Anlage
zu § 4
Verfahren zur Feststellung
der Angemessenheit einer Wohnung und der Höhe des Wohnkostenzuschusses
Die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung in Bezug auf ihre Art, Lage, Größe und Ausstattung erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens, welches zur Gewährleistung einer größtmöglichen Objektivität und weltweiten Gleichbehandlung aller im Ausland verwendeten Beamten als reines Rechenverfahren ausgelegt ist. Um neben der Wohnfläche auch alle anderen Gesichtspunkte, die für eine umfassende Bewertung einer Wohnung maßgebend sind, auf einen gemeinsamen Nenner bringen zu können, gilt als Recheneinheit 1 Punkt. Dieser entspricht, soweit es sich um Wohnräume handelt, 1 m² Wohnfläche; in Relation dazu sind je nach ihrer Bedeutung auch alle übrigen Bewertungsaspekte in Punkten ausgedrückt: Die Feststellung der Höhe des Wohnkostenzuschusses erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens. Hinsichtlich des objektivierten Wohnbedarfs der oder des Bediensteten entspricht ein Punkt gewöhnlich einer Werteinheit von einem Quadratmeter reiner Wohnfläche (siehe Punkt 3). Hinsichtlich des Mietpreisniveaus werden die Ergebnisse von standardisierten, internationalen, wirtschaftswissenschaftlichen Erhebungs- und Berechnungsverfahren, die auf aktuellen Daten beruhen sowie aktuelle Vergleichswerte am jeweiligen ausländischen Dienstort herangezogen.
1. Feststellung des objektivierten Wohnbedarfes (Vorgabepunkte) Wohnbedarfs
Der objektivierte Wohnbedarf beträgt
60 Punkte | für die Beamtin oder Vertragsbedienstete bzw. den Beamten oder Vertragsbediensteten, |
21 Punkte | für seinen Ehegatten die Ehepartnerin oder den Ehepartner bzw. für die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, für den sie oder er Anspruch auf Ehegattenzuschlag gemäß § 21a Z 7 GehG hat, und |
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12 Punkte | für jedes Kind, für das sie oder er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG hat. |
12 Punkte
| für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG hat.
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Hinzu treten auf Grund der besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort
30 10 Punkte
| (Ortsklasse I) bei einer Verwendung in allen Orten, die nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind; |
70 35 Punkte
| (Ortsklasse II) bei einer Verwendung in Ankara, Astana, Bangkok Baku, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Bukarest, Caracas, Dakar Chengdu, Chişinău, Guatemala, Hanoi, Havanna, Istanbul, Kairo, Kiew, Lima, Mexiko, Minsk, Moskau, Nikosia, Peking, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Seoul Santo Domingo, Sao Paulo, Shanghai, Shkodra, Sofia, Taipei, Tel Aviv, Tirana oder Tunis Tiflis; |
120 70 Punkte
| (Ortsklasse III) bei einer Verwendung in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Bangkok, Beirut, Dakar, Damaskus, Harare Doha, Hanoi, Islamabad, Jakarta, Kairo, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran, Tunis oder Tripolis. |
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Die Zuordnung neu auftretender Dienstorte in die Ortsklasse kann nach Maßgabe Bei grundlegenden Änderungen der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall erfolgen ist die Zuordnung zur jeweiligen Ortsklasse anzupassen.
Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen Die Zuordnung neuer Dienstorte in die Ortsklassen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 21c Abs jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall zu erfolgen. 1 Z 3 GehG weiters um
90 Punkte
| für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;
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45 Punkte
| für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 und 4;
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40 Punkte
| für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. a bis e;
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25 Punkte
| für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. f bis k;
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20 Punkte
| für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 und 7 lit. a bis d.
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Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG um
Im Falle einer anderen als im § 2 Abs. 3 Z 1 bis 12 aufgezählten Verwendung kann bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG ein allenfalls erforderlicher erweiterter Raumbedarf mit Bedacht auf die aufgezählten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden. 20 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis Z 5 lit. e bzw.
Objektivierter Wohnbedarf
| Vorgabe
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Beamter
| | 60 Punkte
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Ehegatte
| (21 Punkte)
| ___ Punkte
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Kind(er)
| (Anzahl: ___ x 12 Punkte)
| ___ Punkte
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Ortsklasse I, II oder III
| (30, 70 oder 120 Punkte)
| ___ Punkte
|
allfälliger Raumbedarf gemäß § 21c Abs. 1 Z 3 GehG
| (90, 45, 40, 25, 20 oder 0 Punkte)
| ___ Punkte
|
| | ___ Punkte
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| | |
10 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. f bis Z 7 lit. d,
2. Beschreibung der Wohnung (Bewertungspunkte) wenn die oder der Bedienstete vorab die verbindliche Erklärung abgibt, dass sie oder er für die Gesamtdauer der jeweiligen Auslandsverwendung den Aufgaben der aktiven Kontaktpflege und Öffentlichkeitsarbeit auch in den Räumlichkeiten ihres oder seines Wohnobjektes nachkommen wird.
Die Höhe aktive Kontaktpflege und Öffentlichkeitsarbeit in den Räumlichkeiten ihres/seines Wohnobjektes hat die oder der Mietkosten für eine Wohnung hängt im Wesentlichen Bedienstete durch Abhaltung von zumindest fünf Veranstaltungen jährlich in deren Art, Lage, Umfeld, Größe und Ausstattung, von dazu gehörenden PKW-Einstellmöglichkeiten, anderem zusätzlichen Komfort und von bestehenden Sicherheitseinrichtungen ab oder dessen Räumlichkeiten nachzuweisen. All diese Kriterien sind somit für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant, bei der Beschreibung der Wohnung auszuweisen und wie folgt zu bewerten:
Beschreibung
| Bewertung
|
Art
| Einfamilienhaus/Penthouse
| 10 Punkte
| __ Punkte
|
Reihenhaus/Zweifamilienhaus
| 5 Punkte
|
Wohnung/Mehrfamilienhaus
| 0 Punkte
|
Lage und Umfeld
| gehobene Wohngegend in Grün- oder Ruhelage
| 20 Punkte
| |
gehobene Wohngegend
| 10 Punkte
| ___ Punkte
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übriges Umfeld
| 0 Punkte
|
Wohnräume
| Wohnzimmer
| Anzahl: ___
| | ___ m²
| |
Speisezimmer
| Anzahl: ___
| | ___ m²
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Schlafzimmer
| Anzahl: ___
| | ___ m²
| |
Kinderzimmer
| Anzahl: ___
| | ___ m²
| |
___________zimmer
| Anzahl: ___
| _
| _ m²
| |
Küche
| Anzahl: ___
| | ___ m²
| |
Bad/Dusche/WC
| Anzahl: ___
| | ___ m²
| |
Vorraum/Gang
| Anzahl: ___
| | ___ m²
| |
Hobby-/Bastelraum
| Anzahl: ___
| | ___ m²
| |
___________raum
| Anzahl: ___
| __
| _ m²
| |
| je m² 1 Punkt, für insgesamt
| m²
| ___ Punkte
|
Zusatzräume
| Balkon
| Anzahl: ___
| | ___ m²
| |
Terrasse
| Anzahl: ___
| | m²
| |
Stiegenhaus im Wohnbereich
| Anzahl: __
| | ___ m²
| |
Dachboden *
| Anzahl: ___
| | ___ m²
| |
Keller *
| Anzahl: ___
| | ___ m²
| |
Waschküche
| Anzahl: ___
| | ___ m²
| |
Trockenraum
| Anzahl: ___
| | ___ m²
| |
Heizungraum
| Anzahl: ___
| | ___ m²
| |
__________________
| Anzahl: ___
| _
| __ m²
| |
je volle 5 m² 1 Punkt, für insgesamt
| ___ m²
| ___ Punkte
|
Abstellraum (insgesamt m²)
| Anzahl:
| je 1 Punkt
| ___ Punkte
|
Ausstattung und Innenausbau
| gehoben nach lokalem Standard
| 20 Punkte
| |
gut nach lokalem Standard
| 10 Punkte
| ___ Punkte
|
ortsüblicher lokaler Standard
| 0 Punkte
| |
PKW-Einstellung
| für den zweiten und jeden weiteren mit der Wohnung untrennbar verbundenen
| |
Garageneinstellplatz, geheizt
| Anzahl: __
| x 20 Punkte
| ___ Punkte
|
Garageneinstellplatz, ungeheizt
| Anzahl: __
| x 16 Punkte
| ___ Punkte
|
PKW-Abstellplatz, überdacht
| Anzahl: __
| x 10 Punkte
| ___ Punkte
|
PKW-Abstellplatz, nicht überdacht
| Anzahl: __
| x 8 Punkte
| ___ Punkte
|
zusätzlicher Komfort
| (bei bloßem Mitbenützungsrecht nur zu 25% zu bewerten)
| |
| Garten
| ___ m²
| je volle 50 m²
| 1 Punkt
| ___ Punkte
|
| Schwimmbad
| ___ m²
| je volle 3 m²
| 1 Punkt
| ___ Punkte
|
| Sauna
| 5 Punkte
| ___ Punkte
|
| Fitnessraum
| 5 Punkte
| ___ Punkte
|
| Tennisplatz
| 10 Punkte
| ___ Punkte
|
Sicherheits-einrichtungen
| Loge
| 5 Punkte
| ___ Punkte
|
Alarmanlage
| 5 Punkte
| ___ Punkte
|
Bewachungsdienst/Wächter
| 10 Punkte
| ___ Punkte
|
| | | | | ___ Punkte
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| | | | | | | | | | | | |
Kann die oder der Bedienstete nach erfolgter Abgabe der verbindlichen Erklärung keinen Nachweis über die entsprechende Abhaltung von zumindest fünf Veranstaltungen jährlich erbringen ohne dass dafür Gründe maßgebend sind, die die oder der Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat, ist der Wohnkostenzuschuss im Verhältnis der auf Grund der verbindlichen Erklärung zuerkannten zusätzlichen Punkte zum festgestellten objektivierten Gesamtwohnbedarf anteilig in dem Ausmaß, in dem der Zielwert verfehlt wurde, zu refundieren.
* Diese Räumlichkeiten sind nur soweit als Zusatzräume zu bewerten, als sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Repräsentationszwecke geeignet sind, andernfalls jedoch als Wohnräume entsprechend ihrer jeweiligen Nutzbarkeit.
Objektivierter Wohnbedarf | Vorgabe |
Beamtin bzw. Beamter oder Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter | | 60 Punkte |
Ehegattin bzw. Ehegatte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner | (21 Punkte) | ___ Punkte |
Kind(er) | (pro Kind 12 Punkte) | ___ Punkte |
Ortsklasse I, II oder III | (10, 35 oder 70 Punkte) | ___ Punkte |
Allfälliger Raumbedarf gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 7d | (10 oder 20 Punkte) | ___ Punkte |
| | ___ Punkte |
| | |
3 2. Mietpreis Richtpreis
Weiters hat die Höhe des Mietpreises für eine Wohnung dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten angemessen zu sein. Diese preisliche Angemessenheit hat der Beamte Die Höhe der Miete für ein Wohnobjekt hat dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten bzw. der oder des Vertragsbediensteten zu entsprechen (preisliche Angemessenheit). Diese wird für den jeweiligen ausländischen Dienstort auf Basis von Ergebnissen von standardisierten, internationalen, wirtschaftswissenschaftlichen Erhebungs- und Berechnungsverfahren, die auf zeitnahen Daten beruhen, und von aktuellen Vergleichs- und Erfahrungswerten von Anmietungen anderer Bediensteter des Bundes am gleichen ausländischen Dienstort berechnet und stellt den Richtpreis für die Anmietung einer Wohnung dar. Wenn es am ausländischen Dienstort üblich ist, dass bei der Vertragsgestaltung der Mietpreis bereits allgemeine betriebsunabhängige Betriebskosten und öffentliche Abgaben oder Kosten gemäß § 4 (2) Z 3 beinhaltet, ist dies bei Ermittlung des Richtpreises entsprechend zu berücksichtigen und ausdrücklich anzuführen ("Richtpreis samt verbrauchsunabhängige Betriebskosten"). Stellt sich heraus, dass die voraussichtlichen Mietkosten für ein Wohnobjekt der oder des Bediensteten gegenüber dem ermittelten Richtpreis überhöht sind, kann diese oder dieser in begründeten Fällen ergänzend durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen in angemessenen Wohnregionen berechnet werden.
– vor Ort von 3. Bestätigung der für seinen ausländischen Wohnort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bescheinigen zu lassen Angemessenheit betreffend Größe, Art, Lage, Umfeld, Ausstattung und Familienangehörige der oder des Bediensteten durch die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter
– Die Beurteilung und Bestätigung der Angemessenheit der Wohnung, welche die oder der Bedienstete anzumieten beabsichtigt, im Hinblick auf Art, Lage, Größe und Ausstattung, und unter Berücksichtigung der Familienangehörigen der oder des Bediensteten (§ 21c Abs. 1 Zi 1) erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle und die Kanzlerin oder den Kanzler am ausländischen Dienstort im Wege einer begründeten schriftlichen Bestätigung (Angemessenheitsbestätigung). In begründeten Fällen kann die Angemessenheit auch durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen glaubhaft zu machen erbracht werden.
Soweit die Dienstbehörde über ausreichende und verlässliche Daten über den Wohnungsmarkt am jeweiligen ausländischen Dienstort des Beamten verfügt, welche sie in die Lage versetzen, die preisliche Angemessenheit einer Wohnung selbst zu beurteilen, kann im Einzelfall von der Beibringung von Angaben über Vergleichswohnungen abgesehen werden. Alle genannten Faktoren (Größe, Art, Lage, Umfeld, Ausstattung und Familienangehörige der oder des Bediensteten) sind gleichermaßen für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant.
Erweisen sich Mietkosten als überhöht, sind diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses nur in jener Höhe als anspruchsbegründende Kosten zu berücksichtigen, in der sie im Falle der Anmietung einer gleich geeigneten, jedoch preisangemessenen Vergleichswohnung entstanden wären. 4. Mitteilung des Richtpreises gemäß Punkt 2
4 Der Richtpreis gemäß Punkt 2 wird der oder dem Bediensteten grundsätzlich so früh wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate vor dem im Dekret genannten Versetzungstermin (oder spätestens gleichzeitig mit dem Versetzungsdekret, wenn der Dienstantritt am neuen Dienstort in weniger als zwei Monaten erfolgen soll) als Basis für ihre oder seine Wohnungssuche am ausländischen Dienstort mitgeteilt. Bemessung Der Richtpreis dient im Sinne einer Beschleunigung des Verfahrens zur vorläufigen Berechnung eines allfälligen Wohnkostenzuschusses. Ein Rechtsanspruch erwächst der oder dem Bediensteten aus dieser Informationserteilung nicht.
Die Bewertungspunktesumme ist der Vorgabepunktesumme gegenüberzustellen 5. Bemessung des Wohnkostenzuschusses
Liegt die Bewertungspunktesumme innerhalb der Vorgabepunktesumme, ist der Wohnkostenzuschuss in voller Höhe der anspruchsbegründenden Wohnkosten zu bemessen. Die konkrete Bemessung des Wohnkostenzuschusses gemäß § 4 AVV erfolgt nach Zustandekommen der Anmietung des Wohnobjekts bzw. nach Übermittlung der diesbezüglichen Vertragsunterlagen in Kopie und der schriftlichen Angemessenheitsbestätigung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers oder durch Vorlage über zumindest drei weitere gleich geeignete Vergleichswohnungen gemäß Punkt 3.
Andernfalls ist der Wohnkostenzuschuss nur in jener verhältnismäßig reduzierten Höhe zu bemessen, die dem Verhältnis entspricht, um das die Bewertungspunktesumme die Vorgabepunktesumme überschreitet. Erweisen sich Mietkosten als überhöht, sind diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses nur in jener Höhe als anspruchsbegründende Kosten zu berücksichtigen, in der sie im Falle der Anmietung einer gleich geeigneten, jedoch preisangemessenen Vergleichswohnung entstanden wären.
Schlagworte
Lebensverhältnis, Grünlage, Hobbyraum Wohnzweck, Dienstort, Erhebungsverfahren, Vergleichswert