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BGBl. II Nr. 128/2019

kundgemacht 23.05.2019 RIS↗
Methodenanpassungsverordnung Wasser
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten, die Verordnung über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse, die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus-, Zitronensäureerzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder – und Papierhilfsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und -behandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung, die Verordnung über Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, die Verordnung über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017, die Verordnung über die Überwachung des Zustandes von Gewässern, die Verordnung über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer und die Verordnung über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer geändert werden (Methodenanpassungsverordnung Wasser)
Kundmachung BGBl. II Nr. 128/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung) 51 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertTabelle, Schlussteil
in Kraft 12.01.2000 – 23.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 9/1999 · danach: BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 24.05.2019 – 14.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 · danach: BGBl. II Nr. 241/2023 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
I)
II)
Anforderungen an
Anforderungen an
Einleitungen in ein
Einleitungen in eine
Fließgewässer
öffentliche Kanalisation
A 1
Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30°C
35°C
2.
Toxizität
a)
2.1
Algentoxizität GA
8
b)
2.2
Bakterientoxizität GL
4
b)
2.3
Daphnientoxizität GD
4
b)
2.4
Fischtoxizität GF Fischeitoxizität GF,Ei
2
b)
3.
Abfiltrierbare
30 mg/l
150 mg/l
Stoffe
c)
4.
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–10,0
A 2 Anorganische Parameter
5.
Aluminium
2,0 mg/l
durch Abfiltrierbare
ber. als Al
Stoffe begrenzt
6.
Arsen
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als As
7.
Barium
5,0 mg/l
5,0 mg/l
ber. als Ba
8.
Blei
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Pb
9.
Cadmium
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Cd
10.
Chrom – Gesamt
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cr
11.
Chrom – VI
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Cr
12.
Cobalt
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als Co
13.
Eisen
2,0 mg/l
durch Abfiltrierbare
ber. als Fe
Stoffe begrenzt
14.
Kupfer
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cu
15.
Nickel
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als Ni
16.
Quecksilber
0,01 mg/l
0,01 mg/l
ber. als Hg
17.
Silber
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Ag
18.
Zink
2,0 mg/l
2,0 mg/l
ber. als Zn
19.
Zinn
2,0 mg/l
2,0 mg/l
ber. als Sn
20.
Gesamtchlor
0,4 mg/l
0,4 mg/l
ber. als Cl2
d)
21.
Ammonium
10 mg/l
f)
ber. als N
e)
22.
Chlorid
durch Parameter
–
ber. als Cl
Nr. 2 begrenzt
23.
Cyanid, leicht
0,1 mg/l
0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
24.
Fluorid
10 mg/l
20 mg/l
ber. als F
26.
Nitrit
1,0 mg/l
10 mg/l
ber. als N
27.
Phosphor – Gesamt
2,0 mg/l
–
ber. als P
28.
Sulfat
–
g)
ber. als SO4
29.
Sulfid
0,1 mg/l
1,0 mg/l
ber. als S
30.
Sulfit
1,0 mg/l
50 mg/l
ber. als SO3
A 3 Organische Parameter
31.
Gesamter org. geb.
40 mg/l
h)
Kohlenstoff TOC
ber. als C
32.
Chemischer
120 mg/l
i)
Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
33.
Biochemischer
20 mg/l
–
Sauerstoffbedarf BSB5
ber. als O2
34.
Adsorbierbare org.
0,5 mg/l
1,5 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
35.
Schwerflüchtige
20 mg/l
150 mg/l
lipophile Stoffe
36.
Summe der Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/l
20 mg/l
Kohlenwasserstoffe
37.
Ausblasbare org.
0,1 mg/l
0,1 mg/l
geb. Halogene POX
ber. als Cl
38.
Phenolindex
0,1 mg/l
10 mg/l
ber. als Phenol
39.
Summe der anionischen
1,0 mg/l
keine Beeinträchtigung
und nichtionischen
des Betriebes der
Tenside
öffentlichen Kanalisations-
oder
Abwasserreinigungsanlage
40.
Summe der flüchtigen
0,1 mg/l
0,1 mg/l
aromat. Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylole
und Ethylbenzol (BTXE)
a)
Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, daß mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter Nr. 2.4 (FischtoxizitätFischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b)
… 7 unveränderte Absätze
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
c)
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d)
Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor.
e)
Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C.
f)
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
g)
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
h)
Die Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 ist nur zulässig, wenn eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 60% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW zu erfolgen. Abweichend von der Standardtestdauer von 28 Tagen ist der Abbautest über sieben Tage durchzuführen. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, daß sein
TOC-Gehalt nicht größer ist als 300 mg/l.
… 4 unveränderte Absätze
i)
Fußnote h) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, daß der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 900 mg/l.
Schlagworte
Kanalisationsanlage, Sauerstoffbedarf, Kohlenwasserstoff