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BGBl. II Nr. 91/2018

kundgemacht 04.05.2018 RIS↗
Änderung der Pflanzgutverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 91/2018× zu Pflanzgutverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflanzgutverordnung 912 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertText, Tabelle
in Kraft 01.02.2006 – 04.05.2018 · idF BGBl. II Nr. 37/2006 · danach: BGBl. II Nr. 91/2018 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 05.05.2018 · idF BGBl. II Nr. 91/2018 Anl. 1↗RIS↗
Anhang 1
Gebührentarif
Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 12 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:
Tarifpost
Art der Tätigkeit
Pauschalgebühr
Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer
1
Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern
152,60
26,20
2
Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011
100,20
26,20
3
Überprüfung von Versorgern
52,40
26,20
4
Überprüfung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011
0
26,20
Tarifpost
Art der Tätigkeit
Pauschalgebühr
Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer
1
Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern
111,10
21,40
2
Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995
68,30
21,40
3
Überprüfung von Versorgern
42,80
21,40
4
Überprüfung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995
0
21,40