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BGBl. II Nr. 128/2019

kundgemacht 23.05.2019 RIS↗
Methodenanpassungsverordnung Wasser
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten, die Verordnung über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse, die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus-, Zitronensäureerzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder – und Papierhilfsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und -behandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung, die Verordnung über Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, die Verordnung über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017, die Verordnung über die Überwachung des Zustandes von Gewässern, die Verordnung über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer und die Verordnung über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer geändert werden (Methodenanpassungsverordnung Wasser)
Kundmachung BGBl. II Nr. 128/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV) 51 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertTabelle, sublit aa (neu), lit c Z 1, Z 2, lit d
in Kraft 20.04.1996 – 23.05.2019 · idF BGBl. Nr. 186/1996 · danach: BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 24.05.2019 – 18.11.2019 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 · danach: BGBl. II Nr. 332/2019 Anl. 1↗RIS↗
ANLAGE A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 4
I.
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II.
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30 °C
35 °C
2.
Toxizität
2.1
Algentoxizität GA
a)
–
2.2
Bakterientoxizität GL
a)
–
2.3
Daphnientoxizität GD
a)
–
2.4
Fischtoxizität Fischeitoxizität GF,Ei
GF
< 2
b)
–
2.5
Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge
–
c)
3.
Abfiltrierbare Stoffe
30 mg/l
50 mg/l bei betrieblichen Abwässern mit vorwiegend ungelösten anorganischen Stoffen
keine Beeinträchtigungen des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen
4.
Absetzbare Stoffe
0,3 ml/l
10 ml/l oder keine den Kanalisationsbetrieb beeinträchtigende Ablagerungen
5.
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
A.2 Anorganische Parameter
6.
Aluminium
ber. als Al
2 mg/l
durch absetzbare Stoffe begrenzt
7.
Arsen
ber. als As
0,1 mg/l
0,1 mg/l
8.
Barium
ber. als Ba
5 mg/l
5 mg/l
9.
Blei
ber. als Pb
0,5 mg/l
0,5 mg/l
10.
Cadmium
ber. als Cd
0,1 mg/l
0,1 mg/l
11.
Chrom-gesamt
ber. als Cr
0,5 mg/l
0,5 mg/l
12.
Chrom-VI
ber. als Cr
0,1 mg/l
0,1 mg/l
13.
Cobalt
ber. als Co
1,0 mg/l
1,0 mg/l
14.
Eisen
ber. als Fe
2,0 mg/l
durch absetzbare Stoffe begrenzt
15.
Kupfer
ber. als Cu
0,5 mg/l
0,5 mg/l
16.
Nickel
ber. als Ni
0,5 mg/l
0,5 mg/l
17.
Quecksilber
ber. als Hg
0,01 mg/l
0,01 mg/l
18.
Silber
ber. als Ag
0,1 mg/l
0,1 mg/l
19.
Zink
ber. als Zn
2,0 mg/l
2,0 mg/l
20.
Zinn
ber. als Sn
2,0 mg/l
2,0 mg/l
21.
Freies Chlor
ber. als Cl2
0,2 mg/l
0,2 mg/l
22.
Gesamtchlor
ber. als Cl2
0,4 mg/l
0,4 mg/l
23.
Ammonium
ber. als N
10 mg/l
d)
24.
Chlorid
ber. als Cl
durch GA, GD oder GF begrenzt
–
25.
Cyanid, leicht freisetzbar
ber. als CN
0,1 mg/l
0,1 mg/l
26.
Fluorid
ber. als F
10 mg/l
20 mg/l
27.
Nitrat
ber. als N
a)
–
28.
Nitrit
ber. als N
1,0 mg/l
10 mg/l
29.
Gesamt-Phosphor
ber. als P
2 mg/l
e)
–
30.
Sulfat
ber. als SO4
a)
200 mg/l, im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig aa)
(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)
31.
Sulfid
ber. als S
0,1 mg/l
1,0 mg/l
32.
Sulfit
ber. als SO3
1,0 mg/l
10 mg/l
A.3 Organische Parameter
33.
Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC
ber. als C
25 mg/l
–
34.
Chem. Sauerstoffbedarf, CSB
ber. als O2
75 mg/l
–
35.
Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5
ber. als O2
20 mg/l
–
36.
Adsorb. org. geb. Halogene, (AOX)
ber. als Cl
0,5 mg/l
0,5 mg/l
37.
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
20 mg/l
100 mg/l
38.
Summe d. Kohlenwasserstoffe Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/l
20 mg/l
39.
Ausblasbare org. geb. Halogene (POX),
ber. als Cl
0,1 mg/l
0,1 mg/l
40.
Phenolindex
ber. als Phenol
0,1 mg/l
10 mg/l
41.
Summe anion. und nichtion Tenside
1,0 mg/l
keine nachteilige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes
42.
Summe d. flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol und Xylole (BTX)
0,1 mg/l
0,1 mg/l
a) Im Bedarfsfall festlegen.
aa) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
b) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 7 Abs. 2 einzusetzen.
c) Eine Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen. Eine Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge ist gegeben, wenn
1. das Abwasser im Sauerstoffverbrauchshemmtest nach ÖNORM EN ISO 8192 der Methode B betreffend „Toxizität – Hemmung des Sauerstoffverbrauchs“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW eine Hemmung des Sauerstoffverbrauches von größer als 50% aufweist oder
2. das Abwasser im Nitrifikationshemmtest nach ÖNORM EN ISO 9509 der Methode betreffend „Toxizität – Hemmung der Nitrifikation“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW eine Hemmung der Nitrifikationsvorgänge von größer als 50% aufweist.
Liegt bei einem Versuch gemäß Z 1 oder 2 das Versuchsergebnis unter dem jeweils genannten Kriterium, ohne daß der Verdacht der Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der Abwasserreinigungsanlage ausgeräumt werden kann, so ist mittels Bestätigungstest das Ergebnis des Versuches gemäß Z 1 oder 2 abzusichern. Die Einzelheiten dieses Bestätigungstestes sind von der Wasserrechtsbehörde unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Abwassereinleitung derart festzulegen, daß Aussagen über die langfristige Beeinträchtigung des Abbauvermögens und der Wachstumsverhältnisse der von der Einleitung betroffenen Biozönose der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gewonnen werden können.
d) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festlegen.
e) Im Einzugsgebiet von nationalen oder internationalen Seen ist die Anforderung auf wenigstens 1 mg/l zu verschärfen.
Schlagworte
Kanalisationsreinigungsanlage, Kanalbetrieb, Kanalisationsbereich