BGBl. II Nr. 373/2021
Änderung der AEV Nichteisen – Metallindustrie und der AEV Edelmetalle und Quecksilber
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die AEV Nichteisen – Metallindustrie und die AEV Edelmetalle und Quecksilber geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall (AEV Edelmetalle und Quecksilber)
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§ 0↗RIS↗
Anl. 1geändertText, Tabelle, lit a, lit b, lit c, Schlussteil (neu), lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, lit i, lit j (neu), lit k (neu), lit l (neu)
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderung an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
A.1 Allgemeine Parameter | |||
Temperatur | 30 ºC | 35 ºC | |
Fischeitoxizität GF,Ei a) | 2 | keine | |
Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/L | ||
pH-Wert | 6,5–8,5 | ||
A.2 Anorganische Parameter | |||
Aluminium ber. als Al | 2,0 | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt | |
Arsen ber. als | 0,1 mg/L | ||
Barium ber. als Ba | 5,0 mg/L | ||
ber. als Pb | |||
Cadmium ber. als | 0,1 mg/L c), d) | 0,1 mg/L c), d) | |
ber. als Cr | |||
Cobalt ber. als | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L | |
ber. als Fe | |||
Gold ber. als | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
ber. als Cu | |||
Nickel ber. als | |||
ber. als Pd | |||
Platin ber. als | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
ber. als Hg | f) | f) | |
Rhodium ber. als | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
ber. als Se | |||
Silber ber. als | 0,1 mg/L | ||
Zink ber. als Zn | 1,0 mg/L g) | ||
ber. als Sn | |||
Chlor – Freies Chlor ber. als h) | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
ber. als N | |||
Chlorid ber. als | durch GF,Ei begrenzt | – | |
ber. als CN | |||
Nitrit ber. als | 1,0 mg/L | 10 mg/L | |
ber. als P | |||
Sulfat ber. als | – | j) | |
ber. als S | 0,1 | ||
A.3 Organische Parameter | |||
ber. als C k) | |||
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 k) | 75 mg/L | – | |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX ber. als l) | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L | |
10 mg/L | 10 mg/L | ||
a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 mehr als 1,0 mg/l Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, daß der Emissionswert von 0,1 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist für den Parameter Cadmium eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L einzuhalten.
d) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 mehr als 0,1 mg/l Quecksilber, so ist er derart vorzureinigen, daß der Emissionswert von 0,01 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird. Wird in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 neben anderen Tätigkeiten auch eine solche gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 und 6 ausgeübt, so ist der Emissionswert auch am Abwasserteilstrom aus dieser Tätigkeit einzuhalten.
Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 mehr als 1,0 mg/L Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
e) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/L einzuhalten.
f) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 mehr als 0,1 mg/L Quecksilber, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung von 0,01 mg/L am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird. Wird in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 neben anderen Tätigkeiten auch eine solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6 ausgeübt, so ist der Emissionswert auch am Abwasserteilstrom aus dieser Tätigkeit einzuhalten.
g) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist für den Parameter Zink eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
h) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
Die Festlegung für den Parameter Chlor-Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor-Gesamtchlor.
i) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
j)
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
k)
Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
l)
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
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