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BGBl. II Nr. 389/2021

kundgemacht 09.09.2021 RIS↗
Änderung der AEV Verbrennungsgas, der AEV Abluftreinigung, der Indirekteinleiterverordnung, der AEV Abfallbehandlung, der AEV Erdölverarbeitung, der AEV Industrieminerale, der AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger, der AEV medizinischer Bereich, der AEV Petrochemie, der AEV technische Gase, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung und der Emissionsregisterverordnung 2017
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die AEV Verbrennungsgas, die AEV Abluftreinigung, die Indirekteinleiterverordnung, die AEV Abfallbehandlung, die AEV Erdölverarbeitung, die AEV Industrieminerale, die AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger, die AEV medizinischer Bereich, die AEV Petrochemie, die AEV technische Gase, die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung und die Emissionsregisterverordnung 2017 geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 389/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas) 121 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertText, Überschrift, Tabelle, lit a, lit b, Schlussteil, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, lit i, lit j, lit k, lit l, lit m, lit n, lit o, lit p, lit q (neu), lit r (neu)
in Kraft 24.05.2019 – 09.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 · danach: BGBl. II Nr. 389/2021 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 10.09.2021 – 05.11.2025 · idF BGBl. II Nr. 389/2021 · danach: BGBl. II Nr. 236/2025 Anl. 1↗RIS↗
Anhang Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß für Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas in Großfeuerungsanlagen ( § 1 Abs. 2, 3 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz)
I)
II)
I)
Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
A 1
Allgemeine Parameter
Temperatur
30 °C
35 °C
1.
Temperatur
30 °C
35 °C
Fischeitoxizität GF,Ei a)
b)
c)
2.
Fischeitoxizität GF,Ei
b)
c)
Abfiltrierbare Stoffe d)
30 mg/L
30 mg/L
a)
pH-Wert
6,5 – 8,5
6,5 – 9,5
3.
Abfiltrierbare Stoffe
30 mg/l
30 mg/l
Anorganische Parameter
d)
Arsen
ber. als As
0,05 mg/L
0,05 mg/L
4.
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-9,5
Blei
ber. als Pb
0,02 mg/L
0,02 mg/L
A 2
Anorganische Parameter
Cadmium
ber. als Cd
0,005 mg/L
0,005 mg/L
5.
Antimon
0,2 mg/l
0,2 mg/l
Chrom-Gesamt
ber. als Cr
0,05 mg/L
0,05 mg/L
ber. als Sb
Cobalt
ber. als Co
0,5 mg/L
0,5 mg/L
e)
Kupfer
ber. als Cu
0,05 mg/L
0,05 mg/L
6.
Arsen
0,1 mg/l
0,1 mg/l
Nickel
ber. als Ni
0,05 mg/L
0,05 mg/L
ber. als As
Quecksilber
ber. als Hg
0,003 mg/L
0,003 mg/L
7.
Blei
0,1 mg/l
0,1 mg/l
Thallium e)
ber. als Tl
0,05 mg/L
0,05 mg/L
ber. als Pb
Vanadium f)
ber. als V
0,5 mg/L
0,5 mg/L
8.
Cadmium
0,05 mg/l
0,05 mg/l
Zink
ber. als Zn
0,2 mg/L
0,2 mg/L
ber. als Cd
Ammonium g)
ber. als N
10 mg/L
10 mg/L
9.
Chrom – Gesamt
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Chlorid
ber. als Cl
h)
h)
ber. als Cr
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
0,1 mg/L
0,1 mg/L
10.
Cobalt
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Fluorid i)
ber. als F
20 mg/L
20 mg/L
ber. als Co
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), j)
ber. als N
50 mg/L k)
50 mg/L k)
11.
Kupfer
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Phosphor-Gesamt g)
ber. als P
2,0 mg/L
–
ber. als Cu
Sulfat l)
ber. als SO4
2000 mg/L
m)
12.
Mangan
1,0 mg/l
1,0 mg/l
Sulfid i)
ber. als S
0,2 mg/L
0,2 mg/L
ber. als Mn
Sulfit i)
ber. als SO3
20 mg/L
20 mg/L
e)
Organische Parameter
13.
Nickel
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C g), i), n)
30 mg/L o)
–
ber. als Ni
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2 g), i), n)
90 mg/L p)
–
14.
Quecksilber
0,01 mg/l
0,01 mg/l
Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX q)
ber. als Cl
0,1 mg/L
0,1 mg/L
ber. als Hg
Phenolindex
ber. als Phenol
0,3 mg/L
0,3 mg/L
15.
Thallium
0,05 mg/l
0,05 mg/l
Dioxine und Furane r)
ber. als Toxizitätsäquivalente TE
0,3 ng/L
0,3 ng/L
ber. als Tl
e)
16.
Vanadium
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als V
f)
17.
Zink
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als Zn
18.
Zinn
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Sn
e)
19.
Ammonium
10 mg/l
10 mg/l
ber. als N
g)
20.
Chlorid
h)
h)
ber. als Cl
21.
Cyanid, leicht freisetzbar
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als CN
22.
Fluorid
20 mg/l
20 mg/l
ber. als F
23.
Gesamter geb.
50 mg/l
50 mg/l
Stickstoff TNb
j)
j)
ber. als N
g), i)
24.
Phosphor – Gesamt
2,0 mg/l
–
ber. als P
g)
25.
Sulfat
2 500 mg/l
k)
ber. als SO4
26.
Sulfid
0,2 mg/l
0,2 mg/l
ber. als S
27.
Sulfit
20 mg/l
20 mg/l
ber. als SO3
A 3
Organische Parameter
28.
Gesamter org. geb.
30 mg/l
–
Kohlenstoff TOC
m)
ber. als C
g), l)
29.
Chemischer
90 mg/l
–
Sauerstoffbedarf CSB
n)
ber. als O2
g), l)
30.
Extrahierbare org.
0,1 mg/l
0,1 mg/l
geb. Halogene EOX
ber. als Cl
o)
31.
Phenolindex
0,3 mg/l
0,3 mg/l
ber. als Phenol
32.
Dioxine und Furane
0,3 ng/l
0,3 ng/l
ber. als Toxizitätsäquivalente TE
p)
a) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers aus der Gaswäsche darf die Fischeitoxizität GF,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:
Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers
In Gramm pro Liter
Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW
größer als
nicht größer als
–
8
2
8
16
3
16
24
4
24
32
5
32
40
6
40
48
7
48
56
8
usw.
usw.
In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers darf die Fischeitoxizität GF,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:
Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers
in Gramm pro Liter
Fischeitoxizität GF,Ei, gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW
größer als
nicht größer als
–
8
2
8
16
3
16
24
4
24
32
5
32
40
6
40
48
7
48
56
8
usw.
usw.
c) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anhang A).
Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
e) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfall (§ 1 Abs. 3 Z 4 und 5) anfällt.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
f) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Heizöl (§ 1 Abs. 3 Z 3) oder von Abfällen (§ 1 Abs. 3 Z 4 und 5) anfällt.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas in Heizölkraftwerken und Kohlekraftwerken anfällt.
g) Weist das in der Gaswäsche eingesetzte Rohwasser vor der Einspeisung in den Gaswäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
Weist in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetztes Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
h) Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
i) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas.
j) Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.
Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
k) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.
l) Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas, wenn im Wäscher Calciumverbindungen eingesetzt werden.
m) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Gaswäsche 50 mg/l.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
n) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Gaswäsche 150 mg/l.
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Die Festlegung für die Parameter TOC oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
o) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.
p) Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anhang H. Die Vorschreibung des Parameters Nr. 32 ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 und 5 erforderlich.
Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.
q)
Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
r)
Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
Schlagworte
Chloridgehalt, Kanalisationsbereich