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BGBl. III Nr. 225/2016

kundgemacht 21.12.2016 RIS↗
Vereinbarung über die Änderung des Anhangs der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung
Vereinbarung über die Änderung des Anhangs der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung
Kundmachung BGBl. III Nr. 225/2016× zu Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung – Durchführung (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung – Durchführung (Slowakei) 1 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertText (entfallen)
in Kraft 01.09.2015 – 31.12.2016 · idF BGBl. III Nr. 123/2015 · danach: BGBl. III Nr. 225/2016 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 31.03.2019 · idF BGBl. III Nr. 225/2016 · danach: BGBl. III Nr. 30/2019 Anl. 1↗RIS↗
ANHANG
Die Slowakische Republik wird bei der Erteilung von Sichtvermerken für den Flugverkehr (Visum A) und für den kurzfristigen Aufenthalt (Visum C) von der Republik Österreich an nachstehenden Vertretungsbehörden vertreten:
Amman, Haschemitisches Königreich Jordanien
Beirut, Libanesische Republik
Los Angeles, Vereinigte Staaten von Amerika (Antragsteller mit Aufenthalt in den Staaten Alaska, Arizona, Colorado, Hawaii, Idaho, Kalifornien, Montana, Nevada, Neu Mexiko, Oregon, Utah, Washington, Wyoming und die abhängigen amerikanischen Gebiete).
Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate
Änderungen bei den Dienstorten, an denen eine Vertretung stattfindet, erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.