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BGBl. II Nr. 128/2019

kundgemacht 23.05.2019 RIS↗
Methodenanpassungsverordnung Wasser
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten, die Verordnung über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse, die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus-, Zitronensäureerzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder – und Papierhilfsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und -behandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung, die Verordnung über Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, die Verordnung über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017, die Verordnung über die Überwachung des Zustandes von Gewässern, die Verordnung über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer und die Verordnung über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer geändert werden (Methodenanpassungsverordnung Wasser)
Kundmachung BGBl. II Nr. 128/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten (AEV anorganische Pigmente) 31 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertTabelle, lit a, lit b Tabelle, lit k
in Kraft 12.01.2000 – 23.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 6/1999 · danach: BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 24.05.2019 – 05.11.2025 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 · danach: BGBl. II Nr. 236/2025 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A 1 Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30 ºC
35 ºC
2.
Fischtoxizität GF Fischeitoxizität GF,Ei
2
c)
a)
b)
3.
Absetzbare
0,5 ml/l
0,5 ml/l
Stoffe
e)
d)
4.
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-9,5
A 2 Anorganische Parameter
5.
Barium
0,1 kg/t
0,1 kg/t
ber. als Ba
f)
6.
Blei
0,03 kg/t
0,03 kg/t
ber. als Pb
f)
7.
Cadmium
0,05 mg/l
0,05 mg/l
ber. als Cd
0,15 kg/t
0,15 kg/t
g)
8.
Chrom – Gesamt
0,03 kg/t
0,03 kg/t
ber. als Cr
f)
9.
Chrom – VI
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Cr
10.
Cobalt
0,15 kg/t
0,15 kg/t
ber. als Co
f)
11.
Eisen
0,5 kg/t
0,5 kg/t
ber. als Fe
f)
12.
Kupfer
0,075 kg/t
0,075 kg/t
ber. als Cu
f)
13.
Molybdän
0,15 kg/t
0,15 kg/t
ber. als Mo
f)
14.
Nickel
0,075 kg/t
0,075 kg/t
ber. als Ni
f)
15.
Quecksilber
0,01 mg/l
0,01 mg/l
ber. als Hg
16.
Selen
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Se
17.
Zink
0,3 kg/t
0,3 kg/t
ber. als Zn
h)
h)
f)
18.
Ammonium
10 mg/l
–
ber. als N
19.
Chlorid
23 kg/t
–
ber. als Cl
i)
f)
20.
Cyanid leicht
0,1 mg/l
0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
21.
Cyanid – Gesamt
1,0 kg/t
1,0 kg/t
ber. als CN
f)
22.
Phosphor – Gesamt
1,0 mg/l
–
ber. als P
23.
Sulfat
1500 kg/t
k)
ber. als SO4
j)
f)
24.
Sulfid
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als S
25.
Sulfit
1,0 mg/l
10 mg/l
ber. als SO3
A 3 Organische Parameter
26.
Chemischer Sauer-
100 mg/l
–
stoffbedarf CSB
l)
ber. als O2
m)
27.
Summe der
0,01 kg/t
0,01 kg/t
flüchtigen aromat.
Kohlenwasserstoffe
Benzol,Toluol, Xylole und
Ethylbenzol BTXE
f), n)
a) Der Parameter Fischtoxizität (GF) Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Enthält das Abwasser Chlorid und/oder Sulfat, so darf in Abhängigkeit vom Chlorid- und/oder Sulfatgehalt die Fischtoxizität GF Fischeitoxizität GF,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:
Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers (in Gramm pro Liter)
Fischtoxizität GF Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Methode in Anlage A Abschnitt II der MVW)
des Abwassers (in Gramm
ÖNORM M 6263 T 1 und 2
pro Liter)
November 1987
größer als
nicht größer als
8
2
8
16
3
16
24
4
24
32
5
32
40
6
40
48
7
usw.
usw.
c) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
… 6 unveränderte Absätze
d) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
e) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
f) Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für anorganische Pigmente eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.
g) Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Cadmium; sie ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c vorzuschreiben.
h) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c gilt eine Emissionsbegrenzung von 1,6 kg/t.
i) Die Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. i vorzuschreiben, wenn in der Herstellung das Chloridverfahren angewendet wird.
j) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. e gilt eine Emissionsbegrenzung von 40 kg/t, wenn in der Herstellung das Anilinverfahren angewendet wird. Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. f und i gilt eine Emissionsbegrenzung von 500 kg/t.
k) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
l) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c gilt eine Emissionsbegrenzung von 150 mg/l.
… 4 unveränderte Absätze
m) Die Festlegungen für den Parameter CSB erübrigen Festlegungen für die Parameter TOC und BSB5.
n) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. e, wenn bei der Herstellung das Anilinverfahren angewendet wird.
Schlagworte
Chloridgehalt, Sauerstoffgehalt