BGBl. II Nr. 89/2023
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, der AEV anorganische Düngemittel, der AEV Deponiesickerwasser, der AEV Laboratorien und der AEV medizinischer Bereich
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, die AEV anorganische Düngemittel, die AEV Deponiesickerwasser, die AEV Laboratorien und die AEV medizinischer Bereich geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (AEV Zucker- und Stärkeerzeugung)
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§ 0↗RIS↗
Anl. 1geändertÜberschrift, Tabelle, lit a (neu), Schlussteil, lit b (neu), lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, lit i (neu), lit j (neu), lit k (neu), lit l (neu), lit m (neu)
Anlage A
Emissionsbegrenzungen für die Direkt- und Indirekteinleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Zucker gemäß § 1 Abs. 1 *) 11
I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
Allgemeine Parameter | ||
Abfiltrierbare Stoffe c) | d) | |
Anorganische Parameter | ||
ber. als N | ||
Chlorid ber. als Cl | durch GF,Ei begrenzt | - |
ber. als N g) | ||
Phosphor – Gesamt ber. als P | ||
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC ber. als C j) | Während der Kampagne: 35 mg/L k) | |
ber. als O2 j) | Während der Kampagne: 100 mg/L l) | |
Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 mit Nitrifikationshemmung ber. als O2 | - | |
a)
Bei offenen Umlaufkühlsystemen mit indirekter Kühlung nach dem Verdunstungsprinzip und Verwendung des Kühlmittels Wasser ist eine Ablauftemperatur von 35°C zulässig.
b)
d) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 30 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Gesamtstickstoffentfernung von größer als 80 % vorgeschrieben wird. Außerhalb der Kampagne ist die Fracht an TNb um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad), sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde liegt.
i)
Bei der Herstellung von Betain ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 2 mg/l zulässig.
j)
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
k)
Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 55 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
l)
Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 155 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
m)
Die Emissionsbegrenzung ist außerhalb der Kampagnenzeit einzuhalten.