BGBl. II Nr. 143/2020
Änderungen durch diese Kundmachung
Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind
RICHTLINIEN
INHALT
- Ziffer einsPräambel
- eins Punkt einsInnerstaatliche Rechtsgrundlage der Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, ist Paragraph 3 b, Absatz 3, ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das 3. COVID-19 Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,. Demnach hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen.
- eins Punkt 2Die finanziellen Maßnahmen in Form von Direktzuschüssen, Garantien und Direktkrediten gemäß diesen Richtlinien erfolgen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere der Mitteilung der Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final)1 in der Fassung der Mitteilung der Kommission „Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final)2.
- eins Punkt 3Finanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien sollen vorerst bis 31. Dezember 2020 beantragt werden können.
- eins Punkt 4Der Gesamtrahmen für finanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien beträgt bis zu EUR 15 Milliarden.
- Ziffer 2COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH
- 2 Punkt einsÜber Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH geschaffen (im Folgenden kurz „COFAG“).
- 2 Punkt 2Der COFAG wurde über Auftrag des Bundesministers für Finanzen die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen übertragen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.
- 2 Punkt 3Die COFAG hat die finanziellen Maßnahmen nach diesen Richtlinien zu ergreifen. Innerhalb dieser Richtlinien sind die Organe der COFAG bei den Entscheidungen über finanzielle Maßnahmen weisungsfrei.
- Ziffer 3Begünstigte Unternehmen
- 3 Punkt einsFinanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- 3 Punkt eins Punkt einsdas Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich; und
- 3 Punkt eins Punkt 2das Unternehmen übt eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich aus.
- 3 Punkt 2Ausgenommen von der Gewährung finanzieller Maßnahmen sind beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (Paragraph 2, Ziffer 5, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, (BWG)) oder einem Drittland (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, und Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,.
- 3 Punkt 3Finanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, der Kommission vom 17. Juni 20143 (die „Gruppenfreistellungsverordnung“) befanden.4 Danach ist ein Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn auf dieses mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
- Litera aIm Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.
- Litera bIm Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.
- Litera cDas Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
- Litera dDas Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
- Litera eIm Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren
- Ziffer einsbetrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
- Ziffer 2das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.
- Ziffer 4Ausgestaltung der finanziellen Maßnahmen
- 4 Punkt einsZur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der COFAG insbesondere folgende finanziellen Maßnahmen zur Verfügung:
- 4 Punkt eins Punkt einsdie Gewährung von direkten Zuschüssen und rückzahlbaren Vorschüssen (gemeinsam auch kurz „Direktzuschüsse“);
- 4 Punkt eins Punkt 2die Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien) durch die COFAG für Verbindlichkeiten eines Unternehmens (gemeinsam auch kurz „Garantien“); und
- 4 Punkt eins Punkt 3die Gewährung von Direktkrediten durch die COFAG in Form von Überbrückungskrediten (gemeinsam auch kurz „Direktkredite“).
- 4 Punkt 2Unter „finanziellen Maßnahmen“ dieser Richtlinie fallen ausschließlich die unter 4.1.2 genannten „Garantien“ sowie die unter 4.1.3 genannten „Direktkredite“. Finanzielle Maßnahmen in Form von „Direktzuschüssen“ (4.1.1) werden in einer gesonderten Richtlinie festgelegt, die gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, ABBAG-Gesetz per Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler zu erlassen sind. Die Vereinbarung über eine finanzielle Maßnahme ist von der COFAG schriftlich unter Verwendung von standardisierten Musterdokumenten zu schließen. Inhalt der Vereinbarung ist insbesondere die Art und Höhe der finanziellen Maßnahme, die Laufzeit bzw. Rückzahlungsdauer, allfällige Regress-und Rückzahlungsansprüche, Auskunfts- und Einsichtsrechte, ein allfälliges Abtretungs- und Verpfändungsverbot, die Rechtswahl österreichischen Rechts unter Ausschluss von Kollisionsnormen und der ausschließliche Gerichtsstand des Handelsgerichts Wien.Die COFAG ist berechtigt, in Einzelfällen von der Musterdokumentation abzuweichen, wenn es die Größe oder Komplexität des Einzelfalls erfordert.
- 4 Punkt 3Die finanziellen Maßnahmen können nur in Euro erfolgen.
- Ziffer 5Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen
- 5 Punkt einsDie finanziellen Maßnahmen dienen der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten eines Unternehmens, die durch wirtschaftliche Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 verursacht werden. Gedeckt werden sollen insbesondere Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens, die aufgrund von Umsatzausfällen vom Unternehmen nicht selbst getragen werden können.
- 5 Punkt 2Die finanziellen Maßnahmen sollen nicht zur Rückführung von bereits bestehenden Finanzierungen (Umschuldungen) verwendet werden. Ausgenommen davon sind einzelne Kreditraten oder Zinszahlungen zu deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19 Gesetzes vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen, nicht jedoch bei Vorfälligkeit, Fälligstellung oder endfälligen Krediten.
- 5 Punkt 3Vor Gewährung einer finanziellen Maßnahme ist bestmöglich zu erheben, ob und inwiefern die Zahlungsverpflichtungen, für die eine finanzielle Maßnahme beantragt wird,
- 5 Punkt 3 Punkt einsdurch angemessene Maßnahmen des Unternehmens reduziert oder vermieden werden können (zum Beispiel Reduktion des Wareneinkaufs auf ein für die Aufrechterhaltung der Betriebstä-tigkeit erforderliches Mindestmaß, Rückgriff auf verfügbare Liquiditätsreserven oder Erlöse aus rasch, ohne unverhältnismäßigen Verlust verwertbaren Vermögensgegenständen, Inanspruchnahme nicht ausgenutzter Betriebsmittelkreditlinien, finanzielle Maßnahmen durch den wirtschaftlichen Eigentümer bzw. Gesellschafter);
- 5 Punkt 3 Punkt 2gestundet werden können; und
- 5 Punkt 3 Punkt 3durch andere gesetzliche, behördliche oder exekutive Maßnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 oder durch anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden können (zum Beispiel Stundung von Steuern, Kurzarbeit, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch privatwirtschaftliche Maßnahmen (zum Beispiel Versicherungen) gedeckt sind.
- 5 Punkt 4Die finanziellen Maßnahmen in Form von Garantien und Direktkrediten können nach Maßgabe von Punkt 5.3 insbesondere zur Deckung folgender Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens gewährt werden:
- 5 Punkt 4 Punkt einsMieten;
- 5 Punkt 4 Punkt 2Leasingentgelte;
- 5 Punkt 4 Punkt 3einzelne Kreditraten und Zinszahlungen zu den bestehenden vertraglichen Fälligkeiten, nicht jedoch bei Vorfälligkeit, Fälligstellung oder endfälligen Krediten;
- 5 Punkt 4 Punkt 4Löhne und Gehälter;
- 5 Punkt 4 Punkt 5Lohnnebenkosten;
- 5 Punkt 4 Punkt 6angemessene Unternehmerentlohnung;
- 5 Punkt 4 Punkt 7Steuern, Abgaben und Gebühren;
- 5 Punkt 4 Punkt 8Entgelte für betriebsnotwendige Dienstleistungen und Zahlungen für Waren zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit in einem erforderlichen Mindestmaß;
- 5 Punkt 4 Punkt 9Rückzahlung von Anzahlungen; und
- 5 Punkt 4 Punkt 10Versicherungsprämien für betriebsnotwendige Versicherungen.
- 5 Punkt 5Der Verwendungszweck für finanzielle Maßnahmen in Form von Direktzuschüssen wird in gesonderten Richtlinien festgelegt, die gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, ABBAG-Gesetz per Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler zu erlassen sind.
- 5 Punkt 6Die COFAG hat bei der Auswahl der finanziellen Maßnahmen darauf abzustellen, ob das Unternehmen voraussichtlich in der Lage sein wird, die Mittel zur Deckung des Liquiditätsbedarfs im Rahmen eines normalen Geschäftsverlaufs in angemessener Zeit zurückzuführen. Ist dies nicht der Fall, steht die finanzielle Maßnahme der Direktzuschüsse zur Verfügung.
- Ziffer 6Höhe der finanziellen Maßnahmen
- 6 Punkt einsDie Höhe der finanziellen Maßnahmen richtet sich nach den ohne diese finanzielle Maßnahmen nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens für den Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 6.2 unter Berücksichtigung des Höchstbetrags gemäß Punkt 6.3.
- 6 Punkt 2Zur Ermittlung des Betrachtungszeitraums ist auf die bei Gewährung der finanziellen Maßnahme erwartete Dauer der wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Unternehmen in Folge der Ausbreitung von COVID-19, die zu den Liquiditätsschwierigkeiten geführt haben, abzustellen. In einem ersten Schritt ist ein Betrachtungszeitraum vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 heranzuziehen. Der genaue Betrachtungszeitraum ist im Antrag zu konkretisieren. Ein längerer Betrachtungszeitraum ist möglich, wenn es die besonderen Verhältnisse des Unternehmens (zum Beispiel Saisonalität des Geschäftsmodells, besonders intensive nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen in einer Branche) erfordern. Eine spätere und mehrmalige Verlängerung des Betrachtungszeitraums und eine daraus folgende Erhöhung der finanziellen Maßnahme sind bis zum Höchstbetrag gemäß Punkt 6.3 zulässig.
- 6 Punkt 3Der Höchstbetrag der finanziellen Maßnahme hat den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß Abschnitt 3.1, 3.2 und 3.3. der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final) zu entsprechen.
- Ziffer 7Laufzeit der finanziellen Maßnahmen
- 7 Punkt einsDie Laufzeit bzw. der Rückzahlungstermin der finanziellen Maßnahmen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu vereinbaren.
- 7 Punkt 2Bei der Festlegung der Laufzeit und des Rückzahlungstermins ist insbesondere darauf abzustellen, wann das Unternehmen die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19, die zu den Liquiditätsschwierigkeiten geführt haben, voraussichtlich überwinden kann und wieder in der Lage sein wird, ohne die gewährte finanzielle Maßnahme auszukommen bzw. diese zurückzuzahlen. Dabei ist insbesondere auf die Ergebnisse des Unternehmens in den Vorjahren abzustellen.
- 7 Punkt 3Die maximale Laufzeit der finanziellen Maßnahmen hat den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß Abschnitt 3.1, 3.2 und 3.3 der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final) zu entsprechen.
- 7 Punkt 4Eine Verlängerung (Prolongation) der ursprünglichen Laufzeit der finanziellen Maßnahme ist zulässig, wenn sich die Erholung der Liquiditätssituation des Unternehmens verzögert und dies durch Umstände begründet ist, die im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 stehen.
- Ziffer 8Haftungsentgelte/Zinsen
- 8 Punkt einsDie Haftungsentgelte und Zinsen der COFAG für die finanziellen Maßnahmen haben den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß Abschnitt 3.1, 3.2 und 3.3 der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final) zu entsprechen.
- 8 Punkt 2Die Haftungsentgelte und Zinsen der COFAG werden im Einzelfall berechnet und können im Bedarfsfall gestundet werden.
- 8 Punkt 3Für Kredite Dritter, für die eine Garantie der COFAG ausgestellt wird, kann die COFAG einen maximalen Zinssatz zuzüglich angemessener Spesen, Kosten und Gebühren vorgeben.
- Ziffer 9Auskunfts- und Einsichtsrechte, Berichtspflicht COFAG
- 9 Punkt einsDie COFAG hat vom Unternehmen zur Prüfung der zweckgewidmeten Verwendung der finanziellen Mittel für sich, den Bund, die OeKB oder einen anderen Bevollmächtigten ein jederzeitiges Auskunfts-, Buchprüfungs-, Betriebsprüfungs- und Einsichtsrecht im Sinne des Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 2009,, einräumen zu lassen und das Unternehmen zu verpflichten, auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die zweckgewidmete Verwendung der finanziellen Maßnahme und die Rückführung zu prüfen.
- 9 Punkt 2Die COFAG hat dem Bundesminister für Finanzen über die ergriffenen finanziellen Maßnahmen laufend zu berichten und dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Richtlinien zu prüfen.
- Ziffer 10Antragstellung
- 10 Punkt einsDie Gewährung einer finanziellen Maßnahme ist vom Unternehmen zu beantragen (im Folgenden auch der „Antragsteller“). Die Anträge sind über jenes Kreditinstitut (oder dessen Spitzeninstitut) einzureichen, das den zugrundeliegenden Kredit an das Unternehmen vergibt.
- 10 Punkt 2Für den Antrag sind die relevanten von der COFAG zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden. Die Anträge sind in schriftlicher Form an die von der COFAG benannte Stelle, etwa die OeKB oder die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS), zu richten. Die COFAG wird eine elektronische Einreichung der Anträge ermöglichen.
- 10 Punkt 3Der Antrag ist zu begründen, wobei insbesondere plausibel darzustellen und – soweit vorhanden – mittels Unterlagen nachzuweisen ist,
- 10 Punkt 3 Punkt einsdass der Liquiditätsbedarf auf durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachte wirtschaftliche Auswirkungen zurückzuführen ist;
- 10 Punkt 3 Punkt 2welche Zahlungsverpflichtungen mit der finanziellen Maßnahme für welchen Betrachtungszeitraum gedeckt werden sollen;
- 10 Punkt 3 Punkt 3dass die in Punkt 5.3 dieser Richtlinien genannten Maßnahmen im wirtschaftlich sinnvollen Umfang gesetzt wurden;
- 10 Punkt 3 Punkt 4welche Unterstützung der öffentlichen Hand der Antragsteller sonst betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 erhält; und
- 10 Punkt 3 Punkt 5in welchem Zeitraum nach Wegfall der unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19, die zu den Liquiditätsschwierigkeiten geführt haben, das Unternehmen voraussichtlich wieder in der Lage sein wird, ohne die gewährte finanzielle Maßnahme auszukommen bzw. diese zurückzuzahlen. Bei den Unterlagen kann es sich je nach Größe des Unternehmens um Liquiditätspläne, Kurz- und Mittelfristplanungen, Tilgungspläne oder eine schriftliche Erklärung des Unternehmens handeln, aus der sich diese Umstände ableiten lassen.
- Ziffer 11Bestätigungen des Antragstellers
- 11 Punkt einsDer Antragsteller hat insbesondere zu bestätigen, dass
- 11 Punkt eins Punkt einssich das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Gruppenfrei-stellungsverordnung befunden hat;
- 11 Punkt eins Punkt 2und
- 11 Punkt 2die im Antrag genannten Zahlungsverpflichtungen nicht doppelt bereits durch anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 (zum Beispiel Stundung von Steuern, Kurzarbeit, Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch privatwirtschaftliche Maßnahmen (zum Beispiel Versicherungen) gedeckt wurden. Je nach Größe des Unternehmens sind von diesem insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:
- 11 Punkt 2 Punkt einsJahresabschlüsse bzw. Ergebnisrechnungen (allenfalls in Form der Steuererklärungen), aus denen sich die Ergebnisse des Unternehmens in den letzten beiden Geschäftsjahren ergeben;
- 11 Punkt 2 Punkt 2monatliche Saldenlisten oder eine kurzfristige Erfolgsrechnung für die letzten 12 Monate; und
- 11 Punkt 2 Punkt 3Information über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten des Antragstellers betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19.
- 11 Punkt 3Auf Verlangen der COFAG oder eines Bevollmächtigten der COFAG hat der Antragsteller weitere für die Antragsprüfung erforderliche Bestätigungen zu geben, Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen.
- Ziffer 12Verpflichtungen des Antragstellers
- 12 Punkt einsDer Antragsteller hat sich insbesondere zu verpflichten,
- 12 Punkt eins Punkt einsdie aufgrund der finanziellen Maßnahme erhaltenen Liquidität ausschließlich für die Deckung des im genehmigten Antrag genannten Liquiditätsbedarfs einzusetzen, um die bei Antragstellung bestehende Geschäftstätigkeit in Österreich zu erhalten;
- 12 Punkt eins Punkt 2auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um die Arbeitsplätze zu erhalten;
- 12 Punkt eins Punkt 3nicht rückzahlbare Zuschüsse oder sonstige Zahlungen, die der Antragsteller von der COFAG, der öffentlichen Hand oder Dritten (zum Beispiel Versicherungen) bekommt, und der Deckung der im genehmigten Antrag genannten Zahlungsverpflichtungen dienen, zur Rückführung der aufgrund der finanziellen Maßnahmen erhaltenen Liquidität zu verwenden;
- 12 Punkt eins Punkt 4der COFAG, der Republik Österreich (Bund), der OeKB oder einem anderen Bevollmächtigten, solange die finanzielle Maßnahme aufrecht ist, ein jederzeitiges Auskunfts-, Buchprüfungs-, Betriebsprüfungs- und Einsichtsrecht im Sinne des Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 2009,, einzuräumen und diesen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die zweckgewidmete Verwendung der finanziellen Maßnahme und die Rückführung zu prüfen;
- 12 Punkt eins Punkt 5im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens bzw. der Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens danach auszurichten, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile sowie sonstigen unangemessenen Zuwendungen geleistet werden; insbesondere verpflichtet sich der Antragsteller für das laufende Geschäftsjahr keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu bezahlen, die über 50% der Boni des Vorjahres hinausgehen;
- 12 Punkt eins Punkt 6die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer für den Zeitraum der finanziellen Maßnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst zu gestalten (Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 und maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit), keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen und die aus der finanziellen Maßnahme erhaltene Liquidität nicht (i) zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, (ii) zum Rückkauf eigener Aktien und (iii) zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden;
- 12 Punkt eins Punkt 7die COFAG über sämtliche bei Antragstellung nicht vorliegenden Umstände, die das Risiko der COFAG im Zusammenhang mit von ihr gewährten finanziellen Maßnahmen (zum Beispiel Risiko aus einer Haftung in Anspruch genommen zu werden, Risiko der Nichtrückzahlung von Krediten) nicht nur unwesentlich berühren, von sich aus unverzüglich schriftlich zu informieren;
- 12 Punkt eins Punkt 8die COFAG im Zusammenhang mit von der COFAG dem Unternehmen gewährten finanziellen Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ABBAG-Gesetz gegenüber der (i) ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes, der (ii) Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, (iii) der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB), (iv) der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) oder (v) einem anderen Bevollmächtigten ausdrücklich und schriftlich gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, BWG von der Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses zu entbinden und die COFAG zu ermächtigen, sämtliche Informationen mündlich wie schriftlich an diese zu erteilen sowie Unterlagen zu übermitteln; und
- 12 Punkt eins Punkt 9sofern auch personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklärungen vorliegen.
- 12 Punkt 2Die COFAG kann dem Antragsteller im Einzelfall weitere Verpflichtungen auferlegen.
- Ziffer 13Antragsprüfung und Entscheidung
- 13 Punkt einsDie eingereichten Anträge samt Nachweisen werden auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer finanziellen Maßnahme geprüft und aufbereitet. Die COFAG kann hierfür die OeKB, die AWS oder – im Hinblick auf die Größe und Bedeutung des Falls – einen anderen Bevollmächtigten beauftragen. Entsprechend dem Ergebnis der Prüfung erstatten diese eine Empfehlung an die COFAG.
- 13 Punkt 2Die COFAG entscheidet über den Antrag gemäß den internen Zuständigkeitsregeln, die in den Aufträgen des Bundesministers für Finanzen, dem Gesellschaftsvertrag der COFAG und den Geschäftsordnungen der Organe der COFAG festgelegt sind.Finanzielle Maßnahmen, die im Einzelfall oder – unter Berücksichtigung bereits ergriffener finanzieller Maßnahmen – insgesamt gegenüber einem begünstigten Unternehmen einen Wert von EUR 120 Millionen übersteigen, bedürfen eine gesonderten Prüfung (insbesondere unter Berücksichtigung folgender Faktoren: gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht, Standortgarantie, angemessene finanzielle Beteiligung der Eigentümer, Fortbestandsanalyse des Unternehmens, dauerhafter Erhalt von Arbeitsplätzen) und Zustimmung des Gesamtaufsichtsrats der COFAG.
- 13 Punkt 3Sollte die COFAG im Einzelfall zu Einschätzung kommen, dass die Gewährung einer finanziellen Maßnahme im Rahmen der Richtlinien nicht oder nicht ausreichend möglich ist, um die Liquiditätsschwierigkeiten eines Unternehmens angemessen zu adressieren, wird sie sich umgehend mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler abstimmen, um eine im bestehenden Rechtsrahmen, insbesondere des Europäischen Beihilfenrechts, zulässige Gewährung einer ausreichenden finanziellen Maßnahme zu prüfen.
- 13 Punkt 4Die Entscheidung der COFAG über den Antrag bedarf gegenüber dem Antragsteller keiner Begründung.
- 13 Punkt 5Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.
- 13 Punkt 6Die Erbringung von Dienstleistungen und die Ergreifung von Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ABBAG-Gesetz durch die COFAG und die Wahrnehmung damit zusammenhängender Aufgaben durch einen Bevollmächtigen begründet keine Kundenbeziehung zwischen dem Antragsteller einer finanziellen Maßnahme einerseits und der COFAG sowie dem Bevollmächtigten andererseits. Das Kreditinstitut, über welches der Antrag eingereicht wird, hat daher die Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität gemäß Paragraphen 5, ff Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, auf den Antragsteller anzuwenden. Weiters hat das Kreditinstitut der COFAG und dem Bevollmächtigten die Erfüllung dieser Sorgfaltsplichten bei Antragstellung zu bestätigen.
- Ziffer 14Gestionierung der finanziellen Maßnahmen
- 14 Punkt einsDie COFAG wird unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine effiziente Vorgehensweise zur Gestionierung der von ihr gewährten finanziellen Maßnahmen ausarbeiten. Die COFAG kann für die Gestionierung unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auch Dritte beiziehen oder diese mit der Gestionierung beauftragen.
- 14 Punkt 2Die Gestionierung der finanziellen Maßnahmen ist durch gesonderte Richtlinien des Bundesministers für Finanzen, ebenfalls gestützt auf Paragraph 3 b, Absatz 3, ABBAG-Gesetz, festzulegen.
- Ziffer 15InkrafttretenDie vorliegenden Richtlinien treten mit dem auf die Kundmachung der gegenständlichen Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, ABBAG-Gesetz im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
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1 https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/sa_covid19_temporary-framework_de.pdf
3 Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Amtsblatt , L 187 vom 26.6.2014, S. 1-78
4 Siehe Mitteilung der Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der und Mitteilung der Kommission „Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final).