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BGBl. I Nr. 63/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tuberkulosegesetzes und des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tuberkulosegesetz 23512 § 0↗RIS↗
Anl. 1aufgehoben
in Kraft 01.07.1968 – 30.07.2016 · idF BGBl. Nr. 127/1968 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2016 Anl. 1↗RIS↗

Anlage ZEITPLAN für die Dauer der Gewährung der Tuberkulosehilfe, gerechnet vom Zeitpunkt der Stabilisierung der Erkrankung, je nach dem Ausgangsbefund und der Art der durchgeführten Behandlung

römisch eins. Generalisierte Tuberkulose

Miliartuberkulose, Meningitis tuberculosa, je nach der Schwere der Erkrankung

12-24 Monate

römisch zwei. Lungentuberkulose

  1. Ziffer eins
    Ein- oder beidseitige Lungentuberkulose ohne positiven Bakteriennachweis oder röntgenologisch sichtbaren Zerfall:
    1. Litera a
      Mäßig ausgedehnt
      6 Monate
    2. Litera b
      Ausgedehnt
      12 Monate
  2. Ziffer 2
    Ein- oder beidseitige Lungentuberkulose mit positivem Bakteriennachweis oder röntgenologisch sichtbarem Zerfall:
    1. Litera a
      Mäßig ausgedehnt
      12 Monate
    2. Litera b
      Ausgedehnt
      24 Monate
Wenn in den unter 1 und 2 genannten Fällen eine Behandlung mit extra- oder intrapleuralem Pneumothorax oder mit Pneumoperitoneum durchgeführt wird, können die entsprechenden Fristen auf die Dauer der Behandlung, längstens jedoch auf das Doppelte der angeführten Zeit verlängert werden.
  1. Ziffer 3
    Zustand nach Thorakoplastik
    1. Litera a
      Ohne gröbere Herde in der Restlunge
      12 Monate
    2. Litera b
      Mit gröberen Herden in der Restlunge
      24 Monate
  2. Ziffer 4
    Zustand nach Lungenresektion
    1. Litera a
      Ohne gröbere Herde in der Restlunge
      12 Monate
    2. Litera b
      Mit gröberen Herden in der Restlunge
      24 Monate

römisch drei. Extrapulmonale Tuberkulose

Je nach der Schwere des Ausgangsbefundes über die fachärztlich festgestellte Stabilisierung hinaus

3-24 Monate