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BGBl. II Nr. 122/2024

kundgemacht 16.05.2024 RIS↗
Änderung der Trinkwasserverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/2024× zu TWV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Trinkwasserverordnung (TWV) 18 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertTabelle
in Kraft 16.02.2024 – 16.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 57/2024 · danach: BGBl. II Nr. 122/2024 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 17.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 122/2024 Anl. 1↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
Anhang I
Parameter und Parameterwerte
Teil A
Mikrobiologische Parameter
Für nicht desinfiziertes Wasser:
Parameter
Wert
Einheit
Escherichia coli (E. coli)
0
Anzahl/100 ml
Intestinale Enterokokken
0
Anzahl/100 ml
Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):
Parameter
Wert
Einheit
Escherichia coli (E. coli)
0
Anzahl/250 ml
Intestinale Enterokokken
0
Anzahl/250 ml
Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:
Parameter
Wert
Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)
100
Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)
20
Anzahl/ml
Escherichia coli (E. coli)
0
Anzahl/250 ml
Intestinale Enterokokken
0
Anzahl/250 ml
Pseudomonas aeruginosa
0
Anzahl/250 ml
Teil B
Chemische Parameter
Parameter
Parameterwert
Einheit
Anmerkungen
Acrylamid
0,10
µg/l
Anmerkung 1
Antimon
5,0
µg/l
Anmerkung 2
Arsen
10
µg/l
Benzol
1,0
µg/l
Benzo-(a)-pyren
0,010
µg/l
Bisphenol A
2,5
µg/l
Anmerkung 3
Blei
5
µg/l
Anmerkung 4 und 5
Bor
1,0
mg/l
Anmerkung 6
Bromat
10
µg/l
Cadmium
5,0
µg/l
Chlorat
0,25
mg/l
Anmerkung 3 und 7
Chlorit
0,25
mg/l
Anmerkung 3 und 7
Chrom
25
µg/l
Anmerkung 8
Cyanid
50
µg/l
1,2-Dichlorethan
3,0
µg/l
Epichlorhydrin
0,10
µg/l
Anmerkung 1
Fluorid
1,5
mg/l
Halogenessigsäuren (HAA5)
60
µg/l
Anmerkung 3, 7, 9 und 10
Kupfer
2,0
mg/l
Anmerkung 4
Microcystin-LR
1,0
µg/l
Anmerkung 3 und 11
Nickel
20
µg/l
Anmerkung 4
Nitrat
50
mg/l
Anmerkung 12
Nitrit
0,10
mg/l
Anmerkung 12
Pestizide
0,10
µg/l
Anmerkung 13 und 14
Pestizide insgesamt
0,50
µg/l
Anmerkung 10, 13 und 15
PFAS Summe
0,10
µg/l
Anmerkung 3, 10 und 16
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
0,10
µg/l
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 10 und 17
Quecksilber
1,0
µg/l
Selen
20
µg/l
Anmerkung 18
Tetrachlorethen und Trichlorethen
10
µg/l
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter; Anmerkung 10
Trihalogenmethane insgesamt
30
µg/l
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 10 und 19
Uran
15
µg/l
Anmerkung 20
Vinylchlorid
0,50
µg/l
Anmerkung 1
Anmerkung 1:
Der Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden.
Anmerkung 2:
In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Antimon im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 10 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.
Anmerkung 3:
Der Wert ist ab 12. Jänner 2026 einzuhalten. Der Parameter ist bis dahin von der Untersuchungspflicht gemäß § 5 Z 2 ausgenommen.
Anmerkung 4:
Das Probenahmeverfahren ist in Anhang II Teil C beschrieben.
Anmerkung 5:
Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Blei 10 µg/l.
Anmerkung 6:
In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Bor im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 2,4 mg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.
Anmerkung 7:
Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn entsprechende Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen.
Anmerkung 8:
Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Chrom 50 µg/l.
Anmerkung 9:
Der Parameter ist die Summe der folgenden fünf repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure und Mono- und Dibromessigsäure.
Anmerkung 10:
Messwerte für Einzelsubstanzen, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Messwerte aller Einzelsubstanzen sind separat auszuweisen.
Anmerkung 11:
Dieser Parameter ist nur im Fall potentieller Blüten in der Ressource zu bestimmen (ansteigende Cyanobakterienabundanz bzw. Massenentwicklungspotential).
Anmerkung 12:
Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO3] und für Nitrite [NO2]) und der Parameterwert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang des Wasserwerkes einzuhalten. In Regionen, in denen geologisch bedingt Ammonium im Grundwasser vorkommt, kann von der zuständigen Behörde ein Parameterwert für Nitrit von bis zu 0,50 mg/l akzeptiert werden, vorausgesetzt die zuvor angeführte Bedingung ist eingehalten. Abnehmer sind in diesem Fall darüber zu informieren, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.
Anmerkung 13:
„Pestizide“ bedeuten:
– organische Insektizide,
– organische Herbizide,
– organische Fungizide,
– organische Nematizide,
– organische Akarizide,
– organische Algizide,
– organische Rodentizide,
– organische Schleimbekämpfungsmittel,
– verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren)
und ihre Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, die als für Wasser für den menschlichen Gebrauch als relevant eingestuft werden. Ein Pestizid-Metabolit wird als für Wasser für den menschlichen Gebrauch relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangswirkstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder dass er an sich oder in Form seiner Transformationsprodukte ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide (einschließlich der relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte) ist anzunehmen:
1. 2,4-D
2. Alachlor
3. Aldrin
4. Atrazin
5. Azoxystrobin
6. Bentazon
7. Bromacil
8. Chloridazon
9. Clopyralid
10. Clothianidin
11. Dicamba
12. Dichlorprop
13. Dieldrin
14. Dimethachlor
15. Dimethenamid-P
16. Diuron
17. Ethofumesat
18. Flufenacet
19. Glufosinat
20. Glyphosat
21. Heptachlor
22. Heptachlorepoxid
23. Hexazinon
24. Imidacloprid
25. Iodosulfuron-methyl
26. Isoproturon
27. MCPA
28. MCPB
29. Mecoprop
30. Mesosulfuron-methyl
31. Metalaxyl-M
32. Metamitron
33. Metazachlor
34. Metolachlor
35. Metribuzin
36. Metsulfuron-methyl
37. Nicosulfuron
38. Pethoxamid
39. Propazin
40. Propiconazol
41. Simazin
42. Terbuthylazin
43. Thiacloprid
44. Thiamethoxam
45. Thifensulfuron-methyl
46. Tolylfluanid
47. Tribenuron-methyl
48. Triclopyr
49. Triflusulfuron-methyl
50. Tritosulfuron
Anmerkung 14:
Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l.
Anmerkung 15:
„Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden.
Anmerkung 16:
„PFAS Summe“ bezeichnet die Summe folgender per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen, die im Hinblick auf Wasser für den menschlichen Gebrauch als bedenklich erachtet werden:
– Perfluorbutansäure (PFBA)
– Perfluorpentansäure (PFPeA)
– Perfluorhexansäure (PFHxA)
– Perfluorheptansäure (PFHpA)
– Perfluoroctansäure (PFOA)
– Perfluornonansäure (PFNA)
– Perfluordecansäure (PFDA)
– Perfluorundecansäure (PFUnDA)
– Perfluordodecansäure (PFDoDA)
– Perfluortridecansäure (PFTrDA)
– Perfluorbutansulfonsäure (PFBS)
– Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS)
– Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)
– Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS)
– Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)
– Perfluornonansulfonsäure (PFNS)
– Perfluordecansulfonsäure (PFDS)
– Perfluorundecansulfonsäure
– Perfluordodecansulfonsäure
– Perfluortridecansulfonsäure
Anmerkung 17:
Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:
– Benzo-(b)-fluoranthen,
– Benzo-(k)-fluoranthen,
– Benzo-(ghi)-perylen,
– Inden-(1,2,3-cd)-pyren.
Anmerkung 18:
In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen
Konzentrationen von Selen im Grundwasser führen, kann ein
Parameterwert von bis zu 30 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.
Anmerkung 19:
Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.
Anmerkung 20:
In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen
Konzentrationen von Uran im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 30 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. Abnehmer sind in diesem Fall darüber zu informieren, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.
Teil C
… 17 unveränderte Absätze
Parameter mit Indikatorfunktion (Indikatorparameter)
Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, Mikroorganismen, Radioaktivität oder Strahlendosen dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind. Natürliche Gehalte sind, auch wenn sie weit unter dem jeweiligen Wert liegen, vor unerwünschten Veränderungen zu schützen.
Chemische und physikalische Indikatorparameter
Indikatorparameter
Wert
Einheit
Anmerkungen
Aluminium
200
µg/l
Ammonium
0,50
mg/l
Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu 5 mg/l NH4 außer Betracht. Ab einem Gehalt von mehr als 0,2 mg/l NH4 dürfen Chlorungsverfahren nicht angewendet werden.
Chlorid
200
mg/l
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Eisen
200
µg/l
Färbung spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 0,5
m-1
Messung nur erforderlich, wenn grobsinnlich wahrnehmbar.
Geruch
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormaleVeränderung
Geschmack
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Leitfähigkeit
2 500
µS cm-1 bei 20°C
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Mangan
50
µg/l
Natrium
200
mg/l
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
Ohne anormale Veränderung
Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag, braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden.
Oxidierbarkeit
5,0
mg/l O2
Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird. 5 mg O2 entsprechen 20 mg KMnO4.
Sulfat
250
mg/l
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Überschreitungen bis zu 750 mg/l SO4 bleiben außer Betracht, sofern der dem Calcium nicht äquivalente Gehalt des Sulfates 250 mg/l nicht übersteigt.
Temperatur
25
ohne anormale Veränderung
°C
Trübung
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Am Ausgang der Wasseraufbereitungsanlage bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser gilt ein Indikatorparameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheiten) im Wasser.
Wasserstoffionen-Konzentration
≥ 6,5 und ≤ 9,5
pH-Einheiten
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Bei Wasser gemäß § 4 Z 2 darf der pH-Wert am Ort der Abfüllung bis zu 4,5 pH-Einheiten betragen. Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig oder ist es mit Kohlensäure versetzt, kann der Mindestwert niedriger sein.
Mikrobiologische Indikatorparameter
Für nicht desinfiziertes Wasser:
Indikatorparameter
Wert
Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)
100
Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)
20
Anzahl/ml
coliforme Bakterien
0
Anzahl/100 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 1)
0
Anzahl/100 ml
Pseudomonas aeruginosa
0
Anzahl/100 ml
Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):
Indikatorparameter
Wert
Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)
10
Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)
10
Anzahl/ml
coliforme Bakterien
0
Anzahl/250 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)
0
Anzahl/250 ml
Pseudomonas aeruginosa
0
Anzahl/250 ml
Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:
Indikatorparameter
Wert
Einheit
coliforme Bakterien
0
Anzahl/250 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)
0
Anzahl/250 ml
Anmerkung 1: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Ist dieser Parameterwert überschritten, so sind Nachforschungen in der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch krankheitserregende Mikroorganismen oder Parasiten (wie zB Cryptosporidium) besteht. Die zuständige Behörde ist jedenfalls gemäß § 5 Z 5 dritter Gedankenstrich zu informieren.
Radioaktivität (Indikatorparameter)
Indikatorparameter
Wert
Einheit
Anmerkungen
Radon
100
Bq/l
Tritium
100
Bq/l
Richtdosis
0,10
mSv
Richtdosis: Die effektive Folgedosis für die Aufnahme während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche in einem Versorgungssystem für Wasser für den menschlichen Gebrauch nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium, Kalium–40, Radon und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten.*)
*) alle Radon-Zerfallsprodukte außer Blei-210 und Polonium-210.
Schlagworte
Abbauprodukt, Kohlenwasserstoff, Absorptionskoeffizient, Versorgungssystem, Radonzerfallsprodukt, Oberflächenwasser, Trübungseinheit, Wasseraufbereitungsanlage