Brennstoffwärmeleistung (in MW) der Feuerungsanlage
BGBl. II Nr. 293/2019
Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus Feuerungsanlagen in die Luft (Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
Anlage 1, (Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins, und 3)
Vom Anlageninhaber vorzulegende Informationen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Art der Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasmotor, Zweistoffmotor, Gasturbine, sonstige Feuerungsanlage)
- Ziffer 3Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe – anzugeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW – aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten gemäß Anlage 2
- Ziffer 4Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder, wenn bei bestehenden Feuerungsanlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde
- Ziffer 5Wirtschaftszweig der Feuerungsanlage oder der Betriebsanlage, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code)
- Ziffer 6voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der Feuerungsanlage im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast)
- Ziffer 7falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß Paragraph 9, an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, eine vom Anlageninhaber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der bescheidmäßig festgelegten Stunden in Betrieb sein wird
- Ziffer 8Name und Geschäftssitz des Anlageninhabers sowie Standort der Betriebsanlage mit Anschrift.