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BGBl. III Nr. 77/2018

kundgemacht 14.05.2018 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 77/2018× zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 77/2018 Anl. 1↗RIS↗

ANNEX 1
KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

Klassifizierte Verträge gemäß Artikel 6 dieses Abkommens enthalten folgende Informationen:

  1. Ziffer eins
    das Verfahren, das einen Benutzer dazu berechtigt, klassifizierte Informationen zu verarbeiten;
  2. Ziffer 2
    Gesetze und Verordnungen, die die Grundlage für die Nutzung von klassifizierten Informationen bilden;
  3. Ziffer 3
    die notwendige Klassifizierungsstufe;
  4. Ziffer 4
    Beschränkungen der Nutzung von klassifizierten Informationen;
  5. Ziffer 5
    die Modalitäten der Übermittlung von klassifizierten Informationen;
  6. Ziffer 6
    die Modalitäten der Verarbeitung von klassifizierten Informationen;
  7. Ziffer 7
    die Kennzeichnung der klassifizierten Informationen und deren praktische Folgen;
  8. Ziffer 8
    Angabe der Personen, einschließlich der Subauftragnehmer, die zum Empfang von klassifizierten Informationen berechtigt sind und die Bedingungen dafür;
  9. Ziffer 9
    Anforderungen für den Zeitraum des Schutzes von klassifizierten Informationen;
  10. Ziffer 10
    das Verfahren für die Vernichtung oder die Rückübermittlung von klassifizierten Informationen.