Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 381/2024

kundgemacht 18.12.2024 RIS↗
5. Novelle der ÄAO 2015
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird (5. Novelle der ÄAO 2015)
Kundmachung BGBl. II Nr. 381/2024× zu ÄAO 2015×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  (ÄAO 2015) 2212 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertÜberschrift · A. Definition des Aufgabengebiets: Text, Z 1 bis Z 5, Z 6 bis Z 9 (entfallen) · B. Mindestdauer der Ausbildung: Überschrift, Text (entfallen), Z 1 bis Z 4, Z 5 bis Z 7 (entfallen)
in Kraft 23.02.2021 – 31.05.2026 · idF BGBl. II Nr. 89/2021 · danach: BGBl. II Nr. 381/2024 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 01.06.2026 – 31.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 381/2024 · danach: BGBl. II Nr. 224/2026 Anl. 1↗RIS↗
Anlage 1
Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung. Das Sonderfach für Allgemeinmedizin und Familienmedizin umfasst die grundlegende Gesundheitsversorgung, insbesondere die patientinnen-/patientenzentrierte, medizinische Betreuung des gesundheitsrelevanten Lebensbereichs unter Berücksichtigung von geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten, somatischen und psychosozialen Aspekten sowie individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Patientinnen/Patienten im Kontext ihrer Familien oder sozialen Gemeinschaften. Es fungiert als Anlauf-, Betreuungs- und Koordinationsstelle für sämtliche gesundheitlichen Anliegen, insbesondere im Sinne der Primärversorgung.
Die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes des Sonderfaches für Allgemeinmedizin und Familienmedizin liegen insbesondere in der
1. Gesundheitsförderung, –vorsorge und –nachsorge, Diagnostik und Krankenbehandlung akuter, chronischer und komplexer Erkrankungen, einschließlich Erst- und Akutversorgung,
2. patientinnen- allgemeinmedizinischen Versorgung einschließlich Schmerztherapie, Geriatrie, Psychosomatik, Vorbeugung, Erkennung und patientenorientierten Früherkennung Behandlung von Krankheiten Suchterkrankungen sowie palliativmedizinischen Versorgung und Sterbebegleitung,
3. Diagnostik Gesundheitsberatung, Anleitung zu und Behandlung jeder Art Umsetzung von Erkrankungen gesundheitsfördernden Maßnahmen, Stärkung der Gesundheitskompetenz, Durchführung präventiver Maßnahmen einschließlich Impfungen und Früherkennung von Gesundheitsstörungen, Einleitung und Begleitung rehabilitativer Maßnahmen,
4. Behandlung lebensbedrohlicher Zustände kontinuierlichen Betreuung in einer haus- und familienärztlichen Funktion, auch im häuslichen Umfeld und in Pflegeeinrichtungen sowie
5. allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen, interdisziplinären, sektorenübergreifenden Zusammenführung und Koordination medizinischer und psychosozialer Informationen und Maßnahmen, auch mit Fokus auf Gewaltschutz und Gewaltprävention, sowie im Sinne der zentralen Fallkoordination und integrierten Versorgung.
6. Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,
7. Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,
8. Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie
9. Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.
B. Fachgebiete und Ausbildungsdauer Mindestdauer der Ausbildung
Nach Abschluss der Basisausbildung gemäß § 6 in der Dauer von 9 Monaten ist die Ausbildung in folgenden Fachgebieten zu absolvieren:
1. Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest 6 Monaten, einschließlich Inhalte der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Haut- und Geschlechtskrankheiten, sofern diese nicht im Rahmen des Wahlfaches zu Z 7.4. oder Z 7.5. absolviert wurden, 9 Monate Basisausbildung
2. Innere Medizin in der Dauer von zumindest 9 Monaten, 33 Monate Sonderfach-Grundausbildung
2.1. in folgenden Sonderfächern zumindest in der jeweils angegebenen Dauer
2.1.1. Allgemeinmedizin und Familienmedizin (6 Monate)
2.1.2. Innere Medizin (6 Monate)
2.1.3. Kinder- und Jugendheilkunde (3 Monate)
2.1.4. Orthopädie und Traumatologie (3 Monate)
2.1.5. Neurologie (3 Monate)
2.1.6. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (3 Monate)
2.1.7. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (3 Monate)
2.1.8. Haut- und Geschlechtskrankheiten (3 Monate)
2.2. ein weiteres Wahlfach in der Dauer von zumindest 3 Monaten aus folgenden Sonderfächern:
2.2.1. Anästhesiologie und Intensivmedizin
2.2.2. Augenheilkunde und Optometrie
2.2.3. Allgemein- und Viszeralchirurgie
2.2.4. Frauenheilkunde und Geburtshilfe
2.2.5. Urologie
2.2.6. Radiologie
2.2.7. Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
2.2.8. Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe 18 Monate Sonderfach-Schwerpunktausbildung, gegliedert in der Dauer von zumindest 3 Monaten ein Modul Allgemeinmedizin und Familienmedizin und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechend verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird,
3.1. gesonderte Ausbildungseinheiten zum vertieften Kompetenzerwerb durch die
3.1.1. Teilnahme an Balint-Gruppen im Umfang von zumindest 30 Stunden, wobei bis zu 20 Stunden während der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden können, und
3.1.2 Tätigkeit in Krankenanstalten in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr oder die Teilnahme an qualitätsgesicherten Kursen im Ausmaß von zumindest 80 Stunden, wobei bis zu 40 Stunden während der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden können, zumindest in einem der folgenden Bereiche:
3.1.2.1. Suchttherapie
3.1.2.2. Geriatrie
3.1.2.3. Palliativmedizin
3.1.2.4. Psychosomatik
3.1.2.5. Schmerztherapie
3.1.2.6. Notfallmedizin
3.1.2.7. Prävention
3.1.2.8. Gesundheitsförderung und Gesundheitskompetenz, Public Health
3.1.2.9. Arbeits- und Umweltmedizin
3.1.2.10. Gendermedizin
3.1.2.11. Sonografie
4. Kinder- Sofern Allgemeinmedizin und Jugendheilkunde Familienmedizin in der Dauer von zumindest 3 Monaten Sonderfach-Grundausbildung (2.1.1.) in einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung gemäß § 6 Abs. 7 Z 6 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, absolviert wird, ist den Turnusärztinnen/Turnusärzten die kontinuierliche Teilnahme an Mentoringprogrammen und anderen Programmen zur Orientierungshilfe und Unterstützung zu ermöglichen. Die Mentorinnen/Mentoren haben die Erfordernisse gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 zu erfüllen.
5. Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
6. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
7. zwei Wahlfächer in der Dauer von jeweils zumindest 3 Monaten aus folgenden Fachgebieten:
7.1. Anästhesiologie und Intensivmedizin,
7.2. Augenheilkunde- und Optometrie,
7.3. Chirurgie gemäß § 15 Z 5.1,
7.4. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
7.5. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
7.6. Neurologie oder
7.7. Urologie.
Schlagworte
Halsheilkunde, Nasenheilkunde, Hautkrankheit, Kinderheilkunde