BGBl. II Nr. 226/2016
Änderung der AEV Kohleverarbeitung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Kohleverarbeitung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen (AEV Kohleverarbeitung)
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§ 0↗RIS↗
Anl. 1geändertlit a, lit c
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderung an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
A.1 Allgemeine Parameter | ||
1. Temperatur | 30 °C | 35 °C |
3. Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | 200 mg/l a) |
4 Absetzb. Stoffe | 0,3 ml/l | 10 ml/l a) |
5. pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
A.3 Organische Parameter | ||
11. Chem. Sauerstoff- bedarf, CSB ber. als O2 b) | 50 mg/l c) | – |
a) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
b) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff und BSB5.
c) Bei ausschließlichem oder überwiegendem Einsatz von Kohle mit einem Kohlenstoffgehalt von größer als 40% in der Trockenmasse gilt ein Emissionswert Emissionsbegrenzung von 100 mg/l.