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BGBl. II Nr. 293/2019

kundgemacht 04.10.2019 RIS↗
Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus Feuerungsanlagen in die Luft (Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 293/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 05.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 293/2019 Anl. 1↗RIS↗

Anlage 1, (Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins, und 3)

Vom Anlageninhaber vorzulegende Informationen

  1. Ziffer eins
    Brennstoffwärmeleistung (in MW) der Feuerungsanlage
  2. Ziffer 2
    Art der Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasmotor, Zweistoffmotor, Gasturbine, sonstige Feuerungsanlage)
  3. Ziffer 3
    Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe – anzugeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW – aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten gemäß Anlage 2
  4. Ziffer 4
    Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder, wenn bei bestehenden Feuerungsanlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde
  5. Ziffer 5
    Wirtschaftszweig der Feuerungsanlage oder der Betriebsanlage, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code)
  6. Ziffer 6
    voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der Feuerungsanlage im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast)
  7. Ziffer 7
    falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß Paragraph 9, an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, eine vom Anlageninhaber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der bescheidmäßig festgelegten Stunden in Betrieb sein wird
  8. Ziffer 8
    Name und Geschäftssitz des Anlageninhabers sowie Standort der Betriebsanlage mit Anschrift.