BGBl. II Nr. 296/2022
Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 1. Tierhaltungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1geändertTabelle
Anlage 1
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON PFERDEN UND PFERDEARTIGEN (EQUIDEN)
1. | BEGRIFFSBESTIMMUNGEN | |||||
Pferdeartige | Esel, Maultiere und Maulesel | |||||
Stockmaß (STM) | Größe eines Tieres gemessen vom ebenen Boden bis zur höchsten Stelle des Widerristes | |||||
2. | ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN | |||||
2.1. | GEBÄUDE UND STALLEINRICHTUNGEN | |||||
Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Tiere keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Die Liegeflächen der Tiere müssen eingestreut, trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. Boxentrennwände müssen einen direkten Sichtkontakt mit Artgenossen ermöglichen. Bei Hengsten können Boxentrennwände geschlossen ausgeführt sein, wenn sonstiger Sichtkontakt zu anderen Pferden besteht. Die Höhe der Abtrennungen muss bei Hengsten mindestens 1,3 x STM und bei anderen Tieren mindestens 0,8 x STM betragen. | ||||||
2.2. | BEWEGUNGSFREIHEIT | |||||
2.2.1. | Anbindehaltung | |||||
Die Anbindehaltung ist verboten. Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, während des Deckens und für die Dauer von sportlichen Anlässen, Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen zulässig. | ||||||
2.2.2. | Einzelboxenhaltung | |||||
Für die Haltung in Einzelboxen betragen die Mindestmaße: | ||||||
STM bis 120 cm | 6,00 m²/Tier | 180,00 cm/Tier | ||||
STM bis 135 cm | 7,50 m²/Tier | 200,00 cm/Tier | ||||
STM bis 150 cm | 8,50 m²/Tier | 220,00 cm/Tier | ||||
STM bis 165 cm | 10,00 m²/Tier | 250,00 cm/Tier | ||||
STM bis 175 cm | 11,00 m²/Tier | 260,00 cm/Tier | ||||
STM bis 185 cm | 12,00 m²/Tier | 270,00 cm/Tier | ||||
STM über 185 cm | 14,00 m²/Tier | 290,00 cm/Tier | ||||
1 Diese Fläche gilt auch für Stuten mit Fohlen bis zum Absetzen oder für zwei Fohlen bis zu einem Alter von einem Jahr. | ||||||
Größe der Tiere 1 | Boxenfläche für das erste und zweite Tier 2 | Boxenfläche für jedes weitere Tier 2 | ||||
STM bis 120 cm | 6,00 m²/Tier | 4,00 m²/Tier | ||||
STM bis 135 cm | 7,50 m²/Tier | 5,00 m²/Tier | ||||
STM bis 150 cm | 8,50 m²/Tier | 6,00 m²/Tier | ||||
STM bis 165 cm | 10,00 m²/Tier | 7,00 m²/Tier | ||||
STM bis 175 cm | 11,00 m²/Tier | 7,50 m²/Tier | ||||
STM bis 185 cm | 12,00 m²/Tier | 8,00 m²/Tier | ||||
STM über 185 cm | 14,00 m²/Tier | 9,00 m²/Tier | ||||
1 im Durchschnitt der Gruppe 2 Fressstände sind in diese Flächen nicht einzurechnen | ||||||
2.3. | STALLKLIMA | |||||
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. | ||||||
2.4. | LICHT | |||||
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten. | ||||||
2.5. | LÄRM | |||||
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. | ||||||
2.6. | ERNÄHRUNG | |||||
Die Fütterungs- und Tränkvorrichtungen sind so zu gestalten und anzuordnen, dass die Tiere ungehindert fressen und trinken können. | ||||||
Den Tieren ist das der Leistung entsprechende Kraftfutter und mindestens drei Mal täglich Raufutter zur Verfügung zu stellen, sofern keine Möglichkeit zu freier Aufnahme besteht. Bei der Fütterung in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann und es nicht zu Verdrängungen kommt. | ||||||
Werden die Tiere in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. | ||||||
Werden Tiere in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 nicht überschritten werden. | ||||||
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen: | ||||||
STM bis 120 cm | 60,00 cm | |||||
STM bis 135 cm | 65,00 cm | |||||
STM bis 150 cm | 70,00 cm | |||||
STM bis 165 cm | 75,00 cm | |||||
STM bis 175 cm | 75,00 cm | |||||
STM bis 185 cm | 80,00 cm | |||||
STM über 185 cm | 85,00 cm | |||||
1 im Durchschnitt der Gruppe | ||||||
2.7. | BETREUUNG | |||||
2.8. | GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN | |||||
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. | ||||||
Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. | ||||||
Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. | ||||||
Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen. | ||||||
2.9. | ALMWIRTSCHAFT | |||||
Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung. | ||||||
2.10. | ABSATZVERANSTALTUNGEN, TIERSCHAUEN UND SPORTLICHE ANLÄSSE | |||||
2.11. | EINGRIFFE | |||||
Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden. | ||||||
Zulässige Eingriffe sind: | ||||||
1. Die Kastration, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird | ||||||
2. Die Kennzeichnung durch Brand, sofern die Identifizierung durch diese Methode im Rahmen der nationalen Regelungen zur Tierkennzeichnung erlaubt ist. | ||||||
3. | ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN | |||||
1. Die Anbindehaltung ist jedenfalls verboten bei Tieren bis zu einem Alter von 30 Monaten, Stuten beim Abfohlen sowie Stuten mit Fohlen bei Fuß. 2. In Anbindung gehaltenen Tieren muss täglich freier Auslauf gewährt werden. Sportbetätigung, Training oder andere nicht freie Bewegungsmöglichkeiten gelten nicht als freier Auslauf. 3. Die Stände und Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längs- und Querrichtung sowie in der Vertikalen ausreichend Bewegungsfreiheit bieten, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Liegen, Fressen und Zurücktreten möglich ist. | ||||||
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