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BGBl. III Nr. 94/2020

kundgemacht 06.07.2020 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2020× zu Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds 132 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertText, Überschrift, Z 1 bis Z 4, Schlussteil (entfallen)
in Kraft 10.05.1982 – 31.07.2020 · idF BGBl. Nr. 248/1982 · danach: BGBl. III Nr. 94/2020 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 94/2020 Anl. 1↗RIS↗
DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Anhang 1
Wien, am 21. April 1981 Umsatzsteuerrückvergütung
Exzellenz!
Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung betreffend den Amtssitz des Fonds in Wien, das ich heute unterzeichnet habe, beehre ich mich vorzuschlagen, daß
1. Im Hinblick auf die in Artikel 12 Absatz 7 erwähnten Gegenstände unentgeltlich nur zugunsten internationaler Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen veräußert werden dürfen; Beschleunigung des gegenwärtigen Verfahrens der Rückvergütung wird die Regierung prüfen, ein System des Abzugs an der Quelle der Umsatzsteuer einzuführen, das die Verfügbarkeit einer passenden, kosteneffektiven Methode unter Beibehaltung des gesetzlich vorgesehenen jährlichen Rückzahlungsplafonds beinhaltet.
2. im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und im Hinblick auf die österreichische Praxis die Republik Österreich den in Artikel 26 des Abkommens erwähnten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft und Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in Österreich nur die Die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug der Umsatzsteuer erstreckt sich auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen Waren, Güter, Dienstleistungen (einschließlich Gastgewerbe- und in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen gewähren wird; ähnliche Dienstleistungen), Nahrung und Getränke sowie Versorgungsgüter, die für den persönlichen Gebrauch gekauft wurden.
3. in Übereinstimmung mit der Praxis der Republik Österreich, die dem Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, dem Österreich angehört, entspricht, in der Republik Österreich akkreditierte diplomatische Vertreter keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist. Es besteht Einverständnis darüber, daß dieselbe Beschränkung auf alle Personen anzuwenden ist, denen dieses Abkommen die gleichen Privilegien Die Umsatzsteuerbefreiung wird für nicht weniger als den gesetzlich vorgesehenen Minimalbetrag pro Rechnung und Immunitäten gewährt, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich bis zum gesetzlichen Gesamtrückzahlungsbetrag gewährt werden;.
4. Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht und ihre Familienmitglieder, die weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Geburtenbeihilfe ziehen werden; Die Regierung gewährt auf Antrag der Einzelperson die Rückvergütung an eine Einzelperson für die gesamte Umsatzsteuer, die für Güter und Dienstleistungen gezahlt wurde. Dieser Antrag muss alle Belege und andere Geschäftsaufzeichnungen enthalten, die eine Grundlage für die Berechnung des Betrages der bezahlten Steuer bieten. Diese Anträge können bei den zuständigen österreichischen Behörden zwei Mal jährlich eingereicht werden, und zwar am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres. Diese werden so schnell und prompt bearbeitet wie es möglich ist.
5. vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 22 lit. g des Abkommens Angestellten des Fonds und Personen, die keine Angestellten des Fonds sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie vom Fonds ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen des Fonds, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen des Fonds arbeiten, gestattet sein soll, über die durch das Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in andere Länder bis zu einem Maximalbetrag von öS 26.000,– (sechsundzwanzigtausend) pro Jahr zu Lasten von Schillingguthaben durchzuführen, die in ihrem Namen bei österreichischen Kreditinstituten unterhalten werden; wenn die vorgenannten Personen Transfers in österreichischer Währung vorzunehmen wünschen, die den oben erwähnten Betrag überschreiten, werden solche Transfers von den österreichischen Behörden bis zur Höhe aller Gehälter, die die betreffenden Personen vorher in österreichischer Währung vom Fonds erhalten haben, sowie bis zum Betrag, den sie in die Republik Österreich eingeführt haben, zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen, genehmigt werden.
Schlagworte
Sollte der Fonds diesem Vorschlag zustimmen, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fonds darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt.
Gastgewerbeleistung
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochschätzung.
Willibald Pahr m. p.
Seiner Exzellenz
Mr. Ibrahim F. I. Shihata
Generaldirektor des OPEC-Fonds
für internationale Entwicklung
Wien
OPEC FONDS FÜR INTERNATIONALE ENTWICKLUNG
Wien, am 21. April 1981
Exzellenz!
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 21. April 1981 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: es folgt der Text des Notenwechsels)
Ich beehre mich zu bestätigen, daß der Fonds diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fonds darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochschätzung.
Ibrahim F. I. Shihata m. p.
Generaldirektor
Seiner Exzellenz
Dr. Willibald Pahr
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Anmerkung
Notenwechsel aufgehoben durch BGBl. III Nr. 94/2020