BGBl. II Nr. 117/2019
Änderungen durch diese Kundmachung
Anlage 1
Fachlich-methodische Kompetenzen der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung)
Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie gemäß Paragraph 8, MuthG erworben. Die Absolventinnen/Absolventen haben gelernt, musiktherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum mitverantwortlichen musiktherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen ihrer Berufsausübung anzuwenden. Sie verfügen über die Voraussetzungen, um in der Prävention einschließlich Gesundheitsförderung, der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen, der Rehabilitation, der Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie in der Lehre und Forschung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses musiktherapeutisch tätig zu werden. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Wahrnehmen, Denken und Handeln im musiktherapeutischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.
Die Absolventin/Der Absolvent
- Ziffer einsist in der Lage die musiktherapeutische Behandlung in klinischen oder sonstigen institutionellen Kontexten mitverantwortlich durchzuführen;
- Ziffer 2kann rechtzeitig erkennen, ob Musiktherapie indiziert ist;
- Ziffer 3beherrscht grundlegende aktive und rezeptive musiktherapeutische Methoden und Techniken;
- Ziffer 4ist in der Lage musiktherapeutische Methoden und Techniken indikationsspezifisch zur Krankenbehandlung, zur Förderung von sozialen Kompetenzen sowie in der Supervision anzuwenden;
- Ziffer 5versteht es musikalische und verbale Interventionen gezielt und zweckmäßig einzusetzen;
- Ziffer 6kann differenzierend einschätzen, welche Musik und welche Art des musikalischen Interagierens oder Zuhörens in welcher klinischen Situation zielführend ist;
- Ziffer 7ist in der Lage einen musiktherapeutischen Prozess mitverantwortlich zu gestalten und zu begleiten;
- Ziffer 8verfügt über grundlegende Kenntnisse klinischer Störungsbilder und Diagnosen und ist in der Lage auf Basis dieser adäquat musiktherapeutisch zu handeln;
- Ziffer 9kann anhand vorliegender Diagnose/n musiktherapeutische Ziele formulieren und die Behandlung planen und umsetzen;
- Ziffer 10ist in der Lage die therapeutische Beziehung professionell und zielführend zu gestalten und zu reflektieren;
- Ziffer 11verfügt über die Kompetenz im klinischen oder sonstigen institutionellen Rahmen sowohl in Einzel- als auch Gruppensettings mitverantwortlich musiktherapeutisch zu arbeiten;
- Ziffer 12ist in der Lage mit verschiedenen Altersgruppen zu arbeiten;
- Ziffer 13kann Patientinnen/Patienten mit akuten und chronischen Erkrankungen, unterschiedlichen Störungsbildern und Problemstellungen mitverantwortlich musiktherapeutisch behandeln;
- Ziffer 14ist in der Lage den Behandlungsverlauf zu dokumentieren und vor dem Hintergrund evidenzbasierter Interventionen zu reflektieren;
- Ziffer 15hat einen Überblick über die Grundlagen und Anwendungsgebiete der Musiktherapie und ist in der Lage, dieses Wissen fallspezifisch anzuwenden;
- Ziffer 16kann im musiktherapeutischen Kontext adäquat kommunizieren;
- Ziffer 17kann das gesundheitsfördernde Potential von Musik einschätzen und anwenden;
- Ziffer 18kann musiktherapeutische Techniken und Methoden im Rahmen von Prävention einschließlich Gesundheitsförderung anwenden;
- Ziffer 19kann lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
- Ziffer 20verfügt über grundlegende Kenntnisse zu Gewalt als multifaktorielles gesellschaftliches Phänomen;
- Ziffer 21ist mit Setting, Krisensituationen und den Arbeitskriterien bei Traumatisierung vertraut;
- Ziffer 22kann nach berufsrechtlichen, berufsethischen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;
- Ziffer 23kann den Anforderungen des Qualitätsmanagements Rechnung tragen;
- Ziffer 24wird den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;
- Ziffer 25kann zur Weiterentwicklung des Berufs beitragen.