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BGBl. II Nr. 241/2023

kundgemacht 14.08.2023 RIS↗
Änderung der AEV Abfallbehandlung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Abfallbehandlung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 241/2023× zu AEV Abfallbehandlung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung) 47 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertÜberschrift, Tabelle, Schlussteil, Text (entfallen), lit j (neu), lit k (neu), lit l (neu), lit m (neu), lit n (neu), lit o (neu), lit p (neu), lit q (neu), lit r (neu)
in Kraft 24.05.2019 – 14.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 · danach: BGBl. II Nr. 241/2023 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 15.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 241/2023 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A
Abwässer aus der physikalisch-chemischen Abfallbehandlung
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
I)
II)
Allgemeine Parameter
Anforderungen an
Anforderungen an
Temperatur
30°C
35°C
Einleitungen in ein
Einleitungen in eine
Toxizität
a)
Fließgewässer
öffentliche Kanalisation
Algentoxizität GA
8
b)
A 1
Allgemeine Parameter
Bakterientoxizität GL
4
b)
1.
Temperatur
30°C
35°C
Daphnientoxizität GD
4
b)
2.
Toxizität
Fischeitoxizität GF,Ei
2
b)
a)
Abfiltrierbare Stoffe
c)
30 mg/L
150 mg/L
2.1
Algentoxizität GA
8
b)
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–10,0
2.2
Bakterientoxizität GL
4
b)
Anorganische Parameter
2.3
Daphnientoxizität GD
4
b)
Aluminium
ber. als Al
2,0 mg/L
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
2.4
Fischeitoxizität GF,Ei
2
b)
Arsen
ber. als As
0,1 mg/L d)
0,1 mg/L d)
3.
Abfiltrierbare
30 mg/l
150 mg/l
Barium
ber. als Ba
5,0 mg/L
5,0 mg/L
Stoffe
Blei
ber. als Pb
0,5 mg/L e) f)
0,5 mg/L e) f)
c)
Cadmium
ber. als Cd
0,1 mg/L g)
0,1 mg/L g)
4.
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–10,0
Chrom – Gesamt
ber. als Cr
0,5 mg/L h)
0,5 mg/L h)
Chrom(VI)
ber. als Cr
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Cobalt
ber. als Co
1,0 mg/L
1,0 mg/L
Eisen
ber. als Fe
2,0 mg/L
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Kupfer
ber. als Cu
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Nickel
ber. als Ni
1,0 mg/L i)
1,0 mg/L i)
Quecksilber
ber. als Hg
0,01 mg/L j)
0,01 mg/L j)
Silber
ber. als Ag
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Zink
ber. als Zn
2,0 mg/L k)
2,0 mg/L k)
Zinn
ber. als Sn
2,0 mg/L
2,0 mg/L
Chlor – Gesamtchlor
ber. als Cl2
l)
0,4 mg/L
0,4 mg/L
Ammonium
ber. als N
10 mg/L
m)
n)
Chlorid
ber. als Cl
durch Toxizität begrenzt
–
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Fluorid
ber. als F
10 mg/L
20 mg/L
Nitrit
ber. als N
1,0 mg/L
10 mg/L
Phosphor – Gesamt
ber. als P
2,0 mg/L
–
Sulfat
ber. als SO4
o)
p)
Sulfid
ber. als S
0,1 mg/L
1,0 mg/L
Sulfit
ber. als SO3
1,0 mg/L
50 mg/L
Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)
ber. als C
40 mg/L
q)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2
120 mg/L
r)
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)
ber. als O2
20 mg/L
–
Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)
ber. als Cl
0,5 mg/L
1,5 mg/L
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
20 mg/L
150 mg/L
Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/L
10 mg/L
Ausblasbare org. geb. Halogene (POX)
ber. als Cl
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Phenolindex
ber. als Phenol
0,1 mg/L
10 mg/L
Summe der anionischen und nichtionischen Tenside
1,0 mg/L
keine Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage
Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)
0,1 mg/L
0,1 mg/L
A 2 Anorganische Parameter
5.
Aluminium
2,0 mg/l
durch Abfiltrierbare
ber. als Al
Stoffe begrenzt
6.
Arsen
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als As
7.
Barium
5,0 mg/l
5,0 mg/l
ber. als Ba
8.
Blei
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Pb
9.
Cadmium
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Cd
10.
Chrom – Gesamt
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cr
11.
Chrom – VI
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Cr
12.
Cobalt
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als Co
13.
Eisen
2,0 mg/l
durch Abfiltrierbare
ber. als Fe
Stoffe begrenzt
14.
Kupfer
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cu
15.
Nickel
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als Ni
16.
Quecksilber
0,01 mg/l
0,01 mg/l
ber. als Hg
17.
Silber
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Ag
18.
Zink
2,0 mg/l
2,0 mg/l
ber. als Zn
19.
Zinn
2,0 mg/l
2,0 mg/l
ber. als Sn
20.
Gesamtchlor
0,4 mg/l
0,4 mg/l
ber. als Cl2
d)
21.
Ammonium
10 mg/l
f)
ber. als N
e)
22.
Chlorid
durch Parameter
–
ber. als Cl
Nr. 2 begrenzt
23.
Cyanid, leicht
0,1 mg/l
0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
24.
Fluorid
10 mg/l
20 mg/l
ber. als F
26.
Nitrit
1,0 mg/l
10 mg/l
ber. als N
27.
Phosphor – Gesamt
2,0 mg/l
–
ber. als P
28.
Sulfat
–
g)
ber. als SO4
29.
Sulfid
0,1 mg/l
1,0 mg/l
ber. als S
30.
Sulfit
1,0 mg/l
50 mg/l
ber. als SO3
A 3 Organische Parameter
31.
Gesamter org. geb.
40 mg/l
h)
Kohlenstoff TOC
ber. als C
32.
Chemischer
120 mg/l
i)
Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
33.
Biochemischer
20 mg/l
–
Sauerstoffbedarf BSB5
ber. als O2
34.
Adsorbierbare org.
0,5 mg/l
1,5 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
35.
Schwerflüchtige
20 mg/l
150 mg/l
lipophile Stoffe
36.
Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/l
20 mg/l
37.
Ausblasbare org.
0,1 mg/l
0,1 mg/l
geb. Halogene POX
ber. als Cl
38.
Phenolindex
0,1 mg/l
10 mg/l
ber. als Phenol
39.
Summe der anionischen
1,0 mg/l
keine Beeinträchtigung
und nichtionischen
des Betriebes der
Tenside
öffentlichen Kanalisations-
oder
Abwasserreinigungsanlage
40.
Summe der flüchtigen
0,1 mg/l
0,1 mg/l
aromat. Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylole
und Ethylbenzol (BTXE)
a)
Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, daß dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter Nr. 2.4 (Fischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b)
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
c)
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d)
Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.
e)
Bei biologischer Abwasserreinigung ist Für IE-Richtlinien-Anlagen ausgenommen die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur Behandlung von 12°C Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L.
f)
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr Für die Behandlung von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- Schlacken und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV Rostaschen aus der MVW) Abfallverbrennung in IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,06 mg/L.
g)
Die Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) 0,05 mg/L.
h)
Die Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 ist nur zulässig, wenn Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 60% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW zu erfolgen. Abweichend von der Standardtestdauer Emissionsbegrenzung von 28 Tagen ist der Abbautest über sieben Tage durchzuführen. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser gemäß § 1 Abs 0,15 mg/L. 4 vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, daß sein
TOC-Gehalt nicht größer ist als 300 mg/l.
i)
Fußnote h) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, daß der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 900 mg/l Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/L.
j)
Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,005 mg/L.
k)
Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/L.
l)
Die Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor.
m)
Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12°C.
n)
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
o)
Für die Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung in IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 1 000 mg/L.
p)
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
q)
Die Einleitung von Abwasser ist nur zulässig, wenn eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 60% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass sein TOC-Gehalt nicht größer ist als 300 mg/L.
r)
Fußnote q) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 900 mg/L.
Schlagworte
Kanalisationsanlage, Sauerstoffbedarf, Kohlenwasserstoff