Anlage zu § 30 30a Abs. 1 Z 4
„Rahmenvorgaben Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung
Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der neuen Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein. Sie haben die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer, inklusiver, interkultureller, interreligiöser und sozialer Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen und Professionsverständnis zu berücksichtigen sowie ein umfassendes Verständnis für die Bildungsaufgabe zu fördern.
Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien:
1. Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der für das Lehramt Primarstufe
1.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits ECTS-Anrechnungspunkten; davon:
– a) 40 bis 50 ECTS-Credits ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;
– b) 120 bis 130 ECTS-Credits ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und –didaktik -didaktik mit Schwerpunk Schwerpunkt im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe), wobei der Anteil der Fachdidaktik im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen hat;
– 60 bis 80 ECTS-Credits Schwerpunktsetzung (z. B. in einem fachlichen Bildungsbereich, in Inklusiver Pädagogik, in Sonder- und Heilpädagogik, in Sozialpädagogik, in Mehrsprachigkeit usw.); c) 60 bis 80 ECTS-Anrechnungspunkte für den Schwerpunkt: im Rahmen der Inklusiven Pädagogik Sonder- und Heilpädagogik, Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit, gendersensible Pädagogik etc.; Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Schwerpunkt vorzusehen; für Altersbereiche: Elementarpädagogik; für Sozialpädagogik; fachspezifische Schwerpunkte. Im Curriculum ist im Qualifikationsprofil darzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten sich Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Schwerpunkts qualifizieren.
– d) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.
Maximal 60 ECTS-Credits können für Absolventinnen und Absolventen einer BAKIP angerechnet werden 1.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:
Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits: a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
– Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft b) der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS- Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;
– der c) pädagogisch praktische Studien sind zu integrieren. Der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen an pädagogisch-praktischen Studien muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;
– d) falls nach Absolvierung eines Bachelorstudiums für die Primarstufe die Elementar- und die Primarstufe abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Credits ECTS-Anrechnungspunkte.
Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Erweiterungsstudium Masterstudium für die das Lehramt Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 120 ECTS-Credits mindestens 90 ECTS- Anrechnungspunkten angeboten werden.
2. Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
Ein „Studienfach“ bezieht sich im Folgenden immer auf einen Unterrichtsgegenstand im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) 2.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:
Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits a) 40 bis 50 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; davon:
– 40 b) pro Unterrichtsfach 95 bis 50 ECTS-Credits 100 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaften bzw. 190 bis 200 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel);
– pro Studienfach 95 bis 100 ECTS-Credits für studienfachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaften bzw. 190 bis 200 ECTS-Credits für mehr als zwei sich gegenseitig inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel); c) oder statt 2. Unterrichtsfach Spezialisierung im Umfang von 95 bis 100 ECTS-Anrechnungspunkten (im Rahmen der Inklusiven Pädagogik: Sonder- und Heilpädagogik, Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit, gendersensible Pädagogik etc., Medienpädagogik, Berufsorientierung etc.; für Altersbereiche: Primarstufenpädagogik). Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung vorzusehen;
– oder statt 2. Studienfach Spezialisierungen im Umfang d) von 95 bis 100 ECTS Credtis (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- den für die fachbezogene Fachdidaktik und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.) Fachwissenschaft vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten hat der Anteil der Fachdidaktik pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen;
– e) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.
2.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits ECTS-Anrechnungspunkten:
– a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
– b) der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;
– c) im Gesamtstudium müssen mindestens 115 ECTS-Credits studienfachbezogene ECTS-Anrechnungspunkte fachbezogene Teile pro Studienfach Unterrichtsfach oder Spezialisierung bzw. mindestens 230 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel) enthalten sein.
Für Absolventinnen d.) von den für die fachbezogene Fachdidaktik und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich Fachwissenschaft vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten hat der Primarstufe mit Anteil der Fachdidaktik pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Erweiterungsstudium für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums oder kohärentem Fächerbündel im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits angeboten werden. Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen;
Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger e.) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren. Der Anteil an pädagogisch-praktischen Studien muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind.
Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtes im Bereich der Lehramtsstudiums Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.
Zulassungsvoraussetzung 3. Für Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach:
– Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Credits 3.1. Zulassungsvoraussetzungen:
Bachelorstudium a) Absolvierung eines fachlich in Frage kommenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Umfang Ausmaß von 240 ECTS-Credits, davon: mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und
– 150 ECTS-Credits, die durch das facheinschlägige Studium angerechnet werden; b) Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis im Umfang von mindestens 3.000 Stunden.
– 90 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Credits durch eine mindestens einjährige berufliche Praxis mit pädagogischen Tätigkeitsanteilen angerechnet werden. 3.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:
– pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren. a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
Masterstudium im Umfang von b) mindestens 60 ECTS-Credits: 45 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;
– Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft c) mindestens 23 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik;
– der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits im Gesamtstudium enthalten sind; d) pädagogisch-praktische Studien im Ausmaß von 30 ECTS- Anrechnungspunkten sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.
– Falls im Masterstudium pädagogische Spezialisierungen (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.) abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Credits. 4. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung):
Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) 4.1. Zulassungsvoraussetzungen:
Zulassungsvoraussetzungen: a) eine facheinschlägige Berufsabschlussprüfung oder gleichzuhaltende Eignung (zB Meisterprüfung, Konzessionsprüfung, Abschluss einer facheinschlägigen BHS);
– eine facheinschlägige Berufsabschlussprüfung oder gleichzuhaltende Eignung (z. B. Meisterprüfung, Konzessionsprüfung, Abschluss einer facheinschlägigen BHS usw.); b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu regeln.
– eine mindestens 3-jährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu regeln. 4.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:
Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon: a) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;
– 60 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; davon können maximal 30 ECTS-Credits für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden; b) 120 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen; davon können maximal 120 ECTS-Anrechnungspunkte für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis angerechnet werden; falls keine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis vorliegt, können maximal 60 ECTS-Anrechnungspunkte angerechnet werden;
– 120 ECTS-Credits für berufsfachliche Grundlagen; davon können maximal 120 ECTS-Credits für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis angerechnet werden; falls keine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis vorliegt, können maximal 60 ECTS-Credits angerechnet werden; c) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkte für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;
– 60 ECTS-Credits für Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Credits für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden; d) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.
– pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren 4.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:
Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits: a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
– Bezug zur pädagogischen Tätigkeit b) pädagogische Spezialisierungen (z B Inklusive Pädagogik, Sonder- und zur Wissenschaft Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).
– Pädagogische Spezialisierungen (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.). 5. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung):
Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) 5.1. Zulassungsvoraussetzungen:
Zulassungsvoraussetzungen: a) Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240-300 ECTS-Anrechnungspunkten;
– Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung im Ausmaß von b) eine mindestens 240-300 ECTS-Credits dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu regeln.
– Eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu regeln. 5.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:
Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon: a) 180 ECTS-Anrechnungspunkte, die aus dem facheinschlägigen Studium angerechnet werden;
– 180 ECTS-Credits, die aus dem facheinschlägigen Studium angerechnet werden b) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik;
– 60 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik; c) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.
– pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren 5.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:
Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits: a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
– Bezug zur pädagogischen Tätigkeit b) pädagogische Spezialisierungen (z B Inklusive Pädagogik, Sonder- und zur Wissenschaft Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).“
– Pädagogische Spezialisierungen (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).
Schlagworte
Elementarpädagogik, Primarstufendidaktik, Pädagoginnenbildung, Bachelorstudie, Diversitätskompetenz, Elementarstufe, Sonderpädagogik