das Verfahren, das einen Benutzer dazu berechtigt, klassifizierte Informationen zu verarbeiten;
BGBl. III Nr. 77/2018
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
ANNEX 1
KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE
Klassifizierte Verträge gemäß Artikel 6 dieses Abkommens enthalten folgende Informationen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Gesetze und Verordnungen, die die Grundlage für die Nutzung von klassifizierten Informationen bilden;
- Ziffer 3die notwendige Klassifizierungsstufe;
- Ziffer 4Beschränkungen der Nutzung von klassifizierten Informationen;
- Ziffer 5die Modalitäten der Übermittlung von klassifizierten Informationen;
- Ziffer 6die Modalitäten der Verarbeitung von klassifizierten Informationen;
- Ziffer 7die Kennzeichnung der klassifizierten Informationen und deren praktische Folgen;
- Ziffer 8Angabe der Personen, einschließlich der Subauftragnehmer, die zum Empfang von klassifizierten Informationen berechtigt sind und die Bedingungen dafür;
- Ziffer 9Anforderungen für den Zeitraum des Schutzes von klassifizierten Informationen;
- Ziffer 10das Verfahren für die Vernichtung oder die Rückübermittlung von klassifizierten Informationen.