Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 376/2021

kundgemacht 25.08.2021 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung – LF-KennV
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für die Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung – LF-KennV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 376/2021× zu LF-KennV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung  (LF-KennV) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft 01.09.2021 – 31.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 376/2021 · danach: BGBl. II Nr. 44/2024 Anl. 1↗RIS↗

Anlage 1: SCHILDER

1.1. VERBOTSZEICHEN Eigenmerkmale:

Form: rund; schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von links oben nach rechts unten in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen) rot; die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 35% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

 

1.2. WARNZEICHEN

Eigenmerkmale:

Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

1.3. GEBOTSZEICHEN Eigenmerkmale:

Form: rund; weißes Piktogramm auf blauem Grund; die Sicherheitsfarbe Blau muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

 

1.4. RETTUNGSZEICHEN Eigenmerkmale:

Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf grünem Grund; die Sicherheitsfarbe Grün muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

 

1.5. HINWEISSCHILDER FÜR MATERIAL ZUR BRANDBEKÄMPFUNG Eigenmerkmale:

Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf rotem Grund; die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen: