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BGBl. II Nr. 44/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Kennzeichnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 44/2024× zu LF-KennV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung  (LF-KennV) 2 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändert
in Kraft 01.09.2021 – 31.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 376/2021 · danach: BGBl. II Nr. 44/2024 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 44/2024 Anl. 1↗RIS↗
Anlage 1: SCHILDER
1.1. VERBOTSZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: rund; schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von links oben nach rechts unten in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen) rot; die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 35% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
1.2. WARNZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
1.3. GEBOTSZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: rund; weißes Piktogramm auf blauem Grund; die Sicherheitsfarbe Blau muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
1.4. RETTUNGSZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf grünem Grund; die Sicherheitsfarbe Grün muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
1.5. HINWEISSCHILDER FÜR MATERIAL ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
Eigenmerkmale:
Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf rotem Grund; die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen: