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BGBl. II Nr. 89/2023

kundgemacht 03.04.2023 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, der AEV anorganische Düngemittel, der AEV Deponiesickerwasser, der AEV Laboratorien und der AEV medizinischer Bereich
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, die AEV anorganische Düngemittel, die AEV Deponiesickerwasser, die AEV Laboratorien und die AEV medizinischer Bereich geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 89/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (AEV Zucker- und Stärkeerzeugung) 17 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertÜberschrift, Tabelle, lit a (neu), Schlussteil, lit b (neu), lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, lit i (neu), lit j (neu), lit k (neu), lit l (neu), lit m (neu)
in Kraft 24.05.2019 – 03.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 · danach: BGBl. II Nr. 89/2023 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 04.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 89/2023 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A
Emissionsbegrenzungen für die Direkt- und Indirekteinleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Zucker gemäß § 1 Abs. 1 *) 11
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
Anforderungen an die Einleitung in ein Fließgewässer II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
Allgemeine Parameter
1. Temperatur a)
Temperatur 30 °C
30 ºC 35 °C
2. Fischeitoxizität GF,Ei b)
Fischeitoxizität GF,Ei <2
<2 -
Abfiltrierbare Stoffe c)
a) 30 mg/L
d)
3. pH-Wert
Absetzbare Stoffe 6,5-8,5
0,3 ml/l 6,5-9,5
Anorganische Parameter
b)
4. Ammonium
ber. als N
pH-Wert 5 mg/L e)
6,5 – 8,5 f)
A.2 Anorganische Parameter
Chlorid
ber. als Cl
durch GF,Ei begrenzt
-
5. Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb
ber. als N g)
Ammonium 20 mg/L e) h)
5 mg/l -
Phosphor – Gesamt
ber. als P
ber. als N 1 mg/Li)
c) -
6. Organische Parameter
Chlorid
durch GF
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC
ber. als C j)
ber. als Cl Außerhalb der Kampagne: 25 mg/L
Während der Kampagne: 35 mg/L k)
begrenzt -
7. Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB
ber. als O2 j)
Ges. geb. Stickstoff Außerhalb der Kampagne: 75 mg/L
Während der Kampagne: 100 mg/L l)
e) -
Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 mit Nitrifikationshemmung
ber. als O2
ber. als N 20 mg/L m)
-
d)
8.
Gesamt-Phosphor
1 mg/l
ber. als P
A.3 Organische Parameter
10.
Chem. Sauerstoffbedarf,
0,35 kg/t g)
CSB
0,5 kg/t h)
ber. als O2
75 mg/l
f), i)
11.
Biochem. Sauerstoffbedarf,
0,04 kg/t
BSB5
20 mg/l
ber. als O2
f), j)
a)
Bei offenen Umlaufkühlsystemen mit indirekter Kühlung nach dem Verdunstungsprinzip und Verwendung des Kühlmittels Wasser ist eine Ablauftemperatur von 35°C zulässig.
b)
a) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b c) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
c) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über Festlegung für den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
e) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht Keine Beeinträchtigung des Betriebes von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff. Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen
f e) Die Festlegungen für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf und Biochemischer Sauerstoffbedarf erübrigen eine Festlegung für den Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff.
g) Bei Zuckergewinnung ohne Einsatz des Quentinverfahrens Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei kontinuierlich über den Untersuchungszeitraum durchgeführter Temperaturmessung das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12°C ist.
h f) Bei Zuckergewinnung nach dem Quentinverfahren.
i) Die spez. CSB-Fracht bezieht sich auf die Tonne verarbeiteter Rüben. In der Kampagnezeit ist die Festlegung Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für die spez. Fracht einzuhalten; außerhalb zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Kampagnezeit ist die Festlegung für die Konzentration einzuhalten MVW) festlegen.
j g) Die spez. BSB5-Fracht bezieht sich auf die Tonne verarbeiteter Rüben. In der Kampagnezeit ist die Festlegung für die spez. Fracht einzuhalten; außerhalb der Kampagnezeit ist die Festlegung für die Konzentration einzuhalten.
_______________________ Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
* h) Bei einem Kampagnebetrieb gemäß § 1 Abs. 4 können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnebeginn abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG getroffen werden.
Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 30 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Gesamtstickstoffentfernung von größer als 80 % vorgeschrieben wird. Außerhalb der Kampagne ist die Fracht an TNb um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad), sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde liegt.
i)
Bei der Herstellung von Betain ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 2 mg/l zulässig.
j)
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
k)
Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 55 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
l)
Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 155 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
m)
Die Emissionsbegrenzung ist außerhalb der Kampagnenzeit einzuhalten.
______________________
1 Bei einem Kampagnenbetrieb gemäß § 1 Abs. 4 können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnenbeginn abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 getroffen werden.