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BGBl. II Nr. 398/2019

kundgemacht 12.12.2019 RIS↗
Änderung der Amateurfunkverordnung, der Verordnung betreffend Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde, der Betriebsfunkverordnung, der Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung sowie der Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Amateurfunkverordnung, die Verordnung betreffend Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde, die Betriebsfunkverordnung, die Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung sowie die Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 398/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Amateurfunkverordnung (AFV) 13 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertAnm, Text (neu)
in Kraft 13.11.2008 – 31.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 390/2008 · danach: BGBl. II Nr. 398/2019 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 398/2019 Anl. 1↗RIS↗
Anlage 1
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Die Novellierungsanweisungen der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:
„3. In Anlage 1 werden die Wortfolge „Fernmeldebüro für“ jeweils durch das Wort „Fernmeldebüro“ und die Wortfolge „Telecommunication Office for“ jeweils durch die Wortfolge „Telecommunication Office“ ersetzt.
4. In Anlage 1 wird der Satz „Dem Inhaber wird gemäß § 74 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003, und §§ 3 und 4 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1998, die Bewilligung erteilt, nach den Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes und der darauf ergangenen Verordnungen Amateurfunkstellen zu errichten und zu betreiben.“ jeweils durch den Satz „Dem Inhaber wird gemäß dem Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, die Bewilligung erteilt, nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 und der darauf ergangenen Verordnungen Amateurfunkstellen zu errichten und zu betreiben“ ersetzt.
5. In Anlage 1 wird der Satz „Für diese Bewilligung ist gemäß § 8 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1998, in Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 125/1999, in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Gebühr zu entrichten.“ jeweils durch den Satz „Für diese Bewilligung ist gemäß Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003, in Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 125/1999, in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Gebühr zu entrichten.“ ersetzt.“)