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BGBl. II Nr. 379/2016

kundgemacht 09.12.2016 RIS↗
Änderung der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV-Novelle 2016)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird (ACGV-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. II Nr. 379/2016× zu ACGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) 2 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertII. Abschnitt: Tabelle
in Kraft 29.07.2015 – 09.12.2016 · idF BGBl. II Nr. 210/2015 · danach: BGBl. II Nr. 379/2016 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 10.12.2016 – 16.10.2017 · idF BGBl. II Nr. 379/2016 · danach: BGBl. II Nr. 274/2017 Anl. 1↗RIS↗
II. Abschnitt
Gebühr
I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)
1. Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR)/erstmalige Autorisierung
a) PPL (gemäß Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 idgF)
€
201 203
b) PPL
€
250 253
c) CPL
€
451 456
d) ATPL oder MPL
€
703 711
e) LAPL (A)
€
125 126
f) LAPL (H)
€
125 126
g) Sonstige (zB Luftschiff, Bordtechniker, Sonderpiloten)
€
351 355
h) Klassenberechtigungen
€
101 102
i) Musterberechtigungen für
i) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 5 700 kg
€
451 456
ii) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 20 000 kg
€
601 608
iii) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
752 760
k) IR
€
201 203
l) Lehrberechtigungen für
i) FI, SFI
€
301 304
ii) CRI, IRI, STI
€
250 253
iii) TRI
€
401 405
iv) MCCI
€
201 203
v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL)
€
301 304
vi) MI
€
101 102
vii) FTI
€
401 405
viii) Ausbildungen außerhalb der EU-Mitgliedstaaten zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
250 253
ix) Sonstige
€
250 253
m) Prüfer
i) TRE
€
301 304
ii) CRE, SFE, FE, IRE
€
250 253
iii) FIE
€
401 405
iv) Prüferberechtigung für Sonderpiloten
€
202 204
n) Sprechfunk
€
150 152
o) Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EGEU) Nr. 2042/2003 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 315 362 vom 28.11.2003 17.12.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 593/2012, ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 38 idgF
€
601 608
p) Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse
€
451 456
q) Bergflugberechtigung
€
101 102
r) Testflugberechtigung
€
401 405
s) Kunstflugberechtigung
€
101 102
t) Schleppflugberechtigung
€
101 102
u) Nachtflugberechtigung
€
101 102
2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf
a) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. r-t (Test-, Kunst- und Schleppflug)
€
101 102
b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e
€
83 84
c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f
€
150 152
d) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g
€
117 118
e) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster)
€
101 102
f) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster)
€
83 84
g) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen)
€
49 50
h) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o
€
333 337
i) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p
€
168 170
3. Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.
3a. Prüfungstaxe für die Prüfung von
a) Piloten gemäß Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014, ABl. Nr. L 74 vom 14.3.2014 S. 33 idgF, pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der
i) PPL
€
12
ii) IR
€
27
iii) CPL und MPL
€
27
iv) ATPL
€
33
v) LAPL
€
12
b) Luftfahrzeugwarten
i) für die theoretische Prüfung
€
24
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster
€
24
c) Luftfahrzeugwarten I. Klasse
i) für die theoretische Prüfung
€
59 60
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster
€
59 60
d) Luftschiffpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals
€
117 118
e) Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EGEU) Nr. 2042/2003 1321/2014
i) für die theoretische Prüfung pro Prüfungstag
€
59 60
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster
€
59 60
f) Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern
€
31-93 31-94
g) Flugdienstberatern
€
119 120
3b. Prüfungstaxe für Nach- und Zusatzprüfungen von
a) Piloten Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 pro Prüfungsarbeit jeweils die in TP 3a lit. a i) bis v) genannten Beträge
b) Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EGEU) Nr. 2042/2003 1321/2014, jeweils die in TP 3a lit. b, c und e genannten Beträge
c) Luftschiffpiloten, Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals, Sonderpiloten und Flugdienstberatern jeweils die Hälfte der in TP 3a lit. d, f und g genannten Beträge
4. Verlängerung in Bezug auf eine Schleppflugberechtigung ein Drittel des in TP 2 lit. a genannten Betrages
5a. Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge
5b. Beurkundung der Aufrechterhaltung der mit einem Schein verbundenen Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigung jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge
6. Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)
a) PPL
€
150 152
b) CPL
€
301 304
c) ATPL
€
401 405
7. Übertragung Änderung der Lizenz zuständigen Behörde (von einem anderen EASA Mitgliedstaat nach Österreich) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b – d inklusive Übernahme des Lizenzaktes und des medizinischen Aktes der ausländischen Behörde jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.
8. Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen
a) gemäß TP 1 lit. a, b und e
€
201 203
b) gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p
€
401 405
9. Sammelanerkennungen
Pro Stück
€
101 102
10. Sonstige Amtshandlungen
a) Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat)
€
68 69
b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung
€
68 69
c) Zuweisung eines Prüfers für die praktische Prüfung
i) ATPL
€
133 134
ii) CPL, IR
€
67 68
iii) PPL, LAPL
€
34
iv) Klassen-, Musterberechtigung
€
34
d) Streichung einer Beschränkung einer Lehrberechtigung
€
101 102
e) Änderung der Lizenz aufgrund der Änderung des Namens
€
68 69
11. Erstmalige Autorisierung Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) der Klasse 2
€
1.632 1 650
11a. Erstmalige Autorisierung Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
3.235 3 271
11b. Anerkennung der Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen eines anderen Mitgliedstaates
€
521 527
11c. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 und/oder 3
€
1 000
12. Neuerliche Autorisierung Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen
€
670 677
12a. Neuerliche Autorisierung Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
1.711 1 730
12b. Änderung des AME-Zeugnisses aufgrund MED.D.025 a) 4) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
68 69
12c. Ausstellung eines Duplikates eines AME-Zeugnisses
€
68 69
13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in jenen Fällen, in denen die Behörde auf Grund eines Antrags auf Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit („secondary review“) gemäß § 35 Abs der Verordnung (EU) Nr. 2 Luftfahrtgesetz – LFG 1178/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, BGBl zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung L 63 vom 06.03.2015 S. 1, idgF zuständig ist
€
208 210
14. Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
a) Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses
€
117 118
b) Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses
€
68 69
15. Flugmedizinische Lehrgänge
a) Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (je Grund- Aufbau- und Auffrischungslehrgang)
€
333 337
b) Änderung einer Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
168 170
16. Eintragung von flugmedizinisch zertifizierten Fachärzten und Flugpsychologen zertifizierten Luftfahrtpsychologen (§ 7 Abs. 7 ZLPV 2006)
€
333 337
16a. Autorisierung Anerkennung eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
3.957 4 001
16b. Genehmigung von Änderungen der Organisation eines flugmedizini-schen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
510 516
16c. Genehmigung eines Organisationshandbuches für ein flugmedizini-sches Zentrum (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, so-fern nicht TP 16 und 16a zur Anwendung kommt
€
510 516
16d. Bescheinigung der Sprachkompetenz
a) Level 4
€
133 134
b) Level 5
€
133 134
c) Level 6
€
133 134
II. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationen
17. Genehmigung oder Registrierung einer Ausbildungsorganisation zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind
€
2.230 2 255
b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
2.675 2 704
c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
4.459 4 508
d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
4.459 4 508
18. entfällt entfallen
18a. Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen (einschließlich der Genehmigung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang
€
333 337
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm
€
333 337
18b. Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme (einschließlich der Änderung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang
€
168 170
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm
€
168 170
19a. Änderung des Betriebshandbuches auf Grund der Änderung des verantwortlichen Geschäftsführers, Qualitätsmanagers, Compliance Monitoring Managers, Ausbildungsleiters (HT), Leiters der praktischen Ausbildung (CFI) oder Leiters der theoretischen Ausbildung (CGI/CTKI) einer Zivilluftfahrerschule
€
271 274
19b. Genehmigung der Handbücher (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
275 278
19c. Änderungen von Handbüchern (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
220 222
19d. Sonstige Änderungen einer Registrierung oder Genehmigung – sofern nicht TP 18a oder 18b zur Anwendung kommt – zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind
€
208 210
b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
313 316
c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
417 422
d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
417 422
20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
1.337 1 352
20a. Prüfer für die Bescheinigung der Sprachkompetenz (LPE/LPLE)
a) Ausstellung eines Zertifikates
€
150 152
b) Verlängerung eines Zertifikates
€
75 76
20b. Genehmigung einer Organisation, die für die zuständige Behörde eine Beurteilung von Sprachkenntnissen durchführt (Language Assessment Body – LAB)
a) für die Genehmigung bzw. Verlängerung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
333 337
b) für die Änderung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
168 170
20c. entfällt
III. Luftverkehrsunternehmen
A. Luftfahrtunternehmen
21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator's Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln
1. von Flugzeugen der Performance Class B
i) bis einschließlich 5.700 5 700 kg
€
2.230 2 255
ii) von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
3.345 3 382
iii) über 20.000 20 000 kg
€
4.459 4 508
2. von Hubschraubern der Performance Class 3
i) bis einschließlich 3.175 3 175 kg
€
2.230 2 255
ii) über 3.175 3 175 kg
€
3.345 3 382
b) für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln
1. von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C
i) bis einschließlich 5.700 5 700 kg
€
7.803 7 889
ii) von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
10.034 10 144
iii) über 20.000 20 000 kg
€
12.262 12 397
2. von Hubschraubern der Performance Class 2
i) bis einschließlich 3.175 3 175 kg
€
7.803 7 889
ii) über 3.175 3 175 kg
€
10.034 10 144
c) für den Betrieb
1. von Flugzeugen der Performance Class A
i) bis einschließlich 5.700 5 700 kg
€
8.917 9 015
ii) von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
11.149 11 272
iii) von 20.001 20 001 bis 50.000 50 000 kg
€
16.722 16 906
iv) von 50.001 50 001 bis 150.000 150 000 kg
€
27.870 28 177
v) über 150.000 150 000 kg
€
39.018 39 447
2. von Hubschraubern der Performance Class 1
i) bis einschließlich 3.175 3 175 kg
€
8.917 9 015
ii) über 3.175 3 175 kg
€
11.149 11 272
22a. Änderung des AOC (inklusive Änderung des Namens des Operators in den Operations Specifications)
€
271 274
22b. Erstmalige Bescheinigung Ausstellung der zulässigen Betriebsarten Betriebsvoraussetzungen (Operations Specifications) – je Luftfahrzeug – jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt
22c. Änderung der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten Betriebsvoraussetzungen (Operations Specifications) – je Baumuster – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
22d. Änderungen der Sondergenehmigungen (Specific approvals) der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifica-tions) aufgrund von Streichungen von Sondergenehmigungen oder aufgrund von Änderungen, mit welchen keine Änderung eines Opera-tions Manuals verbunden sind, sofern nicht aufgrund weiterer Ände-rungen TP 22c zur Anwendung kommt – je Luftfahrzeug
€
271 274
23a. Änderung eines Operations Manuals gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, idgF, aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftfahrtunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt
€
271 274
23b. Genehmigung oder Änderung eines Operations Manuals gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt
23c. Änderung eines Operations Manuals gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Verbindung mit der Genehmigung einer Änderung der Mindestausrüstungsliste (MEL), welche nach entsprechender Änderung der Basis-Mindestausrüstungsliste (MMEL) erfolgen muss, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt
€
552
24. Genehmigung von Lease zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
223 225
25. entfällt Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.110 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
1 104
26. Bewilligung Änderung einer Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.115 der Verwendung von Ausbildungspersonal aus Nicht-EU-Staaten Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
558 276
27. Bewilligung für die Weitergabe eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 der Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 – AOCV 2008, BGBl. II Nr. 254/2008 idgF)
€
1.337 1 352
27a. Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
445 450
27b. Ausstellung eines Duplikates
a) eines AOC
€
112 113
b) von Operations Specifications
€
68 69
B. Luftbeförderungsunternehmen
28. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung einer Betriebsaufnahmebewilligung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dem Luftbeförderungsunternehmen gegenüber nicht bereits TP 21 zur Anwendung gekommen ist
a) im Rahmen der gewerblichen Beförderung mit Freiballonen
i) bis 6.000 6 000 m³
€
453 458
ii) bis 10.500 10 500 m³
€
680 687
iii) über 10.500 10 500 m³
€
906 916
b) im Rahmen der gewerblichen Beförderung bzw. der Durchführung von Rundflügen mit Segelflugzeugen oder Ultraleichtluftfahrzeugen
€
453 458
c) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Flugzeugen
i) bis einschließlich 5.700 5 700 kg
€
2.230 2 255
ii) von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
3.345 3 382
iii) über 20.000 20 000 kg
€
4.459 4 508
d) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Hubschraubern
i) bis einschließlich 3.175 3 175 kg
€
2.230 2 255
ii) über 3.175 3 175 kg
€
3.345 3 382
28a. Änderung der Betriebsaufnahmebewilligung und/oder des Flugbe-triebshandbuches aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftbeförderungsunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 28b zur Anwendung kommt
€
83 84
28b. Genehmigung oder Änderung eines Flugbetriebshandbuches bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 28 vorgesehenen Ge-bühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 28 zur Anwendung kommt
28c. Ausstellung eines Duplikates einer Betriebsaufnahmebewilligung
€
112 113
IV. Zivilluftfahrzeuge, ziviles Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge
29. Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge
€
101 102
30. Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 1 200 kg
€
168 170
b) Luftfahrzeuge von 1.201 1 201 bis 2.730 2 730 kg
€
279 282
c) Luftfahrzeuge von 2.731 2 731 bis 5.700 5 700 kg
€
558 564
d) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
1.115 1 127
e) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
2.788 2 819
31. Änderung der Eintragung im Luftfahrzeugregister einschließlich Änderung bzw. Neuausstellung des Eintragungsscheines – je Luftfahrzeug – die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge
32. Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 1 200 kg
€
101 102
b) Luftfahrzeuge von 1.201 1 201 bis 2.730 2 730 kg
€
168 170
c) Luftfahrzeuge von 2.731 2 731 bis 5.700 5 700 kg
€
235 238
d) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
502 508
e) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
1.337 1 352
33. Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge.
34. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich
€
223 225
35. Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen und Erprobungsbewilligungen („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 1 200 kg
€
223 225
b) Luftfahrzeuge von 1.201 1 201 bis 2.730 2 730 kg
€
445 450
c) Luftfahrzeuge von 2.731 2 731 bis 5.700 5 700 kg
€
558 564
d) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
670 677
e) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
892 902
36. Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge.
37. Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau
€
445 450
37a. Verlängerung der Baubewilligung gemäß TP 37 jeweils ein Viertel der in TP 37 vorgesehenen Gebühr
38. Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 1 200 kg
€
112 113
b) Luftfahrzeuge von 1.201 1 201 bis 2.730 2 730 kg
€
168 170
c) Luftfahrzeuge von 2.731 2 731 bis 5.700 5 700 kg
€
223 225
d) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
279 282
e) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
333 337
f) Luftfahrtgerät (inklusive Prototypen)
€
112 113
39. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 1 200 kg
€
223 113
b) Luftfahrzeuge von 1.201 1 201 bis 2.730 2 730 kg
€
445 450
c) Luftfahrzeuge von 2.731 2 731 bis 5.700 5 700 kg
€
892 902
d) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
1.115 1 127
e) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
1.337 1 352
39a. Verlängerung einer Anerkennung ausländischer Bestätigungen gemäß TP 39 jeweils die Hälfte der in TP 39 vorgesehenen Gebühr, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet.
40. Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte nach CS-FSTD bzw. JAR-FSTD für
a) BITD
€
870 880
b) FNPT1
€
1.672 1 690
c) FNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC
€
3.345 3 382
d) FNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC
€
6.689 6 763
e) FTD
€
11.037 11 158
f) FFS
€
16.722 16 906
41. Verlängerungen oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr.
42. Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 1 200 kg
€
223 225
b) Luftfahrzeuge von 1.201 1 201 bis 2.730 2 730 kg
€
333 337
c) Luftfahrzeuge von 2.731 2 731 bis 5.700 5 700 kg
€
445 450
d) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
670 677
e) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
1.337 1 352
43. Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 1 200 kg
€
168 170
b) Luftfahrzeuge von 1.201 1 201 bis 2.730 2 730 kg
€
223 225
c) Luftfahrzeuge von 2.731 2 731 bis 5.700 5 700 kg
€
333 337
d) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
502 508
e) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
670 677
44. Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung – ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau – und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 6/2013, ABl. Nr. L 4 vom 9.1.2013 S. 34 idgF) samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 idgF jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 472,5 560 kg
€
1.115 1 127
b) Luftfahrzeuge von 472,6 561 bis 2.730 2 730 kg
€
2.230 2 255
c) Luftfahrzeuge von 2.731 2 731 bis 5.700 5 700 kg
€
4.459 4 508
d) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
8.917 9 015
e) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
13.378 13 525
f) Turbinentriebwerke
€
6.689 6 763
g) Sonstiges Luftfahrtgerät
€
892 902
44a. Eingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau
€
2.230 2 255
45. Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 472,5 560 kg
€
112 113
b) Luftfahrzeuge von 472,6 561 bis 2.730 2 730 kg
€
168 170
c) Luftfahrzeuge von 2.731 2 731 bis 5.700 5 700 kg
€
333 337
d) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
670 677
e) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
1.337 1 352
f) Turbinentriebwerke
€
670 677
g) Sonstiges Luftfahrtgerät
€
112 113
46. Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008), sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 472,5 560 kg
€
56 57
b) Luftfahrzeuge von 472,6 561 bis 2.730 2 730 kg
€
88 89
c) Luftfahrzeuge von 2.731 2 731 bis 5.700 5 700 kg
€
168 170
d) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
333 337
e) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
670 677
f) Turbinentriebwerke
€
333 337
g) Sonstiges Luftfahrtgerät
€
88 89
47. Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Prüfscheines bzw. des Stückprüfberichtes jeweils einschließlich der Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung, der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 1 200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 oder TP 44a nicht verrechnet wurde
€
333 337
b) Luftfahrzeuge von 1.201 1 201 bis 2.730 2 730 kg
€
670 677
c) Luftfahrzeuge von 2.731 2 731 bis 5.700 5 700 kg
€
2.675 2 704
d) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
10.256 10 369
e) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
20.512 20 738
f) Luftfahrtgerät
€
445 450
g) Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle
€
223 225
48. Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung, oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 1 200 kg
€
223 225
b) Luftfahrzeuge von 1.201 1 201 bis 2.730 2 730 kg
€
445 450
c) Luftfahrzeuge von 2.731 2 731 bis 5.700 5 700 kg
€
1.784 1 804
d) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
3.568 3 607
e) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
7.134 7 212
49. Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 1 200 kg
€
112 113
b) Luftfahrzeuge von 1.201 1 201 bis 2.730 2 730 kg
€
223 225
c) Luftfahrzeuge von 2.731 2 731 bis 5.700 5 700 kg
€
892 902
d) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
1.784 1 804
e) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
3.568 3 607
50. Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) – sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt – aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 1 200 kg
€
112 113
b) Luftfahrzeuge von 1.201 1 201 bis 2.730 2 730 kg
€
168 170
c) Luftfahrzeuge von 2.731 2 731 bis 5.700 5 700 kg
€
333 337
d) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
502 508
e) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
670 677
50a. Überprüfung einer Erklärung (Declaration gemäß ARO.GEN.345 bzw. ORO.DEC.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) inklusive Eingangsbestätigung, sofern die Erklärung Luftfahrzeuge beinhaltet, welche über kein Lufttüchtigkeitszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügen, pro Drittland-Luftfahrzeug – soweit das betreffende Luftfahrzeug noch nicht in einer Erklärung desselben Betreibers enthalten war – jeweils ein Drittel der in TP 47 vorgesehenen Gebühr
51. Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
670 677
52. entfällt entfallen
53. Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1.200 1 200 kg
€
112 113
b) Luftfahrzeuge von 1.201 1 201 bis 2.730 2 730 kg
€
168 170
c) Luftfahrzeuge von 2.731 2 731 bis 5.700 5 700 kg
€
333 337
d) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
502 508
e) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
670 677
54. Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5.700 5 700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm)
€
34
55a. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5.700 5 700 kg
€
168 170
b) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
502 508
c) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
670 677
55b. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5.700 5 700 kg
€
333 337
b) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
558 564
c) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
781 790
56. Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
57. Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 1 200 kg
€
112 113
b) Luftfahrzeuge von 1.201 1 201 bis 2.730 2 730 kg
€
168 170
c) Luftfahrzeuge von 2.731 2 731 bis 5.700 5 700 kg
€
333 337
d) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
502 508
e) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
670 677
58. Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 1 200 kg
€
223 225
b) Luftfahrzeuge von 1.201 1 201 bis 2.730 2 730 kg
€
333 337
c) Luftfahrzeuge von 2.731 2 731 bis 5.700 5 700 kg
€
445 450
d) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
670 677
e) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
892 902
59. Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden
€
112 113
59a. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 gemäß § 24f Abs. 2 LFG, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet
€
244 247
59b. Erteilung einer Bewilligung für den grenzüberschreitenden Einflug ausländischer unbemannter Luftfahrzeuge gemäß § 24k LFG, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet
€
244 247
59c. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb von unbemannten Freiballonen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 idgF inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet
€
244 247
V. Luftfahrttechnische Betriebe
60. Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
445 450
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten
€
670 677
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten
€
892 902
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten
€
1.337 1 352
61. Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
670 677
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten
€
1.337 1 352
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten
€
1.784 1 804
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten
€
2.230 2 255
62. Änderung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
63. Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.
64. Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Neufassung), ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1., idgF, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
1.337 1 352
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
2.007 2 029
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
2.453 2 480
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
2.900 2 932
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
3.568 3 607
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
€
4.459 4 508
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten
€
5.575 5 636
65. Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
66. Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 748/2012, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92.
67. Erteilung der einer Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EGEU) Nr. 2042/2003 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 2 000 kg
€
1.115 1 127
b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 5 700 kg
€
1.561 1 578
c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 20 000 kg
€
2.230 2 255
d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
2.900 2 932
68. Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EGEU) Nr. 2042/2003 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 2 000 kg
€
670 677
b) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 5 700 kg
€
1.115 1 127
c) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 20 000 kg
€
1.561 1 578
d) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
2.230 2 255
69. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EGEU) Nr. 2042/2003 1321/2014 ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Änderungen des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
333 337
69a. Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EGEU) Nr. 2042/2003 1321/2014 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 5 700 kg
€
445 450
b) Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 20 000 kg
€
892 902
c) Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 2 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
1.561 1 578
d) Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 5 700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 20 000 kg
€
445 450
e) Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 5 700 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
1.115 1 127
f) Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 20 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.00 20 000 kg
€
445 450
70. Genehmigung bzw. Änderungen eines Instandhaltungsvertrages, sofern diese Änderungen nicht gleichzeitig mit einer Änderung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (TP 69) verbunden sind, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 2 000 kg
€
112 113
b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 5 700 kg
€
168 170
c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 20 000 kg
€
223 225
d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
301 304
71. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EGEU) Nr. 2042/2003 1321/2014 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
670 677
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
892 902
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
1.337 1 352
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
1.784 1 804
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
2.675 2 704
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
€
3.790 3 832
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten
€
5.351 5 410
72. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EGEU) Nr. 2042/2003 1321/2014 und Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
73. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EGEU) Nr. 2042/2003 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
892 902
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
1.115 1 127
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
1.784 1 804
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
2.675 2 704
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
4.013 4 057
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
€
5.351 5 410
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten
€
6.689 6 763
74. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EGEU) Nr. 2042/2003 1321/2014 und Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
74a. Überwachung eines nach den Regeln eines Drittstaates analog Teil 145 bewilligten Instandhaltungsbetriebes gemäß einem Abkommen zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, der Aufwand gemäß TP 92.
74b. Erteilung einer Zulassungsempfehlung an eine Behörde eines Drittstaates für einen Instandhaltungsbetrieb analog Teil 145 im Rahmen eines Abkommens zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
75. Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EGEU) Nr. 2042/2003 1321/2014 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang III, Teil 66 der Verordnung (EGEU) Nr. 2042/2003 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind
€
290 293
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
670 677
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
1.003 1 014
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
2.007 2 029
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
3.009 3 042
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
4.013 4 057
76. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EGEU) Nr. 2042/2003 1321/2014 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
77. Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind
€
290 293
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
670 677
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
1.003 1 014
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
2.007 2 029
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
3.009 3 042
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
4.013 4 057
78. Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92.
79. Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend freigabeberechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
290 293
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
670 677
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
1.003 1 014
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
2.007 2 029
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
3.009 3 042
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten
€
4.013 4 057
80. Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für freigabeberechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung.
81. Ausstellung eine eines Duplikates für Betriebsgenehmigungen
€
112 113
VI. Besondere Bewilligungen
82. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Erstbewilligung
€
333 337
b) Änderung
€
83 84
83. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Erstbewilligung
€
333 337
b) Änderung
€
83 84
84. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 1 200 kg
€
112 113
b) Luftfahrzeuge von 1.201 1 201 bis 2.730 2 730 kg
€
223 225
c) Luftfahrzeuge von 2.731 2 731 bis 5.700 5 700 kg
€
445 450
d) Luftfahrzeuge von 5.701 5 701 bis 20.000 20 000 kg
€
670 677
e) Luftfahrzeuge über 20.000 20 000 kg
€
892 902
85. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen für eine Betriebsdauer der Anlage
a) Bis zu 3 Tagen
€
333 337
b) Über 3 Tage
€
670 677
86. Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren
€
585 591
87. Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014, Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen und selbstständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 2 LVR 2014, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Für den Einzelfall
€
133 134
b) Für mehrere Fälle
€
368 372
88. Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbaren Zivilluftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen bei kontrollierten Flugplätzen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
112 113
89. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 der Grenzüberflugsverordnung – GÜV, BGBl. Nr. 249/1987 idgF)
Für den Einzelfall
a) Luftfahrzeuge bis 2.000 2 000 kg
€
49 50
b) Luftfahrzeuge von 2.001 2 001 bis 5.700 5 700 kg
€
101 102
c) Luftfahrzeuge über 5.700 5 700 kg
€
201 203
Für mehrere Fälle
d) Luftfahrzeuge bis 2.000 2 000 kg
€
101 102
e) Luftfahrzeuge von 2.001 2 001 bis 5.700 5 700 kg
€
201 203
f) Luftfahrzeuge über 5.700 5 700 kg
€
401 405
90. Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer Notlandung (§ 10 Abs. 2 LFG)
€
112 113
91. Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde
€
965 976
VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze
92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
a) pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung
€
68 69
b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland
€
68 69
c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall.
93. Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen – gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt.
94. TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird.
VIII. Sonstige Gebühren
95. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen einer Ausnahmegenehmigung im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften (zB Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
333 337
96. Genehmigung von alternativen Nachweisverfahren im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften (zB ARA.GEN.120 bzw. ORA.GEN.120 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und ARO.GEN.120 lit. d bzw. ORO.GEN.125 der Verordnung (EU) 965/2012) – unbeschadet der Anwendbarkeit weiterer TPs – zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
333 337
97. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
168 170
98. Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt
€
223 225
99. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt
€
68 69
100. Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
101. Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie zB Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen udgl.), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
102. Bei Antragsrückziehung, rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde oder rechtskräftiger Abweisung jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist
Schlagworte
Klassenberechtigung, Testflug, Kunstflug, Nachprüfung, Klassenflugberechtigung, Musterflugberechtigung, Grundlehrgang, Aufbaulehrgang, Instrumentenflugregel, Namensänderung, Bauteil, Luftfahrzeugurkunde, Instandhaltungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, Instandhaltungshilfsbetrieb, Lufttüchtigkeitszeugnis, Entwicklungsbetrieb, Anflugverfahren, Inland, Reisekosten