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BGBl. II Nr. 87/2023

kundgemacht 03.04.2023 RIS↗
Änderung der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung und der AEV Milchwirtschaft
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung und die AEV Milchwirtschaft geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 87/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung (AEV Milchwirtschaft) 15 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertÜberschrift, Tabelle, lit a, Schlussteil (neu), lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, lit i, lit j (neu), lit k (neu), lit l (neu), lit m (neu)
in Kraft 24.05.2019 – 03.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 · danach: BGBl. II Nr. 87/2023 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 04.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 87/2023 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A
Emissionsbegrenzungen für die Direkt- und Indirekteinleitung von Abwasser aus der Milchwirtschaft gemäß § 1
I)
II)
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Anforderungen an
Anforderungen an
Allgemeine Parameter
Einleitungen in ein
Einleitungen in
Temperatur
30°C
35°C a)
Fließgewässer
eine öffentliche
Absetzbare Stoffe
0,3 ml/L b)
10 ml/L c)
Kanalisation
Abfiltrierbare Stoffe
30 mg/L b)
-
A 1
Allgemeine Parameter
pH-Wert
6,5-8,5
6,0-10,5
1.
Temperatur
30ºC
35 ºC
Anorganische Parameter
a)
Kupfer d)
0,5 mg/L
0,5 mg/L
2.
Absetzbare
0,3ml/l
10 ml/l
Chlor – Gesamtchlor
ber. als Cl2 e)
0,4 mg/L
0,4 mg/L
Stoffe
c)
Ammonium
ber. als N f)
5,0 mg/L g)
h)
b)
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb
ber. als N f), i)
j), k)
-
3.
pH-Wert
6,5-8,5
6,0-10,5
Phosphor – Gesamt
ber. als P f)
2,0 mg/L
-
A 2
Anorganische Parameter
Organische Parameter
4.
Gesamtchlor
mg/l
0,4 mg/l
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C f), l)
25 mg/L
-
ber. als Cl2
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2 f), l)
75 mg/L
-
d)
Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mit Nitrifikationshemmung
ber. als O2 f)
20 mg/L
-
5.
Ammonium
5,0mg/l
f)
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX
ber. als Cl
0,1 mg/L
1,0 mg/L
ber. als N
e)
Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe m)
10 mg/L
100 mg/L
6.
Gesamter geb.
h)
–
Stickstoff TNb
ber. als N
g)
7.
Phosphor – Gesamt
2,0mg/l
–
ber. als P
A 3
Organische Parameter
8.
Gesamter org. geb.
25mg/l
–
Kohlenstoff TOC
ber. als C
9.
Chemischer Sauer-
75mg/l
–
stoffbedarf CSB
ber. als O2
10.
Biochemischer Sauer-
20mg/l
–
stoffbedarf BSB5
ber. als O2
11.
Adsorbierbare org.
0,1mg/l
1,0 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
12.
Direkt abscheidbare
10mg/l
100 mg/l
lipophile Leichtstoffe
i)
a) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisation kommt.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisation kommt.
b) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter Absetzbare Stoffe oder mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz der Parameter Absetzbare Stoffe und Abfiltrierbare Stoffe ist nicht erforderlich. Für IE-Richtlinien-Anlagen ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit jedenfalls mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchzuführen.
c) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
d) Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Betrieben und Anlagen mit Kupferleitungen oder Kupferkesseln festzulegen.
e) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12 ºC.
Die Festlegung für den Parameter Chlor-Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor-Freies Chlor.
f) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
Für Betriebe und Anlagen, die Tätigkeiten des § 1 Abs. 1 durchführen, können im Einzelfall andere Festlegungen getroffen werden, wenn diese in der Zeit von Mitte Mai bis Ende September eines Jahres bewirtschaftet werden, wenn sie maximal 200 000 kg Milch pro Saison verarbeiten, wenn sie eine der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an CSB pro Tag von 18 kg CSB (Durchschnittswert während der Alpdauer) nicht überschreiten und wenn sie auf über 800 m Seehöhe situiert sind.
g) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
Die Emissionsbegrenzung gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert kleiner oder gleich 12°C ist. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12°C ist.
h) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an TNb eines Tages.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
i) Die Festlegung für den Parameter Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Schwerflüchtige lipophile Stoffe.
Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
j)
Sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde liegt, ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb nach Maßgabe der Fußnote g) um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an TNb eines Tages.
k)
Für IE-Richtlinien Anlagen gilt zusätzlich zur Fußnote j) und nach Maßgabe der Fußnote g) eine Emissionsbegrenzung von 20 mg/L.
l)
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
m)
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe oder mit dem Parameter Schwerflüchtige lipophile Stoffe durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe und Schwerflüchtige lipophile Stoffe in der Überwachung ist nicht erforderlich. Bei der Vorschreibung des Parameters Schwerflüchtige lipophile Stoffe gilt eine Emissionsbegrenzung von 20 mg/L für die Einleitung in ein Fließgewässer oder 200 mg/L für die Einleitung in eine öffentliche Kanalisation.
Schlagworte
Sauerstoffbedarf, Kanalisationsanlage