BGBl. II Nr. 128/2019
Methodenanpassungsverordnung Wasser
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten, die Verordnung über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse, die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus-, Zitronensäureerzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder – und Papierhilfsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und -behandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung, die Verordnung über Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, die Verordnung über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017, die Verordnung über die Überwachung des Zustandes von Gewässern, die Verordnung über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer und die Verordnung über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer geändert werden (Methodenanpassungsverordnung Wasser)
Änderungen durch diese Kundmachung
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern (AEV Chemiefasern)
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§ 0↗RIS↗
Anl. 1geändertTabelle, lit a, lit i, lit k
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I) | II) | ||
Anforderungen an | Anforderungen an | ||
Einleitungen in ein | Einleitungen in eine | ||
Fließgewässer | öffentliche Kanalisation | ||
A 1 | Allgemeine Parameter | ||
1. | Temperatur | 35 °C | 35 °C |
2. | 2 | b) | |
3. | Abfiltrierbare | 30 mg/l | 150 mg/l |
Stoffe | d) | ||
c) | |||
4. | pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5–10,5 |
A 2 | Anorganische Parameter | ||
5. | Kupfer | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
ber. als Cu | |||
6. | Zink | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
ber. als Zn | e) | e) | |
7. | Freies Chlor | g) | 0,2 mg/l |
ber. als Cl2 | |||
f) | |||
8. | Ammonium | 5,0 mg/l | i) |
ber. als N | h) | ||
9. | Chlorid | durch Parameter | – |
ber. als Cl | Nr. 2 begrenzt | ||
10. | Cyanid, leicht | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
freisetzbar | |||
ber. als CN | |||
11. | Gesamter geb. | 30 mg/l | – |
Stickstoff TNb | |||
ber. als N | |||
j) | |||
12. | Phosphor – Gesamt | 1,0 mg/l | – |
ber. als P | |||
13. | Sulfat | – | k) |
ber. als SO4 | |||
14. | Sulfid | 0,5 mg/l | 2,5 mg/l |
ber. als S | |||
15. | Kohlenstoff- | 0,5 mg/l | 2,5 mg/l |
disulfid | |||
ber. als CS2 | |||
A 3 | Organische Parameter | ||
16. | Chemischer Sauer- | 120 mg/l | – |
stoffbedarf CSB | m) | ||
ber. als O2 | |||
l) | |||
17. | Biochemischer Sauer- | 20 mg/l | – |
stoffbedarf BSB5 | |||
ber. als O2 | |||
18. | Adsorbierbare org. | 1,0 mg/l | 1,5 mg/l |
geb. Halogene AOX | |||
ber. als Cl | |||
19. | Schwerflüchtige | 20 mg/l | 150 mg/l |
lipophile Stoffe | |||
20. | 5,0 mg/l | 20 mg/l | |
21. | Ausblasbare org. | 0,1 mg/l | 0,2 mg/l |
geb. Halogene POX | |||
ber. als Cl | |||
22. | Summe der anionischen | 1,0 mg/l | n) |
und nichtionischen | |||
Tenside | |||
23. | Summe der flüchtigen | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
aromat. Kohlenwasserstoffe | |||
Benzol, Toluol, Xylole und | |||
Ethylbenzol BTXE | |||
a) Der Parameter Fischtoxizität (GF) Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
… 8 unveränderte Absätze
c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
e) Bei Abwasser aus der Herstellung von Chemiefasern aus Cellulose nach dem Viskoseverfahren (§ 1 Abs. 3 Z 1 lit. a) ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für das Gesamtabwasser am Abwasserteilstrom aus der Spinnerei, Nachbehandlung und Spinnbadaufbereitung eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von
1. 12 kg/t bei Viskosestapelfaser,
2. 8 kg/t bei Viskosefilamentgarn
einzuhalten. Diese produktionsspezifischen Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Viskosefaser.
f) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
g) Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.
h) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert unter dem Wert von 12 °C liegt.
i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503 Februar 1999technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
j) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
k) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503 Februar 1999technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
l) Die Festlegungen für den Parameter CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter TOC.
… 9 unveränderte Absätze
m) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 800 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
Anstelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration ist bei Abwasser aus der Herstellung von Chemiefasern aus Cellulose eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von
1. 12 kg/t bei Anwendung des Viskoseverfahrens (§ 1 Abs. 3 Z 1 lit. a),
2. 7 kg/t bei Anwendung des NMMO-Verfahrens (§ 1 Abs. 3 Z 1 lit. b),
3. 2 kg/t bei Anwendung des Acetatverfahrens (§ 1 Abs. 3 Z 1 lit. c)
einzuhalten; die produktionsspezifischen Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Chemiefaser.
n) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen des Betriebes einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage durch Schaumbildung usw. hervorrufen.
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