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BGBl. II Nr. 128/2019

kundgemacht 23.05.2019 RIS↗
Methodenanpassungsverordnung Wasser
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten, die Verordnung über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse, die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus-, Zitronensäureerzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder – und Papierhilfsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und -behandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung, die Verordnung über Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, die Verordnung über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017, die Verordnung über die Überwachung des Zustandes von Gewässern, die Verordnung über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer und die Verordnung über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer geändert werden (Methodenanpassungsverordnung Wasser)
Kundmachung BGBl. II Nr. 128/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (AEV Pflanzenschutzmittel) 31 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertTabelle, lit g, lit i (neu) · umnummeriert: lit j, lit k, lit l, lit m, lit n, lit o, lit p, lit q, lit r, lit s
in Kraft 03.12.1997 – 23.05.2019 · idF BGBl. Nr. 668/1996 · danach: BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 24.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I)
II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30 °C
40 °C
2.
Toxizität
2.1
Algentoxizität GA
16
c)
2.2
Bakterientoxizität GL
8
c)
2.3
Daphnientoxizität GD
8
c)
2.4
Fischtoxizität GF Fischeitoxizität GF,Ei b)
2
c)
3.
Abfiltrierbare Stoffe
d)
30 mg/l
keine Beeinträchtigungen des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage
4.
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
A.2 Anorganische Parameter
5.
Cadmium
ber. als Cd
0,1 mg/l
0,1 mg/l
6.
Cobalt
ber. als Co
1,0 mg/l
1,0 mg/l
7.
Kupfer
ber. als Cu
e)
0,5 mg/l
0,5 mg/l
8.
Nickel
ber. als Ni
0,5 mg/l
0,5 mg/l
9.
Quecksilber
ber. als Hg
0,01 mg/l
0,01 mg/l
10.
Zink
ber. als Zn
1,0 mg/l
1,0 mg/l
11.
Zinn
ber. als Sn
1,0 mg/l
1,0 mg/l
12.
Freies Chlor
ber. als Cl2
f)
0,2 mg/l
13.
Gesamtchlor
ber. als Cl2
0,4 mg/l
0,4 mg/l
14.
Ammonium
ber. als N
10 mg/l
g)
15.
Chlorid
ber. als Cl
–
–
16.
Cyanid, leicht freisetzbar
ber. als CN
0,1 mg/l
0,5 mg/l
17.
Ges. geb. Stickstoff
ber. als N
h)
50 mg/l
–
18.
Gesamt-Phosphor
ber. als P
1,0 mg/l
–
19.
Sulfat
ber. als SO4
–
200 mg/l, im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, Sept.1992 i)
20.
Sulfid
ber. als S
0,1 mg/l
1,0 mg/l
A.3 Organische Parameter
21.
Ges. org. geb.
30 mg/l
–
Kohlenstoff, TOC
ber. als C
i)
22.
Chem. Sauerstoffbedarf
100 mg/l
–
CSB
j)
ber. als O2
23.
Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5
25 mg/l
k)
–
ber. als O2
24.
Adsorb. org. geb.
10 mg/l
10 mg/l
Halogene, (AOX)
l)
ber. als Cl
25.
Ausblasbare org.
m)
m)
geb. Halogene
(POX), ber. als Cl
26.
Phenolindex
0,1 mg/l
10 mg/l
ber. als Phenol
27.
Summe d. flücht.
0,1 mg/l
0,1 mg/l
aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol
(BTXE)
28.
Hexachlorcyclohexan
2 g/t
2 g/t
(HCH)
2 mg/l
2 mg/l
ber. als C6H6Cl6
n)
29.
DDT
1 g/t
1 g/t
ber. als C14H9Cl5
0,2 mg/l
0,2 mg/l
o)
30.
Pentachlorphenol
23 g/t
23 g/t
(PCP)
1 mg/l
1 mg/l
ber. als C6Cl5OH
p)
31.
Drine
3 g/t
3 g/t
q)
0,002 mg/l
0,002 mg/l
32.
Hexachlorbenzol
10 g/t
10 g/t
(HCB)
1 mg/l
1 mg/l
ber. als C6Cl6
r)
a) Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
… 4 unveränderte Absätze
b) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
c) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
e) Werden in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 neben anderen Wirkstoffen für Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel auch solche auf der Basis von anorganischen Kupferverbindungen hergestellt, so ist die Anforderung auch am Abwasserteilstrom aus der Herstellung der anorganischen Kupferverbindungen einzuhalten.
f) Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.
g) Bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich ist der Emissionswert entsprechend ÖNORM B 2503, Sept. 1992 technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW, festzulegen.
h) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
i) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
i j) Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben von größer als 300 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 90% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf oder Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.
j k) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindest-eliminationsleistung von 90% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf oder Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.
k l) Bei einer BSB5-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer BSB5-Mindesteliminationsleistung von 97,5% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der BSB5-Tagesfrachten im Zulauf oder Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Als BSB5-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.
l m) Der Emissionswert für AOX ist nicht vorzuschreiben, wenn
– bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 gesondert Bedacht genommen wurde und
– durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Z 1 oder 2 nachgewiesen wird, dass das Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und
– im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage ein Emissionswert von 0,5 mg/l eingehalten werden kann.
m n) Derzeit kann kein Emissionswert festgelegt werden.
n o) Entsprechend Richtlinie 84/491 EWG. Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die hergestellte Tonne HCH; bei Extraktion von Lindan aus HCH gilt ein produktionsspezifischer Emissionswert von 4 g/t verwendetes HCH; bei der Herstellung von HCH und Extraktion von Lindan gilt ein produktionsspezifischer Emissionswert von 5 g/t hergestelltes HCH.
o p) Entsprechend Richtlinie 86/280 EWG. Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die hergestellte Tonne DDT. Bei der Herstellung von Dicofol bezieht sich der produktionsspezifische Emissionswert auf die Tonne hergestelltes Dicofol (ber. als C14H9Cl5O).
p q) Entsprechend Richtlinie 86/280 EWG. Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Herstellungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für PCP (ber. als C6Cl5OH).
q r) Entsprechend Richtlinie 88/347 EWG. Der Ausdruck Drine bezeichnet die Summe von Aldrin (ber. als C12H8Cl6), Dieldrin (ber. als C12H8Cl6O), Endrin (ber. als C12H8Cl6O) und Isodrin (ber. als C12H8Cl6). Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Herstellungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für Drine.
r s) Entsprechend Richtlinie 88/347 EWG. Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Herstellungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für HCB. Bei der Herstellung von Quintozen oder Tecnazen durch Chlorierung von Nitrobenzol bezieht sich der produktionsspezifische Emissionswert auf die Tonne installierte Herstellungskapazität für Quintozen (ber. als C6Cl5NO2) oder Tecnazen (ber. als C6HCl4NO2).
Schlagworte
Kanalisationsanlagenbereich