BGBl. II Nr. 389/2021
Änderung der AEV Verbrennungsgas, der AEV Abluftreinigung, der Indirekteinleiterverordnung, der AEV Abfallbehandlung, der AEV Erdölverarbeitung, der AEV Industrieminerale, der AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger, der AEV medizinischer Bereich, der AEV Petrochemie, der AEV technische Gase, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung und der Emissionsregisterverordnung 2017
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die AEV Verbrennungsgas, die AEV Abluftreinigung, die Indirekteinleiterverordnung, die AEV Abfallbehandlung, die AEV Erdölverarbeitung, die AEV Industrieminerale, die AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger, die AEV medizinischer Bereich, die AEV Petrochemie, die AEV technische Gase, die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung und die Emissionsregisterverordnung 2017 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas)
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§ 0↗RIS↗
Anl. 1geändertText, Überschrift, Tabelle, lit a, lit b, Schlussteil, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, lit i, lit j, lit k, lit l, lit m, lit n, lit o, lit p, lit q (neu), lit r (neu)
Emissionsbegrenzungen gemäß für Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas in Großfeuerungsanlagen ( § 1 Abs. 2, 3 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz)
I) Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
Allgemeine Parameter | |||
Temperatur | 30 °C | 35 °C | |
Fischeitoxizität GF,Ei a) | b) | c) | |
Abfiltrierbare Stoffe d) | 30 mg/L | 30 mg/L | |
pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5 – 9,5 | |
Anorganische Parameter | |||
Arsen ber. als As | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L | |
Blei ber. als Pb | 0,02 mg/L | 0,02 mg/L | |
Cadmium ber. als Cd | 0,005 mg/L | 0,005 mg/L | |
Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L | |
Cobalt ber. als Co | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L | |
Kupfer ber. als Cu | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L | |
Nickel ber. als Ni | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L | |
Quecksilber ber. als Hg | 0,003 mg/L | 0,003 mg/L | |
Thallium e) ber. als Tl | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L | |
Vanadium f) ber. als V | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L | |
Zink ber. als Zn | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L | |
Ammonium g) ber. als N | 10 mg/L | 10 mg/L | |
Chlorid ber. als Cl | h) | h) | |
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
Fluorid i) ber. als F | 20 mg/L | 20 mg/L | |
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), j) ber. als N | 50 mg/L k) | 50 mg/L k) | |
Phosphor-Gesamt g) ber. als P | 2,0 mg/L | – | |
Sulfat l) ber. als SO4 | 2000 mg/L | m) | |
Sulfid i) ber. als S | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L | |
Sulfit i) ber. als SO3 | 20 mg/L | 20 mg/L | |
Organische Parameter | |||
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C g), i), n) | 30 mg/L o) | – | |
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 g), i), n) | 90 mg/L p) | – | |
Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX q) ber. als Cl | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
Phenolindex ber. als Phenol | 0,3 mg/L | 0,3 mg/L | |
Dioxine und Furane r) ber. als Toxizitätsäquivalente TE | 0,3 ng/L | 0,3 ng/L | |
a) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers aus der Gaswäsche darf die Fischeitoxizität GF,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:
In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers darf die Fischeitoxizität GF,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:
Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers in Gramm pro Liter | Fischeitoxizität GF,Ei, gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW | |
größer als | nicht größer als | |
– | 8 | 2 |
8 | 16 | 3 |
16 | 24 | 4 |
24 | 32 | 5 |
32 | 40 | 6 |
40 | 48 | 7 |
48 | 56 | 8 |
usw. | usw. | |
c) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anhang A).
Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
e) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfall (§ 1 Abs. 3 Z 4 und 5) anfällt.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
f) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Heizöl (§ 1 Abs. 3 Z 3) oder von Abfällen (§ 1 Abs. 3 Z 4 und 5) anfällt.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas in Heizölkraftwerken und Kohlekraftwerken anfällt.
g) Weist das in der Gaswäsche eingesetzte Rohwasser vor der Einspeisung in den Gaswäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
Weist in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetztes Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
h) Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
i) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas.
j) Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.
Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
k) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.
l) Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas, wenn im Wäscher Calciumverbindungen eingesetzt werden.
m) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Gaswäsche 50 mg/l.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
n) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Gaswäsche 150 mg/l.
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Die Festlegung für die Parameter TOC oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
o) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.
p) Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anhang H. Die Vorschreibung des Parameters Nr. 32 ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 und 5 erforderlich.
Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.
q)
Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
r)
Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
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