BGBl. II Nr. 97/2019
Änderungen durch diese Kundmachung
Anlage
Mustergeschäftsordnung für die Konferenz des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (MGOKDV)
Inhaltsverzeichnis
Paragraph eins | Mitglieder der Konferenz |
Paragraph 2 | Einberufung von Sitzungen |
Paragraph 3 | Einladung zur Sitzung |
Paragraph 4 | Sitzungsunterlagen |
Paragraph 5 | Sitzungsdauer |
Paragraph 6 | Sitzungseröffnung, Vorsitz und Beschlussfähigkeit |
Paragraph 7 | Tagesordnung |
Paragraph 8 | Nichtöffentlichkeit der Sitzungen |
Paragraph 9 | Sitzungsteilnahme, Befangenheit |
Paragraph 10 | Anträge |
Paragraph 11 | Mündliche Anträge |
Paragraph 12 | Anträge in schriftlichen Berichten |
Paragraph 13 | Form schriftlicher Berichte |
Paragraph 14 | Berichterstattung |
Paragraph 15 | Diskussion |
Paragraph 16 | Verkürzung der Diskussion |
Paragraph 17 | Sitzungsleitung |
Paragraph 18 | Fassung der Beschlüsse |
Paragraph 19 | Keine Umlaufbeschlüsse |
Paragraph 20 | Protokollführung und Protokollprüfung |
Paragraph 21 | Inhalt des Protokolls |
Paragraph 22 | Ausarbeitung des Protokolls |
Paragraph 23 | Protokollauszüge |
Paragraph 24 | Vertretung von Mitgliedern |
Paragraph 25 | Bürogeschäfte der Konferenz |
Paragraph 26 | Bürogeschäfte der Überleitungskonferenz |
Paragraph 27 | Konstituierung der Konferenz |
Paragraph 28 | Konstituierung der Überleitungskonferenz nach Paragraph 538 z, ASVG |
Mitglieder der Konferenz
Paragraph eins,
- Absatz eins,Jedes Konferenzmitglied hat das Recht, vom Dachverband zumindest einmal jährlich eine Zusammenstellung aller Mitglieder von Verwaltungskörpern zu erhalten, in der Namen, Telefonnummern, Zustelladressen und Kurienangehörigkeit enthalten sind.
- Absatz 2,Listen mit Namen der Konferenzmitglieder dürfen vom Büro an Personen außerhalb des Dachverbandes nur dann weitergegeben werden, wenn als Zustelladresse bzw. Telefonnummer die entsprechenden Angaben des Versicherungsträgers/Dachverbandes angeführt werden, nicht aber die Privat-, Beschäftigungs- oder Betriebsadressen der Versicherungsvertreter.
Einberufung von Sitzungen
Paragraph 2,
- Absatz eins,Sitzungen der Konferenz werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, soweit Sitzungstermine nicht bereits im Voraus festgelegt werden (Absatz 2,).
- Absatz 2,Sitzungtermine sind möglichst am Ende einer vorangehenden Sitzung zu erörtern.
- Absatz 3,Die Konferenz ist – abgesehen von dem der Aufsichtsbehörde gesetzlich zustehenden Recht – auch dann einzuberufen, wenn dies schriftlich von einem Viertel der Konferenzmitglieder unter Angabe des Tagesordnungsentwurfes verlangt wird.
Einladung zur Sitzung
Paragraph 3,
- Absatz eins,Die Einladungen zu den Sitzungen sind nachweislich spätestens acht Kalendertage vor dem Sitzungstag unter Angabe von Ort, Beginn und Tagesordnungsentwurf auszusenden. Dies gilt auch gegenüber der Aufsichtsbehörde.
- Absatz 2,Der Einladung sind soweit wie möglich bereits die schriftlichen Sitzungsunterlagen beizulegen.
- Absatz 3,Die Aussendung der Sitzungseinladungen und –unterlagen hat grundsätzlich auf elektronischem Weg zu erfolgen. Ausnahmsweise kann dies auf dem Postweg oder durch Boten erfolgen.
- Absatz 4,Auf die Einhaltung der Einladungsfrist kann ausnahmsweise aus einem wichtigen Grund verzichtet werden.
Sitzungsunterlagen
Paragraph 4,
Sitzungsunterlagen dürfen von Sitzungsteilnehmern außerhalb ihrer Funktion nur dann verwendet werden,
- Ziffer einswenn es von der Konferenz genehmigt wurde oder
- Ziffer 2wenn es sich um Unterlagen handelt, die schon aus anderen Gründen außerhalb des Konferenzbereiches zugänglich sind.
Sitzungsdauer
Paragraph 5,
- Absatz eins,Sitzungen sind zeitlich im Allgemeinen so anzuberaumen, dass alle Angelegenheiten der Tagesordnung erledigt werden können.
- Absatz 2,Sitzungen können auf Antrag eines Konferenzmitgliedes unterbrochen werden, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Konferenzmitglieder unterstützt wird.
- Absatz 3,Die Fortsetzung einer unterbrochenen Sitzung hat jedenfalls am selben Kalendertag stattzufinden.
Sitzungseröffnung, Vorsitz und Beschlussfähigkeit
Paragraph 6,
- Absatz eins,Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Wenn die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, kann der Vorsitzende den Sitzungsbeginn maximal um eine halbe Stunde verschieben.
- Absatz 2,Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach der Zahl der Sitzungsteilnehmer im Beschlusszeitpunkt (Abgabe der letzten Stimme). Die Zahl der Teilnehmer zu Sitzungsbeginn bewirkt nicht die Beschlussfähigkeit während der gesamten Sitzung.
Tagesordnung
Paragraph 7,
- Absatz eins,Der Entwurf der Tagesordnung ist vom Vorsitzenden zu Sitzungsbeginn der Konferenz vorzulegen. Jeder Tagesordnungsentwurf hat den Punkt „Allfälliges“ zu enthalten.
- Absatz 2,Durch Beschluss der Konferenz kann die Tagesordnung geändert werden, bevor in sie eingegangen wird. Für den Fall einer Sitzungsunterbrechung kann die Tagesordnung, bevor in sie neuerlich eingegangen wird, durch Beschluss der Konferenz ergänzt oder geändert werden.
- Absatz 3,Jedenfalls als Tagesordnungspunkt vorzusehen sind, wenn ein entsprechender Sachverhalt vorliegt:
- Ziffer einserlassene Verfügungen des Obmannes/der Obleute, weil die Konferenz nicht rechtzeitig zusammentreten konnte;
- Ziffer 2ein Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Einberufung einer Sitzung.
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
Paragraph 8,
- Absatz eins,Die Sitzungen der Konferenz sind nicht öffentlich.
- Absatz 2,Auskünfte über Sitzungen dürfen nur im Rahmen des Auskunftspflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, gegeben werden. Sitzungsunterlagen, Teilnehmerlisten und Protokolle dürfen bei einer Auskunftsbearbeitung nicht bzw. nur dann weitergegeben werden, wenn dies (für Sitzungsunterlagen) nach Paragraph 4, zulässig ist.
Sitzungsteilnahme, Befangenheit
Paragraph 9,
- Absatz eins,Auskunftspersonen oder Sachverständige, dürfen nur ausnahmsweise und nur dann an einer Konferenzsitzung teilnehmen, wenn dadurch die Nichtöffentlichkeit der Konferenzsitzung nicht gefährdet wird.
- Absatz 2,Wer befangen ist, hat für die Zeit, in der die betreffende Angelegenheit erörtert wird, den Sitzungsraum zu verlassen. Ob Befangenheit vorliegt, ist im Einzelfall vom Vorsitzenden zu beurteilen, wobei als Grundlage die Befangenheitsgründe des Verwaltungsverfahrens (Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) heranzuziehen sind. Gegen eine Entscheidung des Vorsitzenden steht dem Betroffenen die sofortige mündliche Berufung an die Konferenz zu, die durch die anwesenden stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer ohne Debatte und ohne Stimmrecht des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
Anträge
Paragraph 10,
- Absatz eins,Anträge an die Konferenz können in mündlichen Berichten (Paragraph 11,) oder in schriftlichen Berichten (Paragraph 12,), die allen Sitzungsteilnehmern vorliegen, gestellt werden. Jeder Antrag ist zu begründen.
- Absatz 2,Ein Bericht besteht zumindest aus dem Antrag und seiner Begründung. Schriftlichen Berichten ist im Allgemeinen der Vorzug zu geben. Bei Berichten, die nur zur Information vorgelegt werden, ist zu beantragen, dass der Bericht zur Kenntnis genommen wird.
- Absatz 3,Jeder Bericht hat einen Antragstext zu enthalten, der bei Zustimmung unverändert beschlossen werden könnte (ausformulierter Antrag).
- Absatz 4,Die Begründung muss, soweit derartige Angaben im Berichtszeitpunkt möglich sind und eine Begründung erforderlich scheint, enthalten:
- Ziffer einswarum der Antrag gestellt wird, einschließlich
- Litera aallenfalls notwendiger Basis- oder Hintergrundinformationen,
- Litera bVerweisen auf frühere Beschlüsse in der gleichen Angelegenheit,
- Litera cwichtiger allfälliger Argumente für oder gegen den Beschluss,
- Litera dder Angabe allfälliger Alternativen,
- Ziffer 2welche vorhersehbaren allgemeinen Auswirkungen ein zustimmender Beschluss hätte,
- Ziffer 3welche vorhersehbaren Aufwendungen oder Einnahmen ein zustimmender Beschluss nach sich ziehen würde (in absoluten Zahlen oder in Prozentwerten des Mehr- oder Minderaufwandes),
- Ziffer 4welche weiteren Beschlüsse und anderen Rechtsakte im Zuge der Durchführung des Beschlusses notwendig würden (aufsichtsbehördliche Genehmigung),
- Ziffer 5die Rechtsvorschrift, auf der ein Beschluss beruhen würde,
- Ziffer 6welche Verlautbarungen auf Grund eines Beschlusses notwendig wären.
- Absatz 5,Der Antrag hat die wesentlichen Inhalte der vorgeschlagenen Vorgangsweise zu enthalten (Vertragspartner, betroffene Personen, Kaufpreis, Hinweise auf Vertragsentwürfe). Der Text von Vertragsentwürfen, Schriftsätzen etc. hat im Allgemeinen nicht Inhalt von Anträgen zu sein; der Antrag kann auf Entwürfe verweisen, die dem Bericht beiliegen oder bei der Sitzung zur Einsicht bereitgehalten werden.
- Absatz 6,Von den Absatz 3 und 4 darf ganz oder teilweise abgegangen werden
- Ziffer einsin laufenden Angelegenheiten oder
- Ziffer 2in geringfügigen Angelegenheiten oder
- Ziffer 3wenn dies der Vorsitzende im Einzelfall aus Gründen der Verwaltungsökonomie oder aus anderen triftigen sachlichen Gründen genehmigt,
wenn dadurch der notwendige Informationsstand der Sitzungsteilnehmer voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird.
Mündliche Anträge
Paragraph 11,
- Absatz eins,Nur Konferenzmitglieder können mündliche Anträge stellen. Mündliche Anträge können nur während der laufenden Sitzung gestellt werden. Sie sind in klarer Form zu formulieren und erforderlichenfalls vor der Abstimmung zu wiederholen.
- Absatz 2,Wenn der Vorsitzende die Berichterstattung zu einem Antrag übernimmt, kann er den Vorsitz für deren Dauer an seinen Stellvertreter abgeben. Wenn der Stellvertreter an der Sitzung nicht teilnimmt, kann der Vorsitz für die Dauer der Berichterstattung vom Vorsitzenden einem anderen Versicherungsvertreter übergeben werden.
Anträge in schriftlichen Berichten
Paragraph 12,
- Absatz eins,Die genehmigte Aussendung oder Vorlage eines Berichtes gilt als Antragstellung.
- Absatz 2,Schriftliche Berichte sind dem Vorsitzenden vor ihrer Aussendung an die Sitzungsteilnehmer zur Genehmigung vorzulegen.
- Absatz 3,Entwürfe für schriftliche Berichte können dem Büro von jedem Konferenzmitglied übermittelt werden. Das Büro hat solche Entwürfe dem Vorsitzenden zur weiteren Entscheidung vorzulegen.
- Absatz 4,Akten des Dachverbandes oder anderer Stellen sind nicht Teil schriftlicher Berichte.
Form schriftlicher Berichte
Paragraph 13,
- Absatz eins,Der Antrag ist im Bericht (vor allfälligen Beilagen) deutlich hervorgehoben anzuführen.
- Absatz 2,Berichte sind nach einem einheitlichen Schema zu gestalten. Umfangreiche oder schwierig zu kopierende Beilagen (Pläne etc.) müssen dem Bericht nicht beigelegt werden. Stattdessen hat der Bericht einen Hinweis darauf zu enthalten, wo die Beilage von den Sitzungsteilnehmern vollständig eingesehen werden kann bzw. dass die Beilage bei der Sitzung zur Einsichtnahme aufliegt. Berichte über Änderungen in der Satzung, Krankenordnung oder anderen Texten sollen Gegenüberstellungen des alten und des neuen Textes enthalten.
Berichterstattung
Paragraph 14,
- Absatz eins,Der Vorsitzende kann zu Anträgen, die in einem schriftlichen Bericht gestellt wurden, und zu mündlichen Anträgen einen zusätzlichen mündlichen Bericht zulassen. Den Berichterstatter bestimmt der Vorsitzende. Er kann ein Mitglied der Konferenz, den Büroleiter des Dachverbandes bzw. einen von diesem namhaft gemachten Vertreter mit der Berichterstattung betrauen.
- Absatz 2,Der Vorsitzende kann dem Berichterstatter das Schlusswort erteilen. Hierauf kann der Vorsitzende verzichten,
- Ziffer einswenn eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse der Wortmeldungen oder eine Abänderung der vom Berichterstatter gestellten Anträge entbehrlich ist oder
- Ziffer 2wenn das Schlusswort vom Vorsitzenden selbst erfolgt.
Diskussion
Paragraph 15,
- Absatz eins,Nach der Berichterstattung hat der Vorsitzende die Diskussion einzuleiten. Wortmeldungen sind durch Erheben der Hand anzuzeigen, den Rednern ist in der Reihenfolge der Meldung das Wort zu erteilen. Der Redner kann sich in der Rednerliste zurückreihen lassen. Abwesenheit bei Aufruf gilt als Verzicht auf die Wortmeldung. Schriftliche Stellungnahmen abwesender Personen können kein Diskussionsbeitrag sein. Solche Stellungnahmen sind auch nicht dem Protokoll beizufügen.
- Absatz 2,Die Redner haben sich an den Verhandlungsgegenstand zu halten. Die Wortmeldungen sollen kurz sein; Wiederholungen bereits vorgebrachter Standpunkte sowie nicht notwendige weitschweifende Erörterungen sind zu unterlassen. Berichte, die als Sitzungsunterlagen versendet wurden (Paragraph 3, Absatz 2,), sind als bekannt vorauszusetzen.
- Absatz 3,Bei Wortmeldungen zur Geschäftsordnung (zum Beispiel über die Reihenfolge der Wortmeldungen) ist außer der Reihe das Wort zu erteilen. Über Anträge zur Geschäftsordnung kann, nachdem der am Wort befindliche Diskussionsredner ausgesprochen hat, nur je einem Redner das Wort für oder gegen den Antrag erteilt werden. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind pro Redner mit drei Minuten begrenzt.
- Absatz 4,Unrichtige Sachverhaltsdarstellungen können unmittelbar nach den Ausführungen des Redners berichtigt werden.
Verkürzung der Diskussion
Paragraph 16,
- Absatz eins,Zur Verkürzung der Diskussion können die unter Absatz 2, genannten Anträge gestellt werden. Wird ein solcher Antrag gestellt, darf nur je einem Redner für oder gegen den Antrag das Wort erteilt werden. Hierauf ist sogleich abzustimmen.
- Absatz 2,Im Einzelnen kann die Diskussion verkürzt werden:
- Ziffer einsdurch Beschränkung der Redezeit auf nicht weniger als fünf Minuten für jeden Redner, aber auf nicht weniger als zehn Minuten für den Berichterstatter und die ersten zwei Redner;
- Ziffer 2durch Schluss der Rednerliste; danach darf nach den bereits vorgemerkten Rednern zu dem betreffenden Punkt der Tagesordnung keinem weiteren Redner das Wort erteilt werden;
- Ziffer 3durch Schluss der Debatte; dadurch sind alle vorgemerkten Redner von der Rednerliste gestrichen; dem Berichterstatter bleibt jedoch das Schlusswort gewahrt;
- Ziffer 4durch Übergang zur Tagesordnung; dadurch sind alle vorgemerkten Redner, auch der Berichterstatter, von der Rednerliste gestrichen; die Abstimmung über alle Anträge zum Gegenstand entfällt und es kommt der nächste Tagesordnungspunkt zur Behandlung;
- Ziffer 5durch Schluss der Sitzung; die unerledigten Gegenstände sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, die so bald wie möglich stattzufinden hat;
- Ziffer 6durch Vertagung des Gegenstandes; die Vertagung kann erfolgen
- Litera aentweder auf bestimmte Zeit (zum Beispiel bis zur nächsten Sitzung oder bis zur Sitzung nach dem Eintreten einer bestimmten Bedingung); in diesem Fall ist im Vertagungsbeschluss der von der Konferenz gewollte Zeitablauf anzugeben, oder
- Litera bauf unbestimmte Zeit (Zurückstellung).
Sitzungsleitung
Paragraph 17,
- Absatz eins,Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er kann jederzeit selbst das Wort ergreifen und er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen (Paragraph 15,) oder fordert Sitzungsteilnehmer zu einer mündlichen Stellungnahme auf, wobei der aufgeforderte Teilnehmer allerdings nicht verpflichtet ist, Stellung zu nehmen.
- Absatz 2,Der Vorsitzende ist berechtigt,
- Ziffer einsRedner, die nicht zum Gegenstand sprechen, „zur Sache“ zu rufen;
- Ziffer 2Redner sowie Teilnehmer an der Sitzung, die die Sitzung stören (zum Beispiel durch beleidigende Redeweise, Verletzung der Geschäftsordnung), „zur Ordnung“ zu rufen;
- Ziffer 3Rednern, die ihre Wortmeldung über Gebühr ausdehnen, nach einmaligem Aufmerksam-Machen und frühestens weiteren fünf Minuten das Wort zu entziehen.
- Absatz 3,Dem Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ ist sofort nachzukommen. Geschieht dies nicht, so hat der Vorsitzende zunächst dem Redner das Wort zu entziehen. Wird auch dem nicht Folge geleistet, kann der Vorsitzende den Betroffenen von der Sitzung ausschließen.
- Absatz 4,Gegen die Verfügungen nach den Absatz 2 und 3 steht dem Betroffenen die sofortige mündliche Berufung an die Konferenz zu, die durch die anwesenden stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer ohne Debatte und ohne Stimmrecht des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
- Absatz 5,Reichen die vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, um den ordnungsgemäßen Verlauf der Sitzung sicherzustellen, kann der Vorsitzende auch ohne Antrag
- Ziffer einsdie Sitzung für eine bestimmte Zeit, aber nicht länger als eine Stunde, unterbrechen oder
- Ziffer 2die Sitzung schließen. Das muss nicht beantragt werden und gilt als Beschluss nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5, Als Schluss der Sitzung gilt auch,
- Litera awenn die Sitzungsunterbrechung (Ziffer eins,) länger als eine Stunde dauert oder
- Litera bwenn nach einer Sitzungsunterbrechung nur mehr so wenige stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer anwesend sind, dass die Konferenz nicht mehr beschlussfähig ist.
- Absatz 6,Der Vorsitzende kann verfügen, wenn ihm dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung und Protokollierung der Sitzung nötig scheint, dass sich die Redner in Rednerlisten eintragen. Er kann auch andere Maßnahmen treffen, die dem ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung dienen (zum Beispiel Namensnennung zu Beginn einer Wortmeldung).
Fassung der Beschlüsse
Paragraph 18,
- Absatz eins,Beschlüsse werden durch Abstimmung gefasst. Abstimmen kann nur, wer anwesend ist. Schriftlich abgegebene Stimmen sind ungültig. Die Reihenfolge der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden bestimmt, jedoch ist über den Antrag auf Vertagung des Gegenstandes oder über den in der Sache weitergehenden Antrag zunächst abzustimmen. Der Vorsitzende stellt fest, welcher der weitergehende Antrag ist.
- Absatz 2,Jeder Beschluss hat alle wesentlichen Merkmale der geplanten Vorgangsweise zu enthalten. Der Beschluss kann auf Entwürfe und Konzepte verweisen, wenn diese Schriftstücke zu den Sitzungsunterlagen gehören.
- Absatz 3,Abgestimmt wird durch Erheben der Hand. Einem Antrag auf namentliche Abstimmung ist stattzugeben, wenn er von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer der Konferenz gestellt wird. Ist das Abstimmungsergebnis nach Auffassung des Vorsitzenden oder eines sonstigen Mitgliedes der Konferenz im Zählergebnis zweifelhaft, so kann der Vorsitzende eine namentliche Abstimmung durchführen.
- Absatz 4,Stimmenthaltungen sind zulässig. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt. Wenn keine Gegenstimmen abgegeben wurden, ist Einstimmigkeit auch bei Stimmenthaltungen gegeben.
- Absatz 5,Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ können keine gültigen Beschlüsse gefasst werden.
- Absatz 6,Das Abstimmungsergebnis stellt der Vorsitzende fest.
- Absatz 7,Die Konferenz kann beschließen, dass das Büro – gegen nachträgliche Berichterstattung an die Konferenz – das Recht hat, offenkundige Schreib- und Rechenfehler und andere offenkundige Versehen in Beschlüssen richtig zu stellen.
Keine Umlaufbeschlüsse
Paragraph 19,
Die Konferenz kann im Umlaufverfahren keine gültigen Beschlüsse fassen.
Protokollführung und Protokollprüfung
Paragraph 20,
- Absatz eins,Über jede Sitzung der Konferenz ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird durch den Vorsitzenden auf Vorschlag des Büroleiters des Dachverbandes bestimmt; es muss sich um einen Angestellten des Dachverbandes handeln. Zur Unterstützung des Protokollführers darf ein Tonaufzeichnungsgerät eingesetzt werden. Die Verwendung von Ton- und Bildaufzeichnungsgeräten durch andere Personen bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden.
- Absatz 2,Das Protokoll muss den Gang der Beratungen nicht wörtlich, sondern nur mit dem wesentlichen Inhalt wiedergeben. Ein Wortprotokoll ist nur insoweit anzufertigen, als es für einen bestimmten möglichst kurzen Text ausdrücklich verlangt wird
- Ziffer einsvon einem an der Sitzung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglied der Konferenz oder
- Ziffer 2von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde bzw. des Bundesministers für Finanzen.
- Absatz 3,Ansonsten bestimmt der Vorsitzende, wie zu protokollieren ist. Wer sich dadurch benachteiligt fühlt, kann dies (mit Gründen) in einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung (Paragraph 15, Absatz 3,) erklären.
- Absatz 4,Ob ein oder mehrere Mitglieder mit der Funktion des Protokollprüfers betraut werden und welche Aufgaben ein Protokollprüfer wahrzunehmen hat, entscheidet die Konferenz jeweils mit Gültigkeit für die laufende Amtsdauer oder einen kürzeren Zeitraum.
Inhalt des Protokolls
Paragraph 21,
- Absatz eins,Jedes Sitzungsprotokoll hat mindestens zu enthalten:
- Ziffer einsdie Bezeichnung, dass es sich um ein Protokoll der Konferenz des Dachverbandes handelt;
- Ziffer 2Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung und der Sitzungsunterbrechungen; wenn an einem Tag mehrere Sitzungen stattgefunden haben, ist jede Sitzung eindeutig zu bezeichnen;
- Ziffer 3a) die Namen der Teilnehmer mit ihrer Rechtsstellung als
- StrichaufzählungKonferenzmitglied,
- Strichaufzählungleitender Büroleiter des Dachverbandes,
- StrichaufzählungBedienstete des Dachverbandes,
- StrichaufzählungProtokollführer,
- StrichaufzählungSachverständiger, Auskunftsperson etc. und
- Litera bdie Namen der abwesenden Mitglieder (getrennt nach entschuldigten und nichtentschuldigten Mitgliedern);
- Ziffer 4den Namen des Vorsitzenden und Angaben darüber, wenn der Vorsitz gewechselt wurde;
- Ziffer 5den Namen der Vertreter der Aufsichtsbehörde bzw. des Bundesministers für Finanzen;
- Ziffer 6die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
- Ziffer 7die Tagesordnung mit den einzelnen Tagesordnungspunkten;
- Ziffer 8zu jedem Punkt der Tagesordnung
- Litera adie Bezeichnung des Tagesordnungspunktes,
- Litera bdie Namen allfälliger Berichterstatter und der Sitzungsteilnehmer, wenn von diesen Personen wesentliche Wortmeldungen (insbesondere Gegenvorschläge) abgegeben wurden,
- Litera cdie Namen der Antragsteller,
- Litera ddie gestellten mündlichen Anträge in ihrer Reihenfolge,
- Litera eBeschlüsse mit ihrem vollen Wortlaut,
- Litera fzu jedem Beschluss das Abstimmungsergebnis (einstimmig oder mehrheitlich); Gegenstimmen und Stimmenthaltungen sind zu protokollieren;
- Litera gEinsprüche und Anregungen durch den Vertreter der Aufsichtsbehörde bzw. des Bundesministers für Finanzen;
- Ziffer 9Angaben darüber, welcher stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer bei einer Abstimmung nicht anwesend war; diese Angaben sind im Sitzungsprotokoll beim Abstimmungsergebnis festzuhalten;
- Ziffer 10Maßnahmen des Vorsitzenden nach Paragraph 17,
- Absatz 2,Bei Angaben nach Absatz eins, sind allgemein als Namen mindestens Vorname, Familienname und akademischer Grad anzugeben. Bei den Wortmeldungen muss nur der Familienname angegeben werden. Vornamen und Titel müssen bei den Wortmeldungen nur dann angeführt werden, wenn dies zur Unterscheidung von Sitzungsteilnehmern notwendig ist oder vom Betroffenen verlangt wird.
Ausarbeitung des Protokolls
Paragraph 22,
- Absatz eins,Der Protokollentwurf ist dem Vorsitzenden möglichst innerhalb von vier Wochen zur Durchsicht zu übermitteln.
- Absatz 2,Ein Auszug aus dem Protokollentwurf ist, wenn wörtliche Protokollierung (Paragraph 20, Absatz 2,) verlangt wurde, auf Verlangen auch dem betreffenden Sitzungsteilnehmer zur Durchsicht der eigenen Ausführungen zu übermitteln.
- Absatz 3,Der Protokollentwurf ist nach allfälligen Korrekturen in der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung (Verifizierung) vorzulegen. Die Richtigkeit des Protokolls (bzw. wenn der Büroleiter des Dachverbandes an der Sitzung nicht teilnahm, die Kenntnisnahme) ist nach der Genehmigung vom Vorsitzenden, vom Büroleiter des Dachverbandes und vom Protokollführer mit Unterschrift zu bestätigen. Das Protokoll ist gemeinsam mit einer Garnitur der schriftlichen Sitzungsunterlagen (Berichte etc.) dauerhaft aufzubewahren.
- Absatz 4,Aufzeichnungen, die für die Protokollierung angefertigt wurden, dürfen erst nach Genehmigung (Verifizierung) des Protokolls vernichtet oder gelöscht werden. Sie sind bis zur Genehmigung unter Verschluss aufzubewahren.
- Absatz 5,Ein Protokolltext (einschließlich Beschlüsse), dessen Richtigkeit vom Protokollführer vorbehaltlich der Genehmigung oder Berichtigung bestätigt wurde, kann vorläufig als Grundlage der weiteren Vorgangsweise des Büros herangezogen werden.
Protokollauszüge
Paragraph 23,
- Absatz eins,Protokollauszüge haben zu enthalten:
- Ziffer einsdie Angaben nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5, soweit sie für den Tagesordnungspunkt, für den der Protokollauszug angefertigt wird, bedeutsam sind;
- Ziffer 2die vollständige Bezeichnung des Tagesordnungspunktes, über den der Protokollauszug angefertigt wird;
- Ziffer 3die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer und das Abstimmungsergebnis (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, Litera f,);
- Ziffer 4den Wortlaut aller Beschlüsse zu diesem Tagesordnungspunkt.
- Absatz 2,Die Richtigkeit eines Protokollauszuges, der außerhalb des Büros des Dachverbandes verwendet werden soll, ist durch Unterschrift des Vorsitzenden und des Büroleiters des Dachverbandes zu bestätigen.
- Absatz 3,Auszüge aus Protokollen, die vor der Genehmigung (Verifizierung) angefertigt werden, müssen am Beginn deutlich sichtbar folgenden Vermerk tragen: „Vorbehaltlich Berichtigung und Genehmigung!“.
Vertretung von Mitgliedern
Paragraph 24,
Wenn ein Mitglied der Konferenz an einer Sitzung voraussichtlich nicht teilnehmen kann, so hat es davon so bald wie möglich das Büro der Konferenz zu verständigen. Eine Stimmrechtsübertragung im gleichen Träger ist möglich.
Bürogeschäfte der Konferenz
Paragraph 25,
Die Bürogeschäfte der Konferenz werden vom Büro unter der Verantwortung des Büroleiters des Dachverbandes geführt.
Bürogeschäfte der Überleitungskonferenz
Paragraph 26,
In der Zeit vom 15. April 2019 bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 werden die Bürogeschäfte der Überleitungskonferenz nach Paragraph 538 z, ASVG von dem kommissarischen Leiter der Überleitungskonferenz geführt. Ab Bestellung des Büroleiters nach Paragraph 538 z, Absatz 4, ASVG werden die Bürogeschäfte der Überleitungskonferenz von diesem geführt.
Konstituierung der Konferenz
Paragraph 27,
- Absatz eins,Für das erstmalige Zusammentreten der Konferenz zu Beginn einer neuen Amtsdauer (Konstituierung) gilt folgende Vorgangsweise:
- Ziffer einsDie Sitzung der neuen Konferenz wird durch den letzten Vorsitzenden einberufen, für den Fall und die Dauer seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch dieser verhindert, durch das an Lebensjahren älteste Konferenzmitglied.
- Ziffer 2Dieser hat die konstituierende Sitzung zu eröffnen und zunächst zu leiten, bis der neu gewählte Vorsitzende seine Wahl angenommen hat.
- Absatz 2,Absatz eins, gilt auch dann, wenn der bisherige Vorsitzende bzw. sonstige Vorsitzende für die neue Amtsdauer der Konferenz nicht mehr angehört; ein Stimmrecht in der konstituierenden Sitzung kommt aber nur den in die neue Konferenz entsendeten Obleuten zu.
Konstituierung der Überleitungskonferenz nach Paragraph 538 z, ASVG
Paragraph 28,
Für das erstmalige Zusammentreten der Überleitungskonferenz für den Zeitraum 15. April 2019 bis 31. Dezember 2019 gilt folgende Vorgangsweise:
- Ziffer einsDie Sitzung der Überleitungskonferenz wird durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz einberufen.
- Ziffer 2Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Überleitungsausschusses für die Österreichische Gesundheitskasse.
Anhang zur Mustergeschäftsordnung (AnhGO)
Präambel
Die nachstehend angeführten laufenden Angelegenheiten der Geschäftsführung der Konferenz werden nach Paragraph 456 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG übertragen; dies mit der Maßgabe, dass es der Konferenz dessen unbeschadet vorbehalten bleibt, einzelne dieser angeführten delegierten Angelegenheiten jederzeit durch Beschluss zur eigenen Beschlussfassung und Entscheidung an sich zu ziehen.
Delegierungen an das Büro
- Ziffer einsLaufende Verwaltungsgeschäfte, soweit im Einzelfall das Eineinhalbfache des für das jeweilige Jahr festgesetzten Schwellenwertes für Dienstleistungen nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVerG 2018 nicht überschritten wird;
- Ziffer 2Personalangelegenheiten mit Ausnahme des bereichsleitenden und leitenden Dienstes sowie der Leiter des höheren Dienstes nach der DO. A und des ärztlichen Dienstes nach Paragraph 37, Ziffer eins und 2 DO. B sowie mit Ausnahme des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen;
- Ziffer 3die Einleitung und Betreibung von Verfahren bei Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie die Wahrnehmung der Parteistellung, ausgenommen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof;
- Ziffer 4die Abgabe von Stellungnahmen in Begutachtungsverfahren;
- Ziffer 5dieVertretung des Dachverbandes nach außen in jenen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Konferenz oder der Hauptversammlung bedürfen;
- Ziffer 6die Erteilung von Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen im Bankverkehr im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Konferenz für bereits freigegebene Beträge;
- Ziffer 7die Auftragserteilung zur Einschautätigkeit der Innenrevision sowie die Genehmigung der Einschaupläne;
- Ziffer 8die Nachschaffung von Gegenständen und Materialien, die zur Aufrechterhaltung einer kontinuierlichen Betriebsführung erforderlich sind;
- Ziffer 9die Vergabe notwendiger wiederkehrender Aufträge zur Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufes und zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit;
- Ziffer 10Änderungen des Erstattungskodex im Rahmen der dafür geltenden Rechtsvorschriften einschließlich der Umsetzung der Empfehlungen der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission;
- Ziffer 11die Vollziehung des Paragraph 351 c, Absatz 10 bis 13 ASVG einschließlich der Festlegung und Veröffentlichung der Preisbänder;
- Ziffer 12Geld- und Kapitalmarktdispositionen zur Verwaltung der finanziellen Gebarung des Dachverbandes und der von ihm zu verwaltenden Fonds im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Konferenz und dessen Stellvertreter / Stellvertreterin.