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BGBl. II Nr. 226/2016

kundgemacht 16.08.2016 RIS↗
Änderung der AEV Kohleverarbeitung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Kohleverarbeitung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 226/2016× zu AEV Kohleverarbeitung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen (AEV Kohleverarbeitung) 18 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertlit a, lit c
in Kraft 28.11.1998 – 16.08.2016 · idF BGBl. II Nr. 346/1997 · danach: BGBl. II Nr. 226/2016 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 17.08.2016 · idF BGBl. II Nr. 226/2016 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
I)
Anforderungen an
Einleitungen in
ein Fließgewässer
II)
Anforderung an
Einleitungen in
eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur
30 °C
35 °C
3. Abfiltrierbare Stoffe
50 mg/l
200 mg/l
a)
4 Absetzb. Stoffe
0,3 ml/l
10 ml/l
a)
5. pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
A.3 Organische Parameter
11. Chem. Sauerstoff-
bedarf, CSB
ber. als O2
b)
50 mg/l
c)
–
a) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
b) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff und BSB5.
c) Bei ausschließlichem oder überwiegendem Einsatz von Kohle mit einem Kohlenstoffgehalt von größer als 40% in der Trockenmasse gilt ein Emissionswert Emissionsbegrenzung von 100 mg/l.