Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 85/2018

kundgemacht 21.12.2018 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen und Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen erlassen wird und mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 22.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 85/2018 Anl. 1↗RIS↗

Anlage 1

1. Tatsächlicher Einnahmenentfall bei stationärer Langzeitpflege (exkl. alternative Wohnformen oder Kurzzeitpflege)

Zu übermitteln sind die tatsächlich den Ländern zugeflossenen Einnahmen aus dem Titel „Zugriff auf Vermögen“ bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung. Diese sind für die Endabrechnung in folgendem Format für das 1.Halbjahr 2017 zu melden, um auf das Gesamtjahr 2017 hochgerechnet zu werden. So soll dem aufgrund des Beschlusszeitpunktes des Gesetzes über die Abschaffung des Pflegeregresses geänderten Zahlungsverhalten von Personen in stationärer Langzeitpflege im 2.Halbjahr 2017 Rechnung getragen werden.

 

Burgenland

Kärnten

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

Wien

1.Halbjahr 2017

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Einnahmenentfall bei stationärer Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen

Zu übermitteln sind die tatsächlich den Ländern zugeflossenen Einnahmen aus dem Titel „Zugriff auf Vermögen“ für die Pflege und Betreuung von Menschen mit Behinderungen. Diese sind für die Endabrechnung in folgendem Format zu melden, um auf das Gesamtjahr 2017 hochgerechnet zu werden. So soll dem aufgrund des Beschlusszeitpunktes des Gesetzes über die Abschaffung des Pflegeregresses geänderten Zahlungsverhalten von Menschen mit Behinderungen in Pflege und Betreuung im 2.Halbjahr 2017 Rechnung getragen werden.

 

Burgenland

Kärnten

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

Wien

1.Halbjahr 2017

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Mehrkosten aufgrund des Umstiegs von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern auf Sozialhilfe in stationärer Langzeitpflege (exkl. alternative Wohnformen oder Kurzzeitpflege)

Für die Endabrechnung der Mehrkosten aufgrund des Umstiegs von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern auf Sozialhilfe in stationärer Langzeitpflege sind folgende Stichtagswerte einzumelden.

 

Anzahl der Selbstzahlerinnen und Selbstzahler in stationärer Langzeitpflege

Nettokosten/

Tag/ Person

31.12.2017

31.01.2018

28.02.2018

31.03.2018

30.04.2018

31.05.2018

30.06.2018

31.07.2018

31.08.2018

30.09.2018

31.10.2018

30.11.2018

31.12.2018

Burgenland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kärnten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Niederösterreich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberösterreich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Salzburg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steiermark

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tirol

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorarlberg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die Endabrechnung werden diese miteinander verglichen und die Summe der Mehrkosten anhand folgender Formel berechnet.

Berechnung:

Differenz (31.12.2017-31.01.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

365 Tage

+

Differenz (31.01.2018-28.02.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

334 Tage

+

Differenz (28.02.2018-31.03.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

306 Tage

+

Differenz (31.03.2018-30.04.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

275 Tage

+

Differenz (30.04.2018-31.05.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

245 Tage

+

Differenz (31.05.2018-30.06.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

214 Tage

+

Differenz (30.06.2018-31.07.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

184 Tage

+

Differenz (31.07.2018-31.08.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

153 Tage

+

Differenz (31.08.2018-30.09.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

122 Tage

+

Differenz (30.09.2018-31.10.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

92 Tage

+

Differenz (31.10.2018-30.11.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

61 Tage

+

Differenz (30.11.2018-31.12.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

31 Tage

=

Mehrkosten aufgrund des Umstiegs von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern auf Sozialhilfe in stationärer Langzeitpflege