Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 213/2018

kundgemacht 24.08.2018 RIS↗
Änderung der Austro Control-Gebührenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 213/2018× zu ACGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) 2 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertII. Abschnitt: Tabelle
in Kraft 17.10.2017 – 31.08.2018 · idF BGBl. II Nr. 274/2017 · danach: BGBl. II Nr. 213/2018 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 01.09.2018 – 14.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 213/2018 · danach: BGBl. II Nr. 13/2019 Anl. 1↗RIS↗
II. Abschnitt
Gebühr
I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)
1. Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR)/erstmalige Autorisierung
a) PPL (gemäß Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 idgF)
€
205 209
b) PPL
€
255 260
c) CPL
€
460 468
d) ATPL oder MPL
€
717 730
e) LAPL (A)
€
127 129
f) LAPL (H)
€
127 129
g) Sonstige (zB Luftschiff, Bordtechniker, Sonderpiloten)
€
358 364
h) Klassenberechtigungen
€
103 105
i) Musterberechtigungen für
i)           Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg
€
460 468
ii)         Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg
€
613 624
iii)       Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
766 780
k) IR
€
205 209
l) Lehrberechtigungen für
i) FI, SFI
€
306 312
ii) CRI, IRI, STI
€
255 260
iii) TRI
€
408 415
iv) MCCI
€
205 209
v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL)
€
306 312
vi) MI
€
103 105
vii) FTI
€
408 415
viii) Ausbildungen außerhalb der EU-Mitgliedstaaten zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
255 260
ix) Sonstige
€
255 260
m) Prüfer
i) TRE
€
306 312
ii) CRE, SFE, FE, IRE
€
255 260
iii) FIE
€
408 415
iv) Prüferberechtigung für Sonderpiloten
€
206 210
n) Sprechfunk
€
153 156
o) Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, idgF
€
613 624
p) Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse
€
460 468
q) Bergflugberechtigung
€
103 105
r) Testflugberechtigung
€
408 415
s) Kunstflugberechtigung
€
103 105
t) Schleppflugberechtigung
€
103 105
u) Nachtflugberechtigung
€
103 105
2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf
a) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. r-t (Test-, Kunst- und Schleppflug)
€
103 105
b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e
€
85 87
c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f
€
153 156
d) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g
€
119 121
e) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster)
€
103 105
f) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster)
€
85 87
g) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen)
€
50 51
h) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o
€
340 346
i) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p
€
171 174
2a. Aufhebung einer Einschränkung einer Musterberechtigung gemäß Anhang I (Teil FCL) Anlage 9 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, idgF
€
101 103
3. Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.
3a. Prüfungstaxe für die Prüfung von
a) Piloten gemäß Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der
i) PPL
€
12
ii) IR
€
27
iii) CPL und MPL
€
27
iv) ATPL
€
33 34
v) LAPL
€
12
b) Luftfahrzeugwarten
i) für die theoretische Prüfung
€
24
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster
€
24
c) Luftfahrzeugwarten I. Klasse
i) für die theoretische Prüfung
€
60 61
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster
€
60 61
d) Luftschiffpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals
€
119 121
e) Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
i) für die theoretische Prüfung pro Prüfungstag
€
60 61
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster
€
60 61
f) Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern
€
31-95 32-97
g) Flugdienstberatern
€
121 123
h) Betreibern unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1
€
12
3b. Prüfungstaxe für Nach- und Zusatzprüfungen von
a) Piloten Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 pro Prüfungsarbeit jeweils die in TP 3a lit. a i) bis v) genannten Beträge
b) Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 jeweils die in TP 3a lit. b, c und e genannten Beträge
c) Luftschiffpiloten, Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals, Sonderpiloten und Flugdienstberatern jeweils die Hälfte der in TP 3a lit. d, f und g genannten Beträge
4. Verlängerung in Bezug auf eine Schleppflugberechtigung ein Drittel des in TP 2 lit. a genannten Betrages
5a. Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge
5b. Beurkundung der Aufrechterhaltung der mit einem Schein verbundenen Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigung jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge
6. Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)
a) PPL
€
153 156
b) CPL
€
306 312
c)ATPL
€
408 415
7. Änderung der zuständigen Behörde (von einem anderen EASA Mitgliedstaat nach Österreich) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b – d inklusive Übernahme des Lizenzaktes und des medizinischen Aktes der ausländischen Behörde jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.
8. Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen
a) gemäß TP 1 lit. a, b und e
€
205 209
b) gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p
€
408 415
9. Sammelanerkennungen
Pro Stück
€
103 105
10. Sonstige Amtshandlungen
a) Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat)
€
70 71
b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung
€
70 71
c) Zuweisung eines Prüfers für die praktische Prüfung
i) ATPL
€
135 137
ii) CPL, IR
€
69 70
iii) PPL, LAPL
€
34 35
iv) Klassen-, Musterberechtigung
€
34 35
d) Streichung einer Beschränkung einer Lehrberechtigung
€
103 105
e) Änderung der Lizenz aufgrund der Änderung des Namens
€
70 71
11. Erstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) der Klasse 2
€
1663 1693
11a. Erstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
3297 3356
11b. Genehmigung der Ausübung der Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat oder einem gleichgestellten Staat anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) in Österreich
€
531 541
11c. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 und/oder 3
€
1008 1026
12. Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen
€
682 694
12a. Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
1744 1775
12b. Änderung des AME-Zeugnisses aufgrund MED.D.025 a) 4) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
70 71
12c. Ausstellung eines Duplikates eines AME-Zeugnisses
€
70 71
13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in jenen Fällen, in denen die Behörde auf Grund eines Antrags auf Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit („secondary review“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2015 S. 1, idgF zuständig ist
€
212 216
14. Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
a) Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses
€
119 121
b) Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses
€
70 71
15. Flugmedizinische Lehrgänge
a) Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (je Grund- Aufbau- und Auffrischungslehrgang)
€
340 346
b) Änderung einer Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
171 174
16. Eintragung von flugmedizinisch zertifizierten Fachärzten und zertifizierten Luftfahrtpsychologen
€
340 346
16a. Anerkennung eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
4033 4106
16b. Genehmigung von Änderungen der Organisation eines flugmedizini-schen flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
520 529
16c. Genehmigung eines Organisationshandbuches für ein flugmedizini-sches Zentrum (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, so-fern nicht TP 16 und 16a zur Anwendung kommt Genehmigung eines Organisationshandbuches für ein flugmedizinisches Zentrum (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht TP 16 und 16a zur Anwendung kommt
€
520 529
16d. Bescheinigung der Sprachkompetenz
a) Level 4
€
135 137
b) Level 5
€
135 137
c) Level 6
€
135 137
II. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationen
17. Genehmigung einer Ausbildungsorganisation einschließlich der Genehmigung von bis zu drei Lehrgängen beziehungsweise Ausbildungs-/Trainingsprogrammen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind
€
2 273 314
b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
2 726 775
c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
4 544 626
d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
4 544 626
18. Überprüfung einer Erklärung einschließlich Eingangsbestätigung und Eintragung in die Liste der Ausbildungsorganisationen gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
226 230
18a. Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen (einschließlich der Genehmigung des Ausbildungshandbuches) von Ausbildungsorganisationen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang
€
340 346
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm
€
340 346
18b. Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme (einschließlich der Änderung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang
€
171 174
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm
€
171 174
19a. Änderung des Betriebshandbuches auf Grund der Änderung des verantwortlichen Geschäftsführers, Qualitätsmanagers, Compliance Monitoring Managers, Ausbildungsleiters (HT), Leiters der praktischen Ausbildung (CFI) oder Leiters der theoretischen Ausbildung (CGI/CTKI) einer Zivilluftfahrerschule, eines Language Assessment Body (LAB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter
€
276 281
19b. Genehmigung der Handbücher (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Assessment Body (LAB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
280 285
19c. Änderungen von Handbüchern (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Assessment Body (LAB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
224 228
19d. Sonstige Änderungen einer Genehmigung – sofern nicht TP 18a oder 18b zur Anwendung kommt – zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind
€
212 216
b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
319 325
c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
425 433
d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
425 433
e) Language Assessment Body (LAB) gemäß den entsprechenden annehmbaren Nachweisfahren (AMC) zu Anhang I (Teil-FCL) FCL.055
€
212 216
19e. Änderung einer Erklärung einer Ausbildungsorganisation im Sinne des TP 18 gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
171 174
20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
1 363 388
20a. Prüfer für die Bescheinigung der Sprachkompetenz (LPE/LPLE)
a) Ausstellung eines Zertifikates
€
153 156
b) Verlängerung eines Zertifikates
€
77 78
20b. Genehmigung einer Organisation, die für die zuständige Behörde eine Beurteilung von Sprachkenntnissen durchführt (Language Assessment Body – LAB)
a) für die Genehmigung bzw. Verlängerung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
340 346
b) für die Änderung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
171 174
III. Luftverkehrsunternehmen
A. Luftfahrtunternehmen
21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator's Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln
1. von Flugzeugen der Performance Class B
i) bis einschließlich 5 700 kg
€
2 273 314
ii) von 5 701 bis 20 000 kg
€
3 409 470
iii) über 20 000 kg
€
4 544 626
2. von Hubschraubern der Performance Class 3
i)           bis einschließlich 3 175 kg
€
2 273 314
ii)         über 3 175 kg
€
3 409 470
b) für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln
1. von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C
i)           bis einschließlich 5 700 kg
€
7 952 8 095
ii)         von 5 701 bis 20 000 kg
€
10 225 409
iii)       über 20 000 kg
€
12 496 721
2. von Hubschraubern der Performance Class 2
i)           bis einschließlich 3 175 kg
€
7 952 8 095
ii)         über 3 175 kg
€
10 225 409
c) für den Betrieb
1. von Flugzeugen der Performance Class A
i)           bis einschließlich 5 700 kg
€
9 087 251
ii)         von 5 701 bis 20 000 kg
€
11 362 567
iii)       von 20 001 bis 50 000 kg
€
17 041 348
iv)         von 50 001 bis 150 000 kg
€
28 402 913
v)           über 150 000 kg
€
39 763 40 479
2. von Hubschraubern der Performance Class 1
i)           bis einschließlich 3 175 kg
€
9 087 251
ii)         über 3 175 kg
€
11 362 567
22a. Änderung des AOC (inklusive Änderung des Namens des Operators in den Operations Specifications)
€
276 281
22b. Erstmalige Ausstellung der Betriebsvoraussetzungen (Operations Specifications) – je Luftfahrzeug – jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt
22c. Änderung der Betriebsvoraussetzungen (Operations Specifications) – je Baumuster – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
22d. Änderungen der Sondergenehmigungen (Specific approvals) der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifica-tions) aufgrund von Streichungen von Sondergenehmigungen oder aufgrund von Änderungen, mit welchen keine Änderung eines Opera-tions Operations Manuals verbunden sind, sofern nicht aufgrund weiterer Ände-rungen Änderungen TP 22c zur Anwendung kommt – je Luftfahrzeug
€
276 281
23a. Änderung eines Operations Manuals gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, idgF, aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftfahrtunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt
€
276 281
23b. Genehmigung oder Änderung eines Operations Manuals gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt
23c. Änderung eines Operations Manuals gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Verbindung mit der Genehmigung einer Änderung der Mindestausrüstungsliste (MEL), welche nach entsprechender Änderung der Basis-Mindestausrüstungsliste (MMEL) erfolgen muss, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt
€
556 566
24. Genehmigung von Lease zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
227 231
25. Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.110 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
1 113 133
26. Änderung einer Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.115 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
278 283
27. Bewilligung für die Weitergabe eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 der Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 – AOCV 2008, BGBl. II Nr. 254/2008 idgF)
€
1 363 388
27a. Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
454 462
27b. Ausstellung eines Duplikates
a) eines AOC
€
114 116
b) von Operations Specifications
€
70 71
B. Luftbeförderungsunternehmen
28. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung einer Betriebsaufnahmebewilligung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dem Luftbeförderungsunternehmen gegenüber nicht bereits TP 21 zur Anwendung gekommen ist
a) im Rahmen der gewerblichen Beförderung mit Freiballonen
i) bis 6 000 m³
€
462 470
ii) bis 10 500 m³
€
692 704
iii) über 10 500 m³
€
923 940
b) im Rahmen der gewerblichen Beförderung bzw. der Durchführung von Rundflügen mit Segelflugzeugen oder Ultraleichtluftfahrzeugen
€
462 470
c) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Flugzeugen
i) bis einschließlich 5 700 kg
€
2 273 314
ii) von 5 701 bis 20 000 kg
€
3 409 470
iii) über 20 000 kg
€
4 544 626
d) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Hubschraubern
i) bis einschließlich 3 175 kg
€
2 273 314
ii) über 3 175 kg
€
3 409 470
28a. Änderung der Betriebsaufnahmebewilligung und/oder des Flugbe-triebshandbuches Flugbetriebshandbuches aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftbeförderungsunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 28b zur Anwendung kommt
€
85 87
28b. Genehmigung oder Änderung eines Flugbetriebshandbuches bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 28 vorgesehenen Ge-bühr Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 28 zur Anwendung kommt
28c. Ausstellung eines Duplikates einer Betriebsaufnahmebewilligung
€
114 116
IV. Zivilluftfahrzeuge, ziviles Luftfahrtgerät und
unbemannte Luftfahrzeuge
29. Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge
€
103 105
30. Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
171 174
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
284 289
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
569 579
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
1 136 156
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
2 842 893
31. Änderung der Eintragung im Luftfahrzeugregister einschließlich Änderung bzw. Neuausstellung des Eintragungsscheines – je Luftfahrzeug – die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge
32. Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
103 105
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
171 174
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
240 244
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
512 521
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
1 363 388
33. Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge.
34. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich
€
227 231
35. Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen und Erprobungsbewilligungen („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
227 231
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
454 462
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
569 579
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
682 694
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
909 925
36. Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge.
37. Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau
€
454 462
37a. Verlängerung der Baubewilligung gemäß TP 37 jeweils ein Viertel der in TP 37 vorgesehenen Gebühr
38. Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
114 116
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
171 174
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
227 231
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
284 289
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
340 346
f) Luftfahrtgerät (inklusive Prototypen)
€
114 116
39. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
114 116
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
454 462
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
909 925
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
1 136 156
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
1 363 388
39a. Verlängerung einer Anerkennung ausländischer Bestätigungen gemäß TP 39 jeweils die Hälfte der in TP 39 vorgesehenen Gebühr, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet.
40. Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte nach CS-FSTD bzw. JAR-FSTD für
a) BITD
€
887 903
b) FNPT1
€
1 704 735
c) FNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC
€
3 409 470
d) FNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC
€
6 817 940
e) FTD
€
11 247 449
f) FFS
€
17 041 348
41. Verlängerungen oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr.
42. Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
227 231
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
340 346
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
454 462
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
682 694
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
1 363 388
43. Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
171 174
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
227 231
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
340 346
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
512 521
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
682 694
44. Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung – ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau – und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, idgF) samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 idgF jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 560 kg
€
1 136 156
b) Luftfahrzeuge von 561 bis 2 730 kg
€
2 273 314
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
4 544 626
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
9 087 251
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
13 633 878
f) Turbinentriebwerke
€
6 817 940
g) Sonstiges Luftfahrtgerät
€
909 925
44a. Eingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau
€
2 273 314
45. Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 560 kg
€
114 116
b) Luftfahrzeuge von 561 bis 2 730 kg
€
171 174
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
340 346
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
682 694
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
1 363 388
f) Turbinentriebwerke
€
682 694
g) Sonstiges Luftfahrtgerät
€
114 116
46. Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008), sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 560 kg
€
57 58
b) Luftfahrzeuge von 561 bis 2 730 kg
€
90 92
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
171 174
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
340 346
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
682 694
f) Turbinentriebwerke
€
340 346
g) Sonstiges Luftfahrtgerät
€
90 92
47. Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Prüfscheines bzw. des Stückprüfberichtes jeweils einschließlich der Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung, der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 oder TP 44a nicht verrechnet wurde
€
340 346
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
682 694
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
2 726 775
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
10 452 640
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
20 904 21 280
f) Luftfahrtgerät
€
454 462
g) Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle
€
227 231
48. Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung, oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
227 231
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
454 462
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
1 818 851
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
3 636 701
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
7 270 401
49. Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
114 116
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
227 231
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
909 925
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
1 818 851
e) Luftfahrzeuge über 20 000 k kg
€
3 636 701
50. Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) – sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt – aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
114 116
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
171 174
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
340 346
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
512 521
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
682 694
50a. Überprüfung einer Erklärung (Declaration gemäß ARO.GEN.345 bzw. ORO.DEC.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) inklusive Eingangsbestätigung, sofern die Erklärung Luftfahrzeuge beinhaltet, welche über kein Lufttüchtigkeitszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügen, pro Drittland-Luftfahrzeug – soweit das betreffende Luftfahrzeug noch nicht in einer Erklärung desselben Betreibers enthalten war – jeweils ein Drittel der in TP 47 vorgesehenen Gebühr
51. Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
682 694
52. entfallen
53. Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
114 116
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
171 174
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
340 346
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
512 521
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
682 694
54. Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5 700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm)
€
34 35
55a. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5 700 kg
€
171 174
b) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
512 521
c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
682 694
55b. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5 700 kg
€
340 346
b) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
569 579
c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
796 810
56. Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
57. Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
114 116
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
171 174
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
340 346
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
512 521
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
682 694
58. Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
227 231
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
340 346
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
454 462
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
682 694
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
909 925
59. Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden
€
114 116
59a. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 gemäß § 24f Abs. 2 LFG, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet
€
249 253
59b. Erteilung einer Bewilligung für den grenzüberschreitenden Einflug ausländischer unbemannter Luftfahrzeuge gemäß § 24k LFG, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet
€
249 253
59c. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb von unbemannten Freiballonen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 idgF inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet
€
249 253
59d. Registrierung eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 gemäß § 24m LFG
€
25
V. Luftfahrttechnische Betriebe
60. Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
454 462
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten
€
682 694
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten
€
909 925
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten
€
1 363 388
61. Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
682 694
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten
€
1 363 388
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten
€
1 818 851
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten
€
2 273 314
62. Änderung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
63. Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.
64. Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, idgF, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
1 363 388
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
2 045 082
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
2 500 545
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
2 955 3 008
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
3 636 701
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
€
4 544 626
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten
€
5 681 783
65. Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
66. Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 748/2012, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92.
67. Erteilung einer Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg
€
1 136 156
b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg
€
1 591 620
c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg
€
2 273 314
d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
2 955 3 008
68. Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg
€
682 694
b) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg
€
1 136 156
c) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg
€
1 591 620
d) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
2 273 314
69. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Änderungen des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
340 346
69a. Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg
€
454 462
b) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg
€
909 925
c) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
1 591 620
d) Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg
€
454 462
e) Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
1 136 156
f) Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
454 462
70. Genehmigung bzw. Änderungen eines Instandhaltungsvertrages, sofern diese Änderungen nicht gleichzeitig mit einer Änderung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (TP 69) verbunden sind, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg
€
114 116
b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg
€
171 174
c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg
€
227 231
d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
306 312
71. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
682 694
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
909 925
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
1 363 388
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
1 818 851
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
2 726 775
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
€
3 863 933
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten
€
5 453 551
72. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
73. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
909 925
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
1 136 156
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
1 818 851
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
2 726 775
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
4 089 163
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
€
5 453 551
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten
€
6 817 940
74. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
74a. Überwachung eines nach den Regeln eines Drittstaates analog Teil 145 bewilligten Instandhaltungsbetriebes gemäß einem Abkommen zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, der Aufwand gemäß TP 92.
74b. Erteilung einer Zulassungsempfehlung an eine Behörde eines Drittstaates für einen Instandhaltungsbetrieb analog Teil 145 im Rahmen eines Abkommens zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
75. Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang III, Teil 66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind
€
295 300
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
682 694
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
1 022 040
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
2 045 082
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
3 066 121
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
4 089 163
76. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
77. Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind
€
295 300
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
682 694
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
1 022 040
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
2 045 082
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
3 066 121
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
4 089 163
78. Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92.
79. Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend freigabeberechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
295 300
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
682 694
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
1 022 040
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
2 045 082
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
3 066 121
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten
€
4 089 163
80. Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für freigabeberechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung.
81. Ausstellung eines Duplikates für Betriebsgenehmigungen
€
114 116
VI. Besondere Bewilligungen
82. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Erstbewilligung
€
340 346
b) Änderung
€
85 87
83. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Erstbewilligung
€
340 346
b) Änderung
€
85 87
84. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
114 116
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
227 231
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
454 462
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
682 694
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
909 925
85. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen für eine Betriebsdauer der Anlage
a) Bis zu 3 Tagen
€
340 346
b) Über 3 Tage
€
682 694
86. Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren
€
596 607
87. Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014, Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen und selbstständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 2 LVR 2014, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Für den Einzelfall
€
135 137
b) Für mehrere Fälle
€
375 382
88. Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbaren Zivilluftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen bei kontrollierten Flugplätzen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
114 116
89. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 der Grenzüberflugsverordnung – GÜV, BGBl. Nr. 249/1987 idgF)
Für den Einzelfall
a) Luftfahrzeuge bis 2 000 kg
€
50 51
b) Luftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg
€
103 105
c) Luftfahrzeuge über 5 700 kg
€
205 209
Für mehrere Fälle
d) Luftfahrzeuge bis 2 000 kg
€
103 105
e) Luftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg
€
205 209
f) Luftfahrzeuge über 5 700 kg
€
408 415
90. Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer Notlandung (§ 10 Abs. 2 LFG)
€
114 116
91. Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde
€
984 1 002
VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze
92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
a) pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung
€
70 71
b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland
€
70 71
c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall.
93. Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen – gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt.
94. TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird.
VIII. Sonstige Gebühren
95. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften (zB Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
340 346
96. Genehmigung von alternativen Nachweisverfahren im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften (zB ARA.GEN.120 bzw. ORA.GEN.120 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und ARO.GEN.120 lit. d bzw. ORO.GEN.125 der Verordnung (EU) 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
340 346
97. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
171 174
98. Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt
€
227 231
99. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt
€
70 71
100. Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
101. Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie zB Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen udgl.), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
102. Bei Antragsrückziehung, rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde oder rechtskräftiger Abweisung jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist
Schlagworte
Klassenberechtigung, Testflug, Kunstflug, Nachprüfung, Klassenflugberechtigung, Musterflugberechtigung, Grundlehrgang, Aufbaulehrgang, Instrumentenflugregel, Namensänderung, Bauteil, Luftfahrzeugurkunde, Instandhaltungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, Instandhaltungshilfsbetrieb, Lufttüchtigkeitszeugnis, Entwicklungsbetrieb, Anflugverfahren, Inland, Reisekosten