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BGBl. II Nr. 128/2019

kundgemacht 23.05.2019 RIS↗
Methodenanpassungsverordnung Wasser
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten, die Verordnung über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse, die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus-, Zitronensäureerzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder – und Papierhilfsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und -behandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung, die Verordnung über Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, die Verordnung über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017, die Verordnung über die Überwachung des Zustandes von Gewässern, die Verordnung über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer und die Verordnung über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer geändert werden (Methodenanpassungsverordnung Wasser)
Kundmachung BGBl. II Nr. 128/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (AEV Gentechnik) 41 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertTabelle, lit h, lit k
in Kraft 28.11.1998 – 23.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 350/1997 · danach: BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 24.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I)
II)
Anforderungen an
Anforderung an
Einleitungen in
Einleitungen in
ein Fließgewässer
eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30 °C
35 °C
2.
Toxizität
2.1
Algentoxizität GA
8
–
2.2
Bakterientoxizität GL
4
–
2.3
Daphnientoxizität GD
4
–
2.4
Fischtoxizität GF Fischeitoxizität GF,Ei
2
–
a)
2.5
Toxizität durch GVO
b)
b)
2.6
Beeinträchtigung
-
c)
biologischer Abbauvorgänge
3.
Abfiltrierbare Stoffe
30 mg/l
150 mg/l
d)
4.
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
A.2
Anorganische Parameter
5.
Chrom-gesamt
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cr
6.
Cobalt
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als Co
7.
Eisen
2,0 mg/l
durch
ber. als Fe
Abfiltrierbare
Stoffe begrenzt
8.
Kupfer
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cu
9.
Nickel
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Ni
10.
Zink
2,0 mg/l
2,0 mg/l
ber. als Zn
11.
Freies Chlor
0,2 mg/l
0,2 mg/l
ber. als Cl2
f)
f)
12.
Gesamtchlor
0,4 mg/l
0,4 mg/l
ber. als Cl2
f)
f)
13.
Ammonium
20 mg/l
h)
ber. als N
g)
14.
Ges. geb. Stickstoff,
j)
–
TNb
ber. als N
i)
15.
Gesamt-Phosphor
2,0 mg/l
–
ber. als P
16.
Sulfat
-
k)
ber. als SO4
17.
Sulfid
0,1 mg/l
1,0 mg/l
ber. als S
A.3
Organische Parameter
18.
Ges. org. geb. Kohlenstoff,
30 mg/l
–
TOC
l)
ber. als C
19.
Chem. Sauerstoffbedarf,
100 mg/l
–
CSB
m)
ber. als O2
20.
Biochem. Sauerstoffbedarf,
20 mg/l
–
BSB5
ber. als O2
21.
Adsorb. org. geb.
1,0 mg/l
1,0 mg/l
Halogene, (AOX)
ber. als Cl
22.
Summe der Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/l
20 mg/l
Kohlenwasserstoffe
23.
Phenolindex
0,1 mg/l
10 mg/l
ber. als Phenol
a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
… 9 unveränderte Absätze
b) GVO im Abwasser einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 dürfen keine Gefährdung der aquatischen Ökosysteme hervorrufen. Diese Forderung gilt als eingehalten, wenn
1. bei einer Arbeit der Sicherheitsstufe 1 gemäß § 5 GTG 1994 das Abwasser ausschließlich mit GVO der Risikogruppe 1 gemäß § 6 GTG 1994 belastet ist;
2. bei einer Arbeit der Sicherheitsstufe 1 gemäß § 5 GTG 1994 das Abwasser (oder der Abwasserteilstrom), welches(r) mit GVO einer Risikogruppe größer als 1 gemäß § 6 GTG 1994 belastet ist, am Ort des Anfalles einem Verfahren zur Inaktivierung entsprechend Z 3 unterworfen wird;
3. bei einer Arbeit der Sicherheitsstufe 2 gemäß § 5 GTG 1994 das gesamte mit GVO belastete Abwasser (oder der gesamte belastete Teilstrom) am Ort des Anfalles einem physikalischen, physikalisch-chemischen oder chemischen Verfahren zur Inaktivierung unterworfen wird, bei welchem nachgewiesen werden kann, daß eine vollständige Inaktivierung aller GVO erreicht wird. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn die Inaktivierungsdauer des angewandten Verfahrens ausreicht, um dessen Inaktivierungskurve mit der Nullinie zum Schnitt zu bringen (entsprechend einer Anzahl an koloniebildenden Einheiten von nicht größer als 1 KBE/ml); eine Sterilisierung unter den Bedingungen der Z 4 erfüllt diese Anforderung jedenfalls. Die Bedingungen der Inaktivierung sind bei Einsatz eines diskontinuierlichen Verfahrens für jeden Inaktivierungsvorgang, bei Einsatz eines kontinuierlichen Verfahrens kontinuierlich zu dokumentieren.
4. bei einer Arbeit der Sicherheitsstufe 3 oder 4 gemäß § 5 GTG 1994 das gesamte mit GVO belastete Abwasser (oder der gesamte belastete Teilstrom) am Ort des Anfalles einer Sterilisierung unter Verwendung von Dampf bei zumindest 121,1 ºC, 2 Bar Dampfdruck und 20minütiger Verweilzeit unterworfen wird; bei Anwesenheit von hitzebeständigen Organismen oder von Ruhestadien hat die Temperatur mindestens 134 ºC zu betragen. Der zur Sterilisierung eingesetzte Apparat muß eine homogene Verteilung der Sterilisierungsparameter über den gesamten Sterilisierungsraum und die gesamte Sterilisierungszeit sicherstellen und muß so ausgelegt sein, daß bei Nichteinhaltung der Sterilisierungsanforderungen eine Freisetzung der GVO ausgeschlossen ist. Das eingesetzte Kühlsystem ist derart auszubilden, daß die Belastung des Kühlwassers mit GVO ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Dokumentation des Sterilisierungsvorganges gilt Z 3 sinngemäß. Abweichende Sterilisierungsverfahren sind zulässig, wenn ein mit den geforderten Sterilisierungskriterien gleichwertiger Sterilisierungserfolg nachgewiesen werden kann.
c) Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtungen der biologischen Abbauvorgänge bewirken.
d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
e) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen.
f) Muß im Fall einer unkontrollierten Freisetzung von GVO oder im Fall des begründeten Verdachtes einer derartigen Freisetzung die Sterilisierung von Teilen einer Anlage mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 3 oder ihres Abwassersystemes erfolgen, so ist ein Emissionswert für Freies Chlor von 0,5 mg/l und ein Emissionswert für Gesamtchlor von 0,7 mg/l für die Dauer von maximal sieben aufeinanderfolgenden Tagen zulässig.
g) Gilt bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.
h) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage (ÖNORM B 2503, September 1992technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
i) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
j) liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tageszulauffracht des ungereinigten Abwassers von größer als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestabbauleistung). Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der Tagesfrachten an TNb im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
k) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisation oder Kläranlage unter Berücksichtigung der Mischungsverhältnisse im öffentlichen Kanal entsprechend ÖNORM B 2503 September 1992 technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW festzulegen.
l) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 200 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.
m) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 650 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.