- Litera adie Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
- Litera beine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
- Litera cden steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
- Litera ddie Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
- Litera eden Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
- Litera feine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
BGBl. III Nr. 7/2016
Änderungen durch diese Kundmachung
ZUSATZPROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Abänderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuern und der Grundsteuern, das heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgiens abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integralen Bestandteil des Protokolls bilden.
Zu Artikel 26:
- Ziffer einsDie zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
- Ziffer 2Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen („fishing expeditions“).
- Ziffer 3Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
- Ziffer 4Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 26 – neben den oben angeführten Grundsätzen – auch die aus den Kommentaren der OECD abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Brüssel am 10. September 2009 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.