Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 128/2019

kundgemacht 23.05.2019 RIS↗
Methodenanpassungsverordnung Wasser
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten, die Verordnung über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse, die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus-, Zitronensäureerzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder – und Papierhilfsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und -behandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung, die Verordnung über Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, die Verordnung über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017, die Verordnung über die Überwachung des Zustandes von Gewässern, die Verordnung über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer und die Verordnung über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer geändert werden (Methodenanpassungsverordnung Wasser)
Kundmachung BGBl. II Nr. 128/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung (AEV Wasseraufbereitung) 41 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertTabelle, lit c Z 2, Z 3, Schlussteil, lit i (neu) · umnummeriert: lit j
in Kraft 29.12.1996 – 23.05.2019 · idF BGBl. Nr. 892/1995 · danach: BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 24.05.2019 – 20.02.2024 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 · danach: BGBl. II Nr. 60/2024 Anl. 1↗RIS↗
ANLAGE A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I)
II)
Anforderungen an Einleitungen in ein
Fließgewässer
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A.1
Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30 ºC
35 ºC
2.
Fischtoxizität Fischeitoxizität
GF GF,Ei a)
2
keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
3.
Abfiltrierbare
30 mg/l
150 mg/l
Stoffe b)
c)
d)
4.
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-9,5
A.2
Anorganische Parameter
5.
Aluminium
2 mg/l
durch abfiltrierbare Stoffe
ber. als A1
c)
begrenzt
6.
Arsen
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als As
e)
7.
Blei
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Pb
e)
8.
Cadmium
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Cd
e)
9.
Eisen
2,0 mg/l
durch abfiltrierbare
ber. als Fe
Stoffe begrenzt
10.
Kupfer
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cu
e)
11.
Mangan
1,0 mg/l
durch abfiltrierbare
ber. als Mn
Stoffe begrenzt
e)
12.
Quecksilber
0,01 mg/l
0,01 mg/l
ber. als Hg
e)
13.
Zink
2,0 mg/l
2,0 mg/l
ber. als Zn
e)
14.
Freies Chlor
0,2 mg/l
0,2 mg/l
ber. als Cl2
f)
15.
Chlorid
durch GF
–
ber. als Cl
begrenzt
16.
Ges. geb.
20 mg/l
–
Stickstoff
h)
ber. als N
g)
17.
Gesamt-
2,0 mg/l
–
Phosphor
ber. als P
18.
Sulfat
–
200 mg/l, im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503 Sept. 1992 i)
ber. als SO4
A.3
Organische Parameter
19.
Ges. org. geb.
30 mg/l
–
Kohlenstoff, TOC
ber. als C
20.
Chem. Sauer-
90 mg/l
–
stoffbedarf, CSB
ber. als O2
21.
Biochem. Sauer-
20 mg/l
–
stoffbedarf,
BSB5
ber. als O2
22.
Adsorb. org. geb.
0,2 mg/l
0,2 mg/l
Halogene (AOX)
i)
i)
ber. als Cl
23.
Summe anion.
1,0 mg/l
keine nachteilige
und nichtion.
Beeinflussung des
Tenside
Kanal- und Klärbetriebes
a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Die Anforderung gilt nicht bei der Rohwasserentnahme aus einem Fließgewässer
1. für Siebband- oder Siebtrommelabspritzwasser,
2. wenn die der Wasseraufbereitung zufließende Rohwassermenge nicht größer ist als 5% des Durchflusses Q95% (ÖNORM B 2400 Februar 1986) an der Entnahmestelle und die Wasseraufbereitung nur mit mechanischen Verfahren (Siebung, Sedimentation, Filtration ohne Chemikalieneinsatz) erfolgt,
3. wenn die der Wasseraufbereitung zufließende Rohwassermenge größer ist als 5% des Durchflusses Q95% an der Entnahmestelle, lediglich mechanische Verfahren (Siebung, Sedimentation, Filtration ohne Chemikalieneinsatz) eingesetzt werden und zum Zeitpunkt der Entnahme an der Entnahmestelle ein Durchfluß herrscht, der größer ist als der größte Jahresmittelwasserdurchfluß (HJMQ siehe technische Norm betreffend „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß ÖNORM B 2400 Februar 1986 Anlage A Abschnitt IV der MVW).
Als Rohwasserentnahmemenge gemäß Z 2 oder 3 ist jene Wassermenge maßgebend, die der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasseraufbereitungsanlage zugrundeliegt. Als Q95% gilt jener Durchfluss, der an einer bestimmten Stelle oder in einem bestimmten Abschnitt eines Fließgewässers in einer mittleren Jahresdauerlinie an 347 Tagen erreicht oder überschritten wird.
d) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß durch die Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 keine Ablagerungen entstehen, die den Betrieb der Kanalisations- oder Abwasserbehandlungsanlage stören.
… 3 unveränderte Absätze
e) Vorschreibung nur erforderlich, wenn das der Aufbereitung zugeführte Rohwasser mit diesem Inhaltsstoff belastet ist.
f) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt-Chlor.
g) Summe aus Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
h) Die Emissionsbegrenzung ist einzuhalten, wenn der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage eine Stundenzulauffracht des ungereinigten Abwassers von mehr als 1,5 kg Ges. geb. Stickstoff zugrundeliegt. Anstelle des Konzentrationswertes kann ein Mindestwirkungsgrad der Abwasserreinigungsanlage von größer als 75% vorgeschrieben werden. Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff.
i) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
i j) Ein Emissionswert von 1 mg/l gilt für Abwasser aus
– der Abschlämmung von Flockungs- oder kombinierten Flockungs- und Fällungsanlagen
… 3 unveränderte Absätze
– der Regeneration von Ionentauschern oder Aufbereitungsanlagen mit Membrantechnik (zB Ultrafiltration, Umkehrosmose).
Schlagworte
Kanalbetrieb, Siebbandabspritzwasser, Kanalisationsbehandlungsanlage, Flockungsanlage