
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
328 333
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
659 670
f) Turbinentriebwerke
€
328 333
g) Sonstiges Luftfahrtgerät
€
87 88
47. Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Prüfscheines bzw. des Stückprüfberichtes jeweils einschließlich der Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung, der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 oder TP 44a nicht verrechnet wurde
€
328 333
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
659 670
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
2.633 2.675
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
10.094 10.256
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
20.189 20.512
f) Luftfahrtgerät
€
438 445
g) Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle
€
219 223
48. Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung, oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
219 223
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
438 445
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
1.756 1.784
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
3.512 3.568
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
7.022 7.134
49. Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
110 112
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
219 223
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
878 892
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
1.756 1.784
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
3.512 3.568
50. Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) – sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt – aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
110 112
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
165 168
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
328 333
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
494 502
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
659 670
51. Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
659 670
52. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinn der europarechtlichen Vorschriften (zB Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008, ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 entfällt
€
328
53. Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
110 112
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
165 168
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
328 333
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
494 502
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
659 670
54. Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm)
€
33 34
55a. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5.700 kg
€
165 168
b) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
494 502
c) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
659 670
55b. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5.700 kg
€
328 333
b) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
549 558
c) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
769 781
56. Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
57. Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
110 112
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
165 168
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
328 333
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
494 502
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
659 670
58. Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
219 223
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
328 333
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
438 445
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
659 670
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
878 892
59. Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden
€
110 112
59a. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 gemäß § 24f Abs. 2 LFG, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet
€
240 244
59b. Erteilung einer Bewilligung für den grenzüberschreitenden Einflug ausländischer unbemannter Luftfahrzeuge gemäß § 24k LFG, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet
€
240 244
59c. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb von unbemannten Freiballonen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 LVR 2014, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet
€
244
V. Luftfahrttechnische Betriebe
60. Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
438 445
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten
€
659 670
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten
€
878 892
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten
€
1.316 1.337
61. Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
659 670
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten
€
1.316 1.337
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten
€
1.756 1.784
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten
€
2.195 2.230
62. Änderung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb und Ergänzungen Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
63. Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.
64. Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Neufassung), ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1. zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
1.316 1.337
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
1.975 2.007
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
2.414 2.453
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
2.854 2.900
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
3.512 3.568
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
€
4.389 4.459
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten
€
5.487 5.575
65. Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 und Ergänzungen Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
66. Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 748/2012, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92.
67. Erteilung der Genehmigung zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg
€
1.097 1.115
b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg
€
1.536 1.561
c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg
€
2.195 2.230
d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
2.854 2.900
68. Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg
€
659 670
b) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg
€
1.097 1.115
c) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg
€
1.536 1.561
d) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
2.195 2.230
69. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Änderungen des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
328 333
69a. Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg
€
438 445
b) Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg
€
878 892
c) Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
1.536 1.561
d) Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg
€
438 445
e) Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
1.097 1.115
f) Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.00 kg
€
438 445
70. Genehmigung bzw. Änderungen eines Instandhaltungsvertrages, sofern diese Änderungen nicht gleichzeitig mit einer Änderung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (TP 69) verbunden sind, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg
€
110 112
b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg
€
165 168
c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg
€
219 223
d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
296 301
71. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
659 670
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
878 892
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
1.316 1.337
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
1.756 1.784
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
2.633 2.675
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
€
3.730 3.790
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten
€
5.267 5.351
72. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
73. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
878 892
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
1.097 1.115
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
1.756 1.784
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
2.633 2.675
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
3.950 4.013
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
€
5.267 5.351
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten
€
6.584 6.689
74. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
74a. Überwachung eines nach den Regeln eines Drittstaates analog Teil 145 bewilligten Instandhaltungsbetriebes gemäß eines Abkommens einem Abkommen zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, der Aufwand gemäß TP 92.
74b. Erteilung einer Zulassungsempfehlung an eine Behörde eines Drittstaates für einen Instandhaltungsbetrieb analog Teil 145 im Rahmen eines Abkommens zischen zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
75. Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang III, Teil 66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind
€
285 290
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
659 670
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
987 1.003
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
1.975 2.007
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
2.962 3.009
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
3.950 4.013
76. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
77. Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind
€
285 290
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
659 670
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
987 1.003
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
1.975 2.007
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
2.962 3.009
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
3.950 4.013
78. Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92.
79. Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend freigabeberechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
285 290
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
659 670
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
987 1.003
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
1.975 2.007
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
2.962 3.009
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten
€
3.950 4.013
80. Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für freigabeberechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung.
81. Ausstellung eine Duplikates für Betriebsgenehmigungen
€
110 112
VI. Besondere Bewilligungen
82. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Erstbewilligung
€
328 333
b) Änderung
€
82 83
83. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Erstbewilligung
€
328 333
b) Änderung
€
82 83
84. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
110 112
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
219 223
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
438 445
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
659 670
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
878 892
85. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen für eine Betriebsdauer der Anlage
a) Bis zu 3 Tagen
€
328 333
b) Über 3 Tage
€
659 670
86. Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren
€
576 585
87. Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 3 18 Abs. 5 1 LVR 2014, Bewilligung zum Betrieb von unbemannten Wetterballonen Flugmodellen und selbstständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 2 LVR 2014, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Für den Einzelfall
€
131 133
b) Für mehrere Fälle
€
362 368
88. Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbaren Zivilluftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen bei kontrollierten Flugplätzen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
110 112
89. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 Grenzüberflugsverordnung – GÜV)
Für den Einzelfall
a) Luftfahrzeuge bis 2.000 kg
€
48 49
b) Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg
€
99 101
c) Luftfahrzeuge über 5.700 kg
€
198 201
Für mehrere Fälle
d) Luftfahrzeuge bis 2.000 kg
€
99 101
e) Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg
€
198 201
f) Luftfahrzeuge über 5.700 kg
€
395 401
90. Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer Notlandung (§ 10 Abs. 2 LFG)
€
110 112
91. Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde
€
950 965
VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze
92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
a) pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlun Amtshandlung
€
67 68
b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland
€
67 68
c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall.
93. Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen – gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt.
94. TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird.
VIII. Sonstige Gebühren
95. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
165
96 95. Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften (zB Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
219 333
97 96. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt Genehmigung von alternativen Nachweisverfahren im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften (zB ARA.GEN.120 bzw. ORA.GEN.120 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und ARO.GEN.120 lit. d bzw. ORO.GEN.125 der Verordnung (EU) 965/2012) – unbeschadet der Anwendbarkeit weiterer TPs – zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
67 333
97. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
168
98. Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt
€
223
99. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt
€
68
98 100. Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
99 101. Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie zB Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen udgl.), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
100 102. Bei Antragsrückziehung, rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde oder rechtskräftiger Abweisung jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist