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BGBl. II Nr. 330/2024

kundgemacht 02.12.2024 RIS↗
Änderung der Grenzwerteverordnung 2021, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020, der Arbeitsmittelverordnung, der Bohrarbeitenverordnung, der Tagbauarbeitenverordnung, der Land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung sowie der Land- und forstwirtschaftlichen Grenzwerteverordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Grenzwerteverordnung 2021, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020, die Arbeitsmittelverordnung, die Bohrarbeitenverordnung, die Tagbauarbeitenverordnung, die Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung und die Land- und forstwirtschaftliche Grenzwerteverordnung 2024 geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 330/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ) 7 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändert
in Kraft 15.03.2020 – 02.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 550/2020 · danach: BGBl. II Nr. 330/2024 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 03.12.2024 – 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 330/2024 · danach: BGBl. II Nr. 325/2025 Anl. 1↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Anlage 1
Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen
(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)
Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)
Zeitabstände
1.
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen
1 Jahr
Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen
2.
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
1 Jahr;
Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate
3.
Arsen oder seine Verbindungen
1 Jahr
4.
Mangan oder seine Verbindungen
1 Jahr
5.
Cadmium oder seine Verbindungen
1 Jahr
6.
Chrom-VI-Verbindungen
1 Jahr
7.
Cobalt oder seine Verbindungen
1 Jahr
8.
Nickel oder seine Verbindungen
1 Jahr
9.
Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche
1 Jahr
10.
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
2 Jahre
für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre
11.
Schweißrauch
2 Jahre
12.
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
1 Jahr
13.
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2
2 Jahre
14.
Benzol
1 Jahr;
Kokereiarbeiten: 3 Monate
15.
Toluol
1 Jahr
16.
Xylole
1 Jahr
17.
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol
1 Jahr
18.
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
1 Jahr
19.
Dimethylformamid
1 Jahr
20.
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
1 Jahr
21.
Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
1 Jahr
22.
Phosphorsäureester
1 Jahr oder
am Ende der Saison3
23.
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
1 Jahr
24.
Isocyanate
1 Jahr
25.
Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)
2 Jahre
26.
Den Organismus besonders belastende Hitze
2 Jahre
27.
Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)
2 Jahre
28.
Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau
1 Jahr
Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)
Zeitabstände
Lärm
5 Jahre
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)
Zeitabstände
1.
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
5 Jahre
2.
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4
2 Jahre
3.
Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen)
4 Jahre
4.
Nachtarbeit
2 Jahre,
für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr
5.
Künstliche optische Strahlung
2 Jahre
6.
Elektromagnetische Felder
5 Jahre
Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.
Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt § 6 Abs. 2a und 2b.
____________________________
… 5 unveränderte Absätze
1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.
Schlagworte
Nitroverbindung, Quarzstaub, Asbeststaub, Rohbaumwollstaub