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BGBl. II Nr. 236/2022

kundgemacht 21.06.2022 RIS↗
Änderung der Austro Control-Gebührenverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 236/2022× zu ACGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) 3 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertTabelle
in Kraft 01.01.2020 – 30.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 414/2019 · danach: BGBl. II Nr. 236/2022 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 01.07.2022 – 31.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 236/2022 · danach: BGBl. II Nr. 8/2025 Anl. 1↗RIS↗
II. Abschnitt
II. Abschnitt
Gebühr in Euro
I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)
1. Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR) / erstmalige Autorisierung
a) PPL (gemäß Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 idgF)
225
b) PPL
166
c) CPL
502
d) ATPL oder MPL
783
e) LAPL (A)
81
f) LAPL (H)
81
g) Sonstige (zum Beispiel Flugdienstberater, Bordtechniker, Sonderpiloten)
392
h) Klassenberechtigungen
94
i) Musterberechtigungen für
i) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg
502
ii) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg
670
iii) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
837
k) IR
225
l) Lehrberechtigungen für
i) FI, SFI
234
ii) CRI, IRI, STI
280
iii) TRI
445
iv) MCCI
225
v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL)
336
vi) MI
113
vii) FTI
445
viii) Ausbildungen außerhalb der EU-Mitgliedstaaten zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
280
ix) Sonstige
280
m) Prüfer
i) TRE
336
ii) CRE, SFE, FE, IRE
280
iii) FIE
445
iv) Prüferberechtigung für Sonderpiloten
226
n) Sprechfunk
83
o) Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, idgF
670
p) Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse
299
q) Bergflugberechtigung
77
r) Testflugberechtigung
445
s) Kunstflugberechtigung
77
t) Schleppflugberechtigung
77
u) Nachtflugberechtigung
77
v) Kategorie L für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
244
w) MCC gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
83
2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf
a) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. r-t (Test-, Kunst- und Schleppflug)
113
b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e
94
c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f
167
d) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g
130
e) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster)
113
f) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster)
94
g) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen)
55
h) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o
371
i) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p
187
j) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. v
180
k) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. k
112
2a. Aufhebung einer Einschränkung einer Musterberechtigung gemäß Anhang I (Teil FCL) Anlage 9 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, idgF
109
2b. Im Hinblick auf Lizenzen und Berechtigungen der Kategorie L für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014: Erteilung, Konvertierung aufgrund eines österreichischen Wartscheines, Änderung der zuständigen Behörde von einem anderen EASA-Staat nach Österreich, Erweiterung und Verlängerung
142
3. Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.
3a. Prüfungstaxe für die Anmeldung zur Prüfung von
a) Piloten gemäß Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der
i) PPL
12
ii) IR
29
iii) CPL und MPL
29
iv) ATPL
38
v) LAPL
12
b) Luftfahrzeugwarten
i) für die theoretische Prüfung
25
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster
25
c) Luftfahrzeugwarten I. Klasse
i) für die theoretische Prüfung
65
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster
65
d) Luftschiffpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals
130
e) Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
i) für die theoretische Prüfung pro Prüfungstag
65
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster
65
f) Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern
36-105
g) Flugdienstberatern
132
h) Fernpiloten unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß § 24f LFG sowie unbemannter Luftfahrzeuge in der offenen Kategorie (A2) im Sinne der anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen
36
4. entfallen
5. Erteilung einer Flugbegleiterbescheinigung
76
5a. Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge
5b. Beurkundung der Aufrechterhaltung der mit einem Schein verbundenen Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigung jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge
6. Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)
a) PPL
167
b) CPL
336
c) ATPL
445
6a. Ausstellung einer Lizenz im Sinne einer Konvertierung gemäß 66.B.300 des Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 aufgrund eines österreichischen Luftfahrzeugwartscheines
160
7. Änderung der zuständigen Behörde (von einem anderen EASA Mitgliedstaat nach Österreich) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b – m sowie lit. o und v inklusive Neuausstellung der Lizenz und des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sowie Übernahme des Lizenzaktes und des medizinischen Aktes der ausländischen Behörde jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge
7a. Änderung der zuständigen Behörde (von einem anderen EASA Mitgliedstaat nach Österreich) für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse ohne Vorliegen einer Lizenz
76
7b. Änderung der zuständigen Behörde (von Österreich in einen anderen EASA Mitgliedstaat) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b-m sowie lit. o und v einschließlich des flugmedizinischen Akts
76
7c. Änderung der zuständigen Behörde (von Österreich in einen anderen EASA Mitgliedstaat) für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse ohne Vorliegen einer Lizenz
76
8. Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen
a) gemäß TP 1 lit. a, b und e
225
b) gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p
445
9. Sammelanerkennungen
Pro Stück
113
10. Sonstige Amtshandlungen
a) Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat)
76
b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung
76
c) Zuweisung eines Prüfers für die praktische Prüfung
i) ATPL
147
ii) CPL, IR
75
iii) PPL, LAPL
39
iv) Klassen-, Musterberechtigung
39
d) Streichung einer Beschränkung einer Lehrberechtigung
113
e) Änderung der Lizenz aufgrund der Änderung des Namens oder der Adresse, der Nationalität oder aufgrund einer vollständig ausgefüllten Rückseite einer Lizenz
76
11. Erstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) der Klasse 2 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92
1 817
11a. Erstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92
3 604
11b. Genehmigung der Ausübung der Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat oder einem gleichgestellten Staat anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) in Österreich zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92
581
11c. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 oder 3 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92
1 102
11d. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 und 3 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92
1549
11e. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 oder 3 in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92
2150
11f. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 und 3 in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92
3050
12. Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92
745
12a. Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
1 907
12b. Änderung des AME-Zeugnisses aufgrund MED.D.025 a) 4) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
76
12c. Ausstellung eines Duplikates eines AME-Zeugnisses
76
12d. Erneuerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92
1220
12e. Erneuerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92
2622
13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in jenen Fällen, in denen die Behörde auf Grund eines Antrags auf Zweitüberprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit („secondary review“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2015 S. 1, idgF zuständig ist
232
14. Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
a) Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses
130
b) Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses
76
15. Flugmedizinische Lehrgänge
a) Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (je Grund- Aufbau- und Auffrischungslehrgang)
371
b) Änderung einer Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
187
16. Eintragung von flugmedizinisch zertifizierten Fachärzten und zertifizierten Luftfahrtpsychologen
371
16a. Anerkennung eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
4 410
16b. Genehmigung von Änderungen der Organisation eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
569
16c. Genehmigung eines Organisationshandbuches für ein flugmedizinisches Zentrum (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht TP 16 und 16a zur Anwendung kommt
569
16d. Bescheinigung der Sprachkompetenz
a) Level 4
39
b) Level 5
39
c) Level 6
39
II. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationen
17. Genehmigung einer Ausbildungsorganisation einschließlich der Genehmigung von bis zu drei Lehrgängen beziehungsweise Ausbildungs-/Trainingsprogrammen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind
2 486
b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
2 980
c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
4 968
d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
4 968
17a. Genehmigung der Änderungen einer ATO gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/20011 Anhang VII Teilabschnitt ATO, Abschnitt I in eine solche gemäß Abschnitt II zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
1988
18. Überprüfung einer Erklärung einschließlich Eingangsbestätigung und Eintragung in die Liste der Ausbildungsorganisationen gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
247
18a. Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen (einschließlich der Genehmigung des Ausbildungshandbuches) von Ausbildungsorganisationen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang
371
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm
371
18b. Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme (einschließlich der Änderung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang
187
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm
187
19a. Änderung des Betriebshandbuches auf Grund der Änderung des verantwortlichen Geschäftsführers, Qualitätsmanagers, Compliance Monitoring Managers, Ausbildungsleiters (HT), Leiters der praktischen Ausbildung (CFI) oder Leiters der theoretischen Ausbildung (CGI/CTKI) einer Zivilluftfahrerschule, eines Language Testing Body (LTB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter
301
19b. Genehmigung der Handbücher (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Testing Body (LTB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
305
19c. Änderungen von Handbüchern (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Testing Body (LTB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
245
19d. Sonstige Änderungen einer Genehmigung – sofern nicht TP 18a oder 18b zur Anwendung kommt – zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind
232
b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
349
c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
466
d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
466
e) Language Testing (LTB) gemäß den entsprechenden annehmbaren Nachweisfahren (AMC) zu Anhang I (Teil-FCL) FCL.055
232
19e. Änderung einer Erklärung einer Ausbildungsorganisation im Sinne des TP 18 gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
187
20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
1 492
20a. Prüfer für die Bescheinigung der Sprachkompetenz (LPE/LPLE)
a) Ausstellung eines Zertifikates
167
b) Verlängerung eines Zertifikates
83
20b. Genehmigung einer Organisation, die für die zuständige Behörde eine Beurteilung von Sprachkenntnissen durchführt (Language Testing Body – LTB)
a) für die Genehmigung bzw. Verlängerung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
371
b) für die Änderung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
187
III. Flugbetrieb
A. Luftfahrtunternehmen, Betreiber von gewerblich spezialisiertem Flugbetrieb und Betreiber von gewerblichem Rundflugbetrieb mit Luftfahrzeugen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139, die über ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 zum AIZ verfügen
21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator‘s Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln
1. von Flugzeugen der Performance Class B
i) bis einschließlich 5 700 kg
2 486
ii) von 5 701 bis 20 000 kg
3 726
iii) über 20 000 kg
4 968
2. von Hubschraubern der Performance Class 3
i) bis einschließlich 3 175 kg
2 486
ii) über 3 175 kg
3 726
3. von Luftfahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV
1 300
b) für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln
1. von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C
i) bis einschließlich 5 700 kg
8 693
ii) von 5 701 bis 20 000 kg
11 178
iii) über 20 000 kg
13 662
2. von Hubschraubern der Performance Class 2
i) bis einschließlich 3 175 kg
8 693
ii) über 3 175 kg
11 178
c) für den Betrieb
1. von Flugzeugen der Performance Class A
i) bis einschließlich 5 700 kg
9 935
ii) von 5 701 bis 20 000 kg
12 423
iii) von 20 001 bis 50 000 kg
18 631
iv) von 50 001 bis 150 000 kg
31 051
v) über 150 000 kg
43 474
2. von Hubschraubern der Performance Class 1
i) bis einschließlich 3 175 kg
9 935
ii) über 3 175 kg
12 423
d) für den Betrieb
1. von Flugzeugen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139
i) bis einschließlich 5 700 kg
2486
ii) von 5 701 bis 20 000 kg
3726
iii) über 20 000 kg
4968
2. von Hubschraubern nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139
i) bis einschließlich 3 175 kg
2486
ii) über 3 175 kg
3726
22a. Änderung des AOC (inklusive Änderung des Namens des Operators in den Operations Specifications)
301
22b. Erstmalige Ausstellung der Betriebsvoraussetzungen (Operations Specifications) – je Luftfahrzeug – jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt
22c. Änderung der Betriebsvoraussetzungen (Operations Specifications) – je Baumuster – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
22d. Änderungen der Sondergenehmigungen (Specific approvals) der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) aufgrund von Streichungen von Sondergenehmigungen oder aufgrund von Änderungen, mit welchen keine Änderung eines Operations Manuals verbunden sind, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 22c zur Anwendung kommt – je Luftfahrzeug
301
23a. Änderung eines Operations Manuals gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, idgF, aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftfahrtunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt
301
23b. Genehmigung oder Änderung der Genehmigung von im Operations Manual abzubildenden bewilligungspflichtigen Sachverhalten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 pro Antrag jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt
23c. Änderung eines Operations Manuals gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf Grund von zwingend umzusetzenden Änderungen von Herstellervorgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (zum Beispiel MMEL, OSD) oder aufgrund von Änderungen anzuwendender Rechtsbestimmungen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt
607
24. Genehmigung eines Mietvertrages gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder der Verordnung (EU) Nr. 1008/2008, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
248
25. Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.110 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
1 300
26. Änderung einer Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.115 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) mit der Ausnahme der Rückstellung/Aufgabe eines im Rahmen dieser Genehmigung eingesetzten Luftfahrzeuges, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
303
27. Genehmigung des Verfahrens für die Verwendung eines in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenen Luftfahrzeuges im nichtgewerblichen und spezialisierten Flugbetrieb (gemäß ORO.GEN.310 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
248
27a. Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
495
27b. Ausstellung eines Duplikates
a) eines AOC
125
b) von Operations Specifications
76
c) einer Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb
125
d) einer Sondergenehmigung im Sinne von TP 27c
76
27c. Erteilung einer Sondergenehmigung gemäß Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Bereich des gewerblichen spezialisierten Flugbetriebes (SPO) – pro Luftfahrzeug – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
27d. Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines nationalen Rundflug-AOC jeweils die Hälfte von TP 21 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
B. Sonstige Betreiber
28. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung einer Betriebsaufnahmebewilligung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dem Luftbeförderungsunternehmen gegenüber nicht bereits TP 21 zur Anwendung gekommen ist
a) im Rahmen der gewerblichen Beförderung bzw. der Durchführung von Rundflügen mit Ultraleichtluftfahrzeugen sowie mit Segelflugzeugen oder Ballonen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139
504
b) entfallen
c) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Flugzeugen
i) bis einschließlich 5 700 kg
2 486
ii) von 5 701 bis 20 000 kg
3 726
iii) über 20 000 kg
4 968
d) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Hubschraubern
i) bis einschließlich 3 175 kg
2 486
ii) über 3 175 kg
3 726
28a. Änderung der Betriebsaufnahmebewilligung und/oder des Flugbetriebshandbuches aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftbeförderungsunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 28b zur Anwendung kommt
94
28b. Genehmigung oder Änderung eines Flugbetriebshandbuches bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 28 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 28 zur Anwendung kommt
28c. Ausstellung eines Duplikates
a) einer Betriebsaufnahmebewilligung
125
b) einer Sondergenehmigung im Sinne von TP 28d
76
28d. Erteilung einer Sondergenehmigung gemäß Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Bereich des nicht-gewerblichen Flugbetriebes (NCC/ NCO/SPO) – pro Luftfahrzeug – jeweils ein Achtel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
IV. Zivilluftfahrzeuge, ziviles Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge
29. Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge
113
29a. Zuteilung eines Kennzeichens für Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder für Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV
56
30. Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
111
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
310
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
622
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
1 241
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
3 107
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
31. Änderung der Eintragung im Luftfahrzeugregister einschließlich Änderung bzw. Neuausstellung des Eintragungsscheines – je Luftfahrzeug – die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge
32. Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
66
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
187
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
261
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
559
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
1 492
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
33. Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge.
34. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich
148
35. Fluggenehmigung („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
148
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
495
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
622
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
745
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
993
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
35a. Fluggenehmigung („Permit to fly“) gemäß Teil-21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für Luftfahrzeuge, für die kein Lufttüchtigkeitszeugnis von der Behörde ausgestellt oder bei dieser beantragt wurde, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüberhinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 5 700 kg
1866
b) Luftfahrzeuge von 5 701 kg bis 20 000 kg
2235
c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
2979
d) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. c genannten Beträge
36. Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge.
37. Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau
495
37a. Verlängerung der Baubewilligung gemäß TP 37 jeweils ein Viertel der in TP 37 vorgesehenen Gebühr
38. Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät
187
b) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV die Hälfte des in lit. a genannten Betrages
39. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
74
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
495
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
993
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
1 241
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
1 492
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
39a. Verlängerung einer Anerkennung ausländischer Bestätigungen gemäß TP 39 jeweils die Hälfte der in TP 39 vorgesehenen Gebühr, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet.
40. Erstmalige Beurteilung eines Flugsimulationsübungsgeräts (Flight Simulation Training Device, FSTD) sowie Ausstellung einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung nach CS-FSTD, wobei für Amtshandlungen gemäß dieser TP im Ausland zusätzlich Reisezeiten sowie Reise- und Aufenthaltskosten gemäß TP 92 zu verrechnen sind.
a) BITD
576
b) FNPT1
1 108
c) FNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC
2 216
d) FNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC
7 454
e) FTD
12 297
f) FFS
18 631
41. Wiederkehrende Beurteilung eines FSTD oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr.
42. Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
148
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
371
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
495
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
745
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
1 492
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
43. Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
111
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
248
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
371
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
559
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
745
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
44. Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung – ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau sowie Ultraleichtluftfahrzeuge – und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, ABl. Nr. L 212/1 vom 22.8.2018) samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 idgF jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 600 kg
1 241
b) Luftfahrzeuge von 601 bis 2 730 kg
2 486
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
4 968
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
9 935
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
14 904
f) Turbinentriebwerke
7 454
g) Sonstiges Luftfahrtgerät
993
h) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
44a. Eingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau
2 486
44b. Eingeschränkte Musterzulassung für Ultraleichtluftfahrzeuge, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt 25 Stunden, darüber hinausgehender Aufwand ist gemäß TP 92 zu verrechnen, für
a) einsitzige Luftfahrzeuge
6200
b) zweisitzige Luftfahrzeuge
9600
44c. Eingeschränkte Musterzulassung auf Basis einer bestehenden ausländischen Musterprüfung (Type Certificate) für Ultraleichtluftfahrzeuge, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt 25 Stunden, darüber hinausgehender Aufwand ist gemäß TP 92 zu verrechnen, für
a) einsitzige Luftfahrzeuge
3100
b) zweisitzige Luftfahrzeuge
4800
44d. Eingeschränkte Musterzulassung für Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in TP 44a bis TP 44c vorgesehenen Beträge
45. Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 600 kg
125
b) Luftfahrzeuge von 601 bis 2 730 kg
187
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
371
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
745
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
1 492
f) Turbinentriebwerke
745
g) Sonstiges Luftfahrtgerät
125
h) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
46. Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139), sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 600 kg
62
b) Luftfahrzeuge von 601 bis 2 730 kg
99
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
187
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
371
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
745
f) Turbinentriebwerke
371
g) Sonstiges Luftfahrtgerät
99
h) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
47. Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Prüfscheines bzw. des Stückprüfberichtes jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses oder einer Verwendungsbescheinigung für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 oder TP 44a nicht verrechnet wurde
221
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
745
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
2 980
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
11 427
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
22 853
f) Luftfahrtgerät
495
g) Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle
148
h) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
48. Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung, oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
248
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
495
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
1 988
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
3 974
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
7 949
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
49. Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
74
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
248
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
993
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
1 988
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
3 974
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
50. Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) – sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt – aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
74
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
187
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
371
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
559
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
745
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
50a. Überprüfung einer Erklärung (Declaration gemäß ARO.GEN.345 bzw. ORO.DEC.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) inklusive Eingangsbestätigung, sofern die Erklärung Luftfahrzeuge beinhaltet, welche über kein Lufttüchtigkeitszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügen, pro Drittland-Luftfahrzeug – soweit das betreffende Luftfahrzeug noch nicht in einer Erklärung desselben Betreibers enthalten war – jeweils ein Drittel der in TP 47 vorgesehenen Gebühr
51. Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
745
52. entfallen
53. Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
74
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
187
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
371
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
559
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
745
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
54. Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5 700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm)
39
55a. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm), für Luftfahrzeuge über 1200kg zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5 700 kg
111
b) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
559
c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
745
d) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. c genannten Beträge
55b. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5 700 kg
371
b) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
622
c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
871
d) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. c genannten Beträge
56. Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
57. Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
74
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
187
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
371
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
559
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
745
58. Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
148
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
371
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
495
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
745
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
993
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
59. Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden
125
59a. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß § 24f Abs. 2 LFG sowie für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge im Sinne der anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie gemäß Art. 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 oder im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen gemäß Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
273
59b. Erteilung einer Bewilligung für den grenzüberschreitenden Einflug ausländischer unbemannter Luftfahrzeuge gemäß § 24k LFG zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92
273
59c. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb von unbemannten Freiballonen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 idgF zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92
273
59d. Online-Registrierung eines Betreibers von UAS gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947
27
59e. Änderung einer Bewilligung gemäß TP 59a. zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92
90
59f. Überprüfung einer Betriebserklärung einschließlich Eingangsbestätigung für den Betrieb von UAS gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie auf Grund eines Standardszenarios gemäß Art. 5 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947
90
59g. Überprüfung der Änderung einer Betriebserklärung gemäß TP 59f.
65
59h. Ausstellung einer Bestätigung bei grenzüberschreitendem Betrieb oder Betrieb außerhalb des Eintragungsstaats unbemannter Luftfahrzeuge in der speziellen Kategorie gemäß Art. 13 (2) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947, zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92
90
59i. Ausstellung eines Betreiberzeugnisses für Betreiber von UAS gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie (LUC), zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92
1.200
59j. Änderung eines Betreiberzeugnisses gemäß TP 59i., zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92
300
V. Luftfahrttechnische Betriebe
60. Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
495
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten
745
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten
993
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten
1 492
61. Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
745
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten
1 492
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten
1 988
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten
2 486
62. Änderung der Betriebsbewilligung eines nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetriebs und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
63. Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.
64. Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, idgF, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
1 492
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
2 235
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
2 734
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
3 230
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
3 974
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
4 968
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten
6 210
65. Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
66. Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 748/2012, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92.
67. Erteilung einer Genehmigung an ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg
621
b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg
1 740
c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg
2 486
d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20 000 kg
3 230
68. Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg
444
b) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg
1 241
c) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg
1 740
d) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
2 486
69. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Änderungen des Handbuches zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
186
70. Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg
495
b) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg
993
c) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg
1 740
d) Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg
495
e) Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg
1 241
f) Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg
495
71. Erteilung einer Genehmigung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation („CAO“) gemäß Anhang Vd, Teil-CAO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
745
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
993
c) Betriebe mit mehr als zwanzig Bediensteten
1 492
72. Genehmigung von Änderungen der Zulassung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation („CAO“) gemäß Anhang Vd, Teil-CAO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, und Änderungen des kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs (CAE) jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
73. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
993
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
1 241
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
1 988
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
2 980
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
4 472
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
5 962
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten
7 454
74. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches (MOE) jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
74a. Fortlaufende, aber auch anlassbezogene (zum Beispiel im Fall von Änderungen) Überwachung eines nach den Regeln eines Drittstaates analog Teil 145 bewilligten Instandhaltungsbetriebes gemäß einem Abkommen zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt der Aufwand gemäß TP 92
74b. Erteilung einer Zulassungsempfehlung sowie eine Empfehlung für deren Verlängerung an eine Behörde eines Drittstaates für einen Instandhaltungsbetrieb analog Teil 145 im Rahmen eines Abkommens zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
75. Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang III, Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind
323
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
745
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
1 117
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
2 235
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
3 352
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
4 472
76. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
77. Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind
323
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
745
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
1 117
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
2 235
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
3 352
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
4 472
78. Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92.
79. Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend freigabeberechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
323
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
745
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
1 117
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
2 235
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
3 352
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten
4 472
80. Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für freigabeberechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung.
81. Ausstellung eines Duplikates für Betriebsgenehmigungen
125
VI. Besondere Bewilligungen
82. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Erstbewilligung
371
b) Änderung
94
83. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Erstbewilligung
371
b) Änderung
94
84. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
74
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
248
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
495
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
745
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
993
85. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen
a) Feststellung im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt
500
b) Bewilligung einer Anlage mit möglicher Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt mit Befristung von bis zu drei Tagen
745
c) Bewilligung einer Anlage mit möglicher Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt ohne Befristung
1500
86. Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren
651
87. Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 4 LVR 2014, Bewilligung zum Betrieb von selbstständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 2 LVR 2014, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, Bewilligung für den Betrieb in einem geografischen UAS-Gebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Für den Einzelfall
147
b) Für mehrere Fälle
410
88. Bewilligung zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbaren Zivilluftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen bei kontrollierten Flugplätzen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
125
89. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 der Grenzüberflugsverordnung – GÜV, BGBl. Nr. 249/1987 idgF)
a) Luftfahrzeuge bis 2 000 kg für den Einzelfall
55
b) Luftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg für den Einzelfall
113
c) Luftfahrzeuge über 5 700 kg für den Einzelfall
225
d) Luftfahrzeuge bis 2 000 kg für mehrere Fälle
113
e) Luftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg für mehrere Fälle
225
f) Luftfahrzeuge über 5 700 kg für mehrere Fälle
445
90. entfallen
91. Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde
1 076
VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze
92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
a) pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung
76
b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland
76
c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall.
93. Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen – gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt.
94. TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird.
VIII. Sonstige Gebühren
95. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften (zB der Verordnung (EU) 2018/1139), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
371
96. Genehmigung von alternativen Nachweisverfahren im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
371
97. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
187
98. Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt
248
99. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt
76
100. Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
101. Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie zB Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen und dergleichen), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
102. Bei Antragsrückziehung, rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde oder rechtskräftiger Abweisung jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist. Erfolgt eine Antragsrückziehung vor Prüfung der eingereichten Unterlagen, entsteht keine Gebührenpflicht.
103. Übermittlung von Informationen aus dem Europäischen Zentralspeicher (European Central Repository – ECR) samt erstmaliger Erstellung einer automatisierten Abfrage für bis zu fünf Jahre einschließlich Zeitaufwand von bis zu einer Stunde, darüber hinausgehender Aufwand Verrechnung gemäß TP 92“
50
Gebühr
I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)
1. Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR)/erstmalige Autorisierung
a) PPL (gemäß Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 idgF)
€
214
b) PPL
€
133
c) CPL
€
478
d) ATPL oder MPL
€
746
e) LAPL (A)
€
65
f) LAPL (H)
€
65
g) Sonstige (zB Luftschiff, Bordtechniker, Sonderpiloten)
€
372
h) Klassenberechtigungen
€
75
i) Musterberechtigungen für
i) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg
€
478
ii) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg
€
638
iii) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
797
k) IR
€
214
l) Lehrberechtigungen für
i) FI, SFI
€
223
ii) CRI, IRI, STI
€
266
iii) TRI
€
424
iv) MCCI
€
214
v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL)
€
319
vi) MI
€
107
vii) FTI
€
415
viii) Ausbildungen außerhalb der EU-Mitgliedstaaten zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
266
ix) Sonstige
€
266
m) Prüfer
i) TRE
€
319
ii) CRE, SFE, FE, IRE
€
266
iii) FIE
€
424
iv) Prüferberechtigung für Sonderpiloten
€
215
n) Sprechfunk
€
80
o) Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, idgF
€
638
p) Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse
€
239
q) Bergflugberechtigung
€
74
r) Testflugberechtigung
€
424
s) Kunstflugberechtigung
€
74
t) Schleppflugberechtigung
€
74
u) Nachtflugberechtigung
€
74
2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf
a) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. r-t (Test-, Kunst- und Schleppflug)
€
107
b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e
€
89
c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f
€
159
d) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g
€
124
e) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster)
€
107
f) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster)
€
89
g) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen)
€
52
h) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o
€
354
i) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p
€
178
2a. Aufhebung einer Einschränkung einer Musterberechtigung gemäß Anhang I (Teil FCL) Anlage 9 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, idgF
€
105
3. Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.
3a. Prüfungstaxe für die Prüfung von
a) Piloten gemäß Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der
i) PPL
€
12
ii) IR
€
28
iii) CPL und MPL
€
28
iv) ATPL
€
35
v) LAPL
€
12
b) Luftfahrzeugwarten
i) für die theoretische Prüfung
€
25
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster
€
25
c) Luftfahrzeugwarten I. Klasse
i) für die theoretische Prüfung
€
62
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster
€
62
d) Luftschiffpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals
€
124
e) Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
i) für die theoretische Prüfung pro Prüfungstag
€
62
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster
€
62
f) Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern
€
33-99
g) Flugdienstberatern
€
126
h) Betreibern unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1
€
12
3b. Prüfungstaxe für Nach- und Zusatzprüfungen von
a) Piloten Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 pro Prüfungsarbeit jeweils die in TP 3a lit. a i) bis v) genannten Beträge
b) Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 jeweils die in TP 3a lit. b, c und e genannten Beträge
c) Luftschiffpiloten, Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals, Sonderpiloten und Flugdienstberatern jeweils die Hälfte der in TP 3a lit. d, f und g genannten Beträge
4. entfallen
5a. Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge
5b. Beurkundung der Aufrechterhaltung der mit einem Schein verbundenen Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigung jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge
6. Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)
a) PPL
€
159
b) CPL
€
319
c)ATPL
€
424
7. Änderung der zuständigen Behörde (von einem anderen EASA Mitgliedstaat nach Österreich) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b – d inklusive Übernahme des Lizenzaktes und des medizinischen Aktes der ausländischen Behörde jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.
8. Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen
a) gemäß TP 1 lit. a, b und e
€
214
b) gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p
€
424
9. Sammelanerkennungen
Pro Stück
€
107
10. Sonstige Amtshandlungen
a) Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat)
€
73
b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung
€
73
c) Zuweisung eines Prüfers für die praktische Prüfung
i) ATPL
€
140
ii) CPL, IR
€
72
iii) PPL, LAPL
€
36
iv) Klassen-, Musterberechtigung
€
36
d) Streichung einer Beschränkung einer Lehrberechtigung
€
107
e) Änderung der Lizenz aufgrund der Änderung des Namens
€
73
11. Erstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) der Klasse 2
€
1 730
11a. Erstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
3 430
11b. Genehmigung der Ausübung der Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat oder einem gleichgestellten Staat anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) in Österreich
€
553
11c. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 und/oder 3
€
1 049
12. Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen
€
709
12a. Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
1 814
12b. Änderung des AME-Zeugnisses aufgrund MED.D.025 a) 4) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
73
12c. Ausstellung eines Duplikates eines AME-Zeugnisses
€
73
13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in jenen Fällen, in denen die Behörde auf Grund eines Antrags auf Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit („secondary review“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2015 S. 1, idgF zuständig ist
€
221
14. Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
a) Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses
€
124
b) Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses
€
73
15. Flugmedizinische Lehrgänge
a) Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (je Grund- Aufbau- und Auffrischungslehrgang)
€
354
b) Änderung einer Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
178
16. Eintragung von flugmedizinisch zertifizierten Fachärzten und zertifizierten Luftfahrtpsychologen
€
354
16a. Anerkennung eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
4 196
16b. Genehmigung von Änderungen der Organisation eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
541
16c. Genehmigung eines Organisationshandbuches für ein flugmedizinisches Zentrum (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, so-fern nicht TP 16 und 16a zur Anwendung kommt
€
541
16d. Bescheinigung der Sprachkompetenz
a) Level 4
€
36
b) Level 5
€
36
c) Level 6
€
36
II. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationen
17. Genehmigung einer Ausbildungsorganisation einschließlich der Genehmigung von bis zu drei Lehrgängen beziehungsweise Ausbildungs-/Trainingsprogrammen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind
€
2 365
b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
2 836
c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
4 728
d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
4 728
18. Überprüfung einer Erklärung einschließlich Eingangsbestätigung und Eintragung in die Liste der Ausbildungsorganisationen gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
235
18a. Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen (einschließlich der Genehmigung des Ausbildungshandbuches) von Ausbildungsorganisationen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang
€
354
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm
€
354
18b. Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme (einschließlich der Änderung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang
€
178
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm
€
178
19a. Änderung des Betriebshandbuches auf Grund der Änderung des verantwortlichen Geschäftsführers, Qualitätsmanagers, Compliance Monitoring Managers, Ausbildungsleiters (HT), Leiters der praktischen Ausbildung (CFI) oder Leiters der theoretischen Ausbildung (CGI/CTKI) einer Zivilluftfahrerschule, eines Language Assessment Body (LAB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter
€
287
19b. Genehmigung der Handbücher (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Assessment Body (LAB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
291
19c. Änderungen von Handbüchern (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Assessment Body (LAB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
233
19d. Sonstige Änderungen einer Genehmigung – sofern nicht TP 18a oder 18b zur Anwendung kommt – zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind
€
221
b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
332
c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
443
d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
443
e) Language Assessment Body (LAB) gemäß den entsprechenden annehmbaren Nachweisfahren (AMC) zu Anhang I (Teil-FCL) FCL.055
€
221
19e. Änderung einer Erklärung einer Ausbildungsorganisation im Sinne des TP 18 gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
178
20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
1 419
20a. Prüfer für die Bescheinigung der Sprachkompetenz (LPE/LPLE)
a) Ausstellung eines Zertifikates
€
159
b) Verlängerung eines Zertifikates
€
80
20b. Genehmigung einer Organisation, die für die zuständige Behörde eine Beurteilung von Sprachkenntnissen durchführt (Language Assessment Body – LAB)
a) für die Genehmigung bzw. Verlängerung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
354
b) für die Änderung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
178
III. Luftverkehrsunternehmen
A. Luftfahrtunternehmen
21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator's Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln
1. von Flugzeugen der Performance Class B
i) bis einschließlich 5 700 kg
€
2 365
ii) von 5 701 bis 20 000 kg
€
3 546
iii) über 20 000 kg
€
4 728
2. von Hubschraubern der Performance Class 3
i) bis einschließlich 3 175 kg
€
2 365
ii) über 3 175 kg
€
3 546
b) für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln
1. von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C
i) bis einschließlich 5 700 kg
€
8 273
ii) von 5 701 bis 20 000 kg
€
10 638
iii) über 20 000 kg
€
13 001
2. von Hubschraubern der Performance Class 2
i) bis einschließlich 3 175 kg
€
8 273
ii) über 3 175 kg
€
10 638
c) für den Betrieb
1. von Flugzeugen der Performance Class A
i) bis einschließlich 5 700 kg
€
9 455
ii) von 5 701 bis 20 000 kg
€
11 821
iii) von 20 001 bis 50 000 kg
€
17 730
iv) von 50 001 bis 150 000 kg
€
29 549
v) über 150 000 kg
€
41 370
2. von Hubschraubern der Performance Class 1
i) bis einschließlich 3 175 kg
€
9 455
ii) über 3 175 kg
€
11 821
22a. Änderung des AOC (inklusive Änderung des Namens des Operators in den Operations Specifications)
€
287
22b. Erstmalige Ausstellung der Betriebsvoraussetzungen (Operations Specifications) – je Luftfahrzeug – jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt
22c. Änderung der Betriebsvoraussetzungen (Operations Specifications) – je Baumuster – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
22d. Änderungen der Sondergenehmigungen (Specific approvals) der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) aufgrund von Streichungen von Sondergenehmigungen oder aufgrund von Änderungen, mit welchen keine Änderung eines Operations Manuals verbunden sind, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 22c zur Anwendung kommt – je Luftfahrzeug
€
287
23a. Änderung eines Operations Manuals gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, idgF, aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftfahrtunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt
€
287
23b. Genehmigung oder Änderung eines Operations Manuals gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt
23c. Änderung eines Operations Manuals gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Verbindung mit der Genehmigung einer Änderung der Mindestausrüstungsliste (MEL), welche nach entsprechender Änderung der Basis-Mindestausrüstungsliste (MMEL) erfolgen muss, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt
€
578
24. Genehmigung von Lease zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
236
25. Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.110 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
1 158
26. Änderung einer Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.115 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
289
27. Bewilligung für die Weitergabe eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 der Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 – AOCV 2008, BGBl. II Nr. 254/2008 idgF)
€
1 419
27a. Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
472
27b. Ausstellung eines Duplikates
a) eines AOC
€
119
b) von Operations Specifications
€
73
B. Luftbeförderungsunternehmen
28. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung einer Betriebsaufnahmebewilligung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dem Luftbeförderungsunternehmen gegenüber nicht bereits TP 21 zur Anwendung gekommen ist
a) im Rahmen der gewerblichen Beförderung mit Freiballonen
i) bis 6 000 m³
€
480
ii) bis 10 500 m³
€
719
iii) über 10 500 m³
€
961
b) im Rahmen der gewerblichen Beförderung bzw. der Durchführung von Rundflügen mit Segelflugzeugen oder Ultraleichtluftfahrzeugen
€
480
c) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Flugzeugen
i) bis einschließlich 5 700 kg
€
2 365
ii) von 5 701 bis 20 000 kg
€
3 546
iii) über 20 000 kg
€
4 728
d) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Hubschraubern
i) bis einschließlich 3 175 kg
€
2 365
ii) über 3 175 kg
€
3 546
28a. Änderung der Betriebsaufnahmebewilligung und/oder des Flugbetriebshandbuches aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftbeförderungsunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 28b zur Anwendung kommt
€
89
28b. Genehmigung oder Änderung eines Flugbetriebshandbuches bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 28 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 28 zur Anwendung kommt
28c. Ausstellung eines Duplikates einer Betriebsaufnahmebewilligung
€
119
IV. Zivilluftfahrzeuge, ziviles Luftfahrtgerät und
unbemannte Luftfahrzeuge
29. Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge
€
107
30. Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
89
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
295
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
592
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
1 181
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
2 957
31. Änderung der Eintragung im Luftfahrzeugregister einschließlich Änderung bzw. Neuausstellung des Eintragungsscheines – je Luftfahrzeug – die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge
32. Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
53
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
178
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
249
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
532
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
1 419
33. Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge.
34. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich
€
118
35. Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen und Erprobungsbewilligungen („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
118
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
472
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
592
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
709
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
945
36. Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge.
37. Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau
€
472
37a. Verlängerung der Baubewilligung gemäß TP 37 jeweils ein Viertel der in TP 37 vorgesehenen Gebühr
38. Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
59
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
178
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
236
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
295
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
354
f) Luftfahrtgerät (inklusive Prototypen)
€
119
39. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
59
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
472
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
945
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
1 181
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
1 419
39a. Verlängerung einer Anerkennung ausländischer Bestätigungen gemäß TP 39 jeweils die Hälfte der in TP 39 vorgesehenen Gebühr, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet.
40. Beurkundung synthetischer Flugübungsgerätenach CS-FSTD bzw. JAR-FSTD, wobei für Amtshandlungen gemäß diesem TP im Ausland zusätzlich Reisezeiten gemäß TP 92 zu verrechnen sind, für
a) BITD
€
461
b) FNPT1
€
886
c) FNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC
€
1773
d) FNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC
€
7 093
e) FTD
€
11 701
f) FFS
€
17 730
41. Verlängerungen oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr.
42. Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
118
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
354
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
472
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
709
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
1 419
43. Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
89
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
236
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
354
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
532
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
709
44. Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung – ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau – und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, ABl. Nr. L 212/1 vom 22.8.2018) samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 idgF jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 560 kg
€
1 181
b) Luftfahrzeuge von 561 bis 2 730 kg
€
2 365
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
4 728
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
9 455
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
14 183
f) Turbinentriebwerke
€
7 093
g) Sonstiges Luftfahrtgerät
€
945
44a. Eingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau
€
2 365
45. Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 560 kg
€
119
b) Luftfahrzeuge von 561 bis 2 730 kg
€
178
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
354
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
709
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
1 419
f) Turbinentriebwerke
€
709
g) Sonstiges Luftfahrtgerät
€
119
46. Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139), sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 560 kg
€
59
b) Luftfahrzeuge von 561 bis 2 730 kg
€
94
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
178
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
354
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
709
f) Turbinentriebwerke
€
354
g) Sonstiges Luftfahrtgerät
€
94
47. Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Prüfscheines bzw. des Stückprüfberichtes jeweils einschließlich der Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung, der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 oder TP 44a nicht verrechnet wurde
€
177
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
709
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
2 836
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
10 874
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
21 748
f) Luftfahrtgerät
€
472
g) Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle
€
118
48. Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung, oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
236
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
472
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
1 892
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
3 782
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
7 564
49. Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
59
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
236
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
945
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
1 892
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
3 782
50. Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) – sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt – aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
59
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
178
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
354
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
532
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
709
50a. Überprüfung einer Erklärung (Declaration gemäß ARO.GEN.345 bzw. ORO.DEC.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) inklusive Eingangsbestätigung, sofern die Erklärung Luftfahrzeuge beinhaltet, welche über kein Lufttüchtigkeitszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügen, pro Drittland-Luftfahrzeug – soweit das betreffende Luftfahrzeug noch nicht in einer Erklärung desselben Betreibers enthalten war – jeweils ein Drittel der in TP 47 vorgesehenen Gebühr
51. Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
709
52. entfallen
53. Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
59
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
178
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
354
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
532
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
709
54. Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5 700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm)
€
36
55a. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm), für Luftfahrzeuge über 1200kg zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5 700 kg
€
89
b) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
532
c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
709
55b. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5 700 kg
€
354
b) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
592
c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
828
56. Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
57. Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
59
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
178
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
354
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
532
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
709
58. Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
118
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
354
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
472
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
709
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
945
59. Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden
€
119
59a. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 gemäß § 24f Abs. 2 LFG, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet
€
259
59b. Erteilung einer Bewilligung für den grenzüberschreitenden Einflug ausländischer unbemannter Luftfahrzeuge gemäß § 24k LFG, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet
€
259
59c. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb von unbemannten Freiballonen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 idgF inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet
€
259
59d. Registrierung eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 gemäß § 24m LFG
€
26
V. Luftfahrttechnische Betriebe
60. Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
472
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten
€
709
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten
€
945
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten
€
1 419
61. Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
709
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten
€
1 419
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten
€
1 892
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten
€
2 365
62. Änderung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
63. Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.
64. Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, idgF, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
1 419
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
2 128
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
2 601
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
3 074
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
3 782
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
€
4 728
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten
€
5 910
65. Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
66. Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 748/2012, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92.
67. Erteilung einer Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg
€
591
b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg
€
1 656
c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg
€
2 365
d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
3 074
68. Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg
€
355
b) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg
€
1 181
c) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg
€
1 656
d) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
2 365
69. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Änderungen des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
177
69a. Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg
€
472
b) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg
€
945
c) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
1 656
d) Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg
€
472
e) Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
1 181
f) Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
472
70. Genehmigung bzw. Änderungen eines Instandhaltungsvertrages, sofern diese Änderungen nicht gleichzeitig mit einer Änderung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (TP 69) verbunden sind, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg
€
119
b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg
€
178
c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg
€
236
d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
319
71. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
709
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
945
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
1 419
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
1 892
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
2 836
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
€
4 020
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten
€
5 673
72. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
73. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
945
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
1 181
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
1 892
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
2 836
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
4 255
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
€
5 673
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten
€
7 093
74. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
74a. Überwachung eines nach den Regeln eines Drittstaates analog Teil 145 bewilligten Instandhaltungsbetriebes gemäß einem Abkommen zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, der Aufwand gemäß TP 92.
74b. Erteilung einer Zulassungsempfehlung an eine Behörde eines Drittstaates für einen Instandhaltungsbetrieb analog Teil 145 im Rahmen eines Abkommens zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
75. Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang III, Teil 66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind
€
307
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
709
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
1 063
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
2 128
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
3 190
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
4 255
76. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
77. Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind
€
307
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
709
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
1 063
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
2 128
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
3 190
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
4 255
78. Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92.
79. Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend freigabeberechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
307
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
709
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
1 063
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
2 128
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
3 190
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten
€
4 255
80. Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für freigabeberechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung.
81. Ausstellung eines Duplikates für Betriebsgenehmigungen
€
119
VI. Besondere Bewilligungen
82. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Erstbewilligung
€
354
b) Änderung
€
89
83. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Erstbewilligung
€
354
b) Änderung
€
89
84. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg
€
59
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg
€
236
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg
€
472
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg
€
709
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg
€
945
85. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen für eine Betriebsdauer der Anlage
a) Bis zu 3 Tagen
€
354
b) Über 3 Tage
€
709
86. Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren
€
620
87. Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014, Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen und selbstständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 2 LVR 2014, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Für den Einzelfall
€
140
b) Für mehrere Fälle
€
390
88. Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbaren Zivilluftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen bei kontrollierten Flugplätzen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
119
89. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 der Grenzüberflugsverordnung – GÜV, BGBl. Nr. 249/1987 idgF)
Für den Einzelfall
a) Luftfahrzeuge bis 2 000 kg
€
52
b) Luftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg
€
107
c) Luftfahrzeuge über 5 700 kg
€
214
Für mehrere Fälle
d) Luftfahrzeuge bis 2 000 kg
€
107
e) Luftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg
€
214
f) Luftfahrzeuge über 5 700 kg
€
424
90. entfallen
91. Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde
€
1 024
VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze
92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
a) pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung
€
73
b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland
€
73
c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall.
93. Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen – gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt.
94. TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird.
VIII. Sonstige Gebühren
95. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften (zB der Verordnung (EU) 2018/1139), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
354
96. Genehmigung von alternativen Nachweisverfahren im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften (zB ARA.GEN.120 bzw. ORA.GEN.120 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und ARO.GEN.120 lit. d bzw. ORO.GEN.125 der Verordnung (EU) 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
354
97. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
178
98. Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt
€
236
99. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt
€
73
100. Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
101. Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie zB Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen udgl.), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
102. Bei Antragsrückziehung, rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde oder rechtskräftiger Abweisung jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist
Schlagworte
Klassenberechtigung, Testflug, Kunstflug, Nachprüfung, Klassenflugberechtigung, Musterflugberechtigung, Grundlehrgang, Aufbaulehrgang, Instrumentenflugregel, Namensänderung, Bauteil, Luftfahrzeugurkunde, Instandhaltungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, Instandhaltungshilfsbetrieb, Lufttüchtigkeitszeugnis, Entwicklungsbetrieb, Anflugverfahren, Inland, Reisekosten