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BGBl. II Nr. 57/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Änderung der Trinkwasserverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 57/2024× zu TWV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Trinkwasserverordnung (TWV) 111 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertTabelle
in Kraft 01.01.2018 – 15.02.2024 · idF BGBl. II Nr. 362/2017 · danach: BGBl. II Nr. 57/2024 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 16.02.2024 – 16.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 57/2024 · danach: BGBl. II Nr. 122/2024 Anl. 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Anhang I
Parameter und Parameterwerte
Teil A
Mikrobiologische Parameter
Für nicht desinfiziertes Wasser:
Parameter
Wert
Einheit
Escherichia coli (E. coli)
0
Anzahl/100 ml
Intestinale Enterokokken
0
Anzahl/100 ml
Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):
Parameter
Wert
Einheit
Escherichia coli (E. coli)
0
Anzahl/250 ml
Intestinale Enterokokken
0
Anzahl/250 ml
Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:
Parameter
Wert
Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)
100
Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)
20
Anzahl/ml
Escherichia coli (E. coli)
0
Anzahl/250 ml
Intestinale Enterokokken
0
Anzahl/250 ml
Pseudomonas aeruginosa
0
Anzahl/250 ml
Teil B
Chemische Parameter
Parameter
Parameterwert
Einheit
Anmerkungen
Acrylamid
0,10
µg/l
Anm. 1
Acrylamid
0,10
µg/l
Anmerkung 1
Antimon
5,0
µg/l
Anm. 12
Antimon
5,0
µg/l
Anmerkung 2
Arsen
10
µg/l
Anm. 12
Arsen
10
µg/l
Benzol
1,0
µg/l
Benzol
1,0
µg/l
Benzo-(a)-pyren
0,010
µg/l
Benzo-(a)-pyren
0,010
µg/l
Blei
10
µg/l
Anm. 3 und 4
Bisphenol A
2,5
µg/l
Anmerkung 3
Bor
1,0
mg/l
Blei
5
µg/l
Anmerkung 4 und 5
Bromat
10
µg/l
Anm. 2
Bor
1,0
mg/l
Anmerkung 6
Cadmium
5,0
µg/l
Bromat
10
µg/l
Chrom
50
µg/l
Cadmium
5,0
µg/l
Cyanid
50
µg/l
Chlorat
0,25
mg/l
Anmerkung 3 und 7
1,2-Dichlorethan
3,0
µg/l
Chlorit
0,25
mg/l
Anmerkung 3 und 7
Epichlorhydrin
0,10
µg/l
Anm. 1
Chrom
25
µg/l
Anmerkung 8
Fluorid
1,5
mg/l
Cyanid
50
µg/l
Kupfer
2,0
mg/l
Anm. 3
1,2-Dichlorethan
3,0
µg/l
Nickel
20
µg/l
Anm. 3
Epichlorhydrin
0,10
µg/l
Anmerkung 1
Nitrat
50
mg/l
Anm. 5
Fluorid
1,5
mg/l
Nitrit
0,1
mg/l
Anm. 11
Halogenessigsäuren (HAA5)
60
µg/l
Anmerkung 3, 7, 9 und 10
Pestizide
0,10
µg/l
Anm. 6 und 7
Kupfer
2,0
mg/l
Anmerkung 4
Pestizide insgesamt
0,50
µg/l
Anm. 6 und 8
Microcystin-LR
1,0
µg/l
Anmerkung 3 und 11
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
0,10
µg/l
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 9
Nickel
20
µg/l
Anmerkung 4
Quecksilber
1,0
µg/l
Nitrat
50
mg/l
Anmerkung 12
Selen
10
µg/l
Nitrit
0,10
mg/l
Anmerkung 12
Tetrachlorethen und Trichlorethen
10
µg/l
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter
Pestizide
0,10
µg/l
Anmerkung 13 und 14
Trihalomethane insgesamt
30
µg/l
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 10
Pestizide insgesamt
0,50
µg/l
Anmerkung 10, 13 und 15
Uran
15
µg/l
PFAS Summe
0,10
µg/l
Anmerkung 3, 10 und 16
Vinylchlorid
0,50
µg/l
Anm. 1
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
0,10
µg/l
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 10 und 17
Quecksilber
1,0
µg/l
Selen
20
µg/l
Anmerkung 18
Tetrachlorethen und Trichlorethen
10
µg/l
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter; Anmerkung 10
Trihalogenmethane insgesamt
30
µg/l
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 10 und 19
Uran
15
µg/l
Anmerkung 20
Vinylchlorid
0,50
µg/l
Anmerkung 1
Anmerkung 1:
Der Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden.
Anmerkung 2:
Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1, 3 und 4 ist der Wert spätestens am 1. Dezember 2008 einzuhalten. Der Parameterwert für Bromat beträgt für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 1. Dezember 2008 25 µg/l. In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Antimon im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 10 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.
Anmerkung 3:
Der Wert gilt für eine Probe von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die mit einem geeigneten Probenahmeverfahren an der Wasserentnahmestelle in der Weise entnommen wird, dass sich eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe ergibt. Der Wert ist ab 12. Jänner 2026 einzuhalten. Der Parameter ist bis dahin von der Untersuchungspflicht gemäß § 5 Z 2 ausgenommen.
Anmerkung 4:
Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 Das Probenahmeverfahren ist der Wert spätestens ab 1. Dezember 2013 einzuhalten. Der Parameterwert für Blei beträgt bis 1. Dezember 2003 50 µg/l und für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 1. Dezember 2013 25 µg/l in Anhang II Teil C beschrieben.
Anmerkung 5:
Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 einzuhalten (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO3] und für Nitrite [NO2]). Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Blei 10 µg/l.
Anmerkung 6:
„Pestizide“ bedeuten: In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Bor im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 2,4 mg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.
Anmerkung 7:
– organische Insektizide Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn entsprechende Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen.
Anmerkung 8:
– organische Herbizide, Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Chrom 50 µg/l.
Anmerkung 9:
– organische Fungizide Der Parameter ist die Summe der folgenden fünf repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure und Mono- und Dibromessigsäure.
Anmerkung 10:
– organische Nematizide Messwerte für Einzelsubstanzen, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Messwerte aller Einzelsubstanzen sind separat auszuweisen.
Anmerkung 11:
– organische Akarizide, Dieser Parameter ist nur im Fall potentieller Blüten in der Ressource zu bestimmen (ansteigende Cyanobakterienabundanz bzw. Massenentwicklungspotential).
Anmerkung 12:
– organische Algizide Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO3] und für Nitrite [NO2]) und der Parameterwert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang des Wasserwerkes einzuhalten. In Regionen, in denen geologisch bedingt Ammonium im Grundwasser vorkommt, kann von der zuständigen Behörde ein Parameterwert für Nitrit von bis zu 0,50 mg/l akzeptiert werden, vorausgesetzt die zuvor angeführte Bedingung ist eingehalten. Abnehmer sind in diesem Fall darüber zu informieren, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.
Anmerkung 13:
– organische Rodentizide, „Pestizide“ bedeuten:
– organische Schleimbekämpfungsmittel Insektizide,
– verwandte Produkte (ua. Wachstumsregulatoren) organische Herbizide,
und die relevanten Metaboliten – organische Fungizide, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide (einschließlich der relevanten Metaboliten – organische Nematizide, Abbau- und Reaktionsprodukte) ist anzunehmen:
1. 2,4-D – organische Akarizide,
2. Alachlor – organische Algizide,
3. Aldrin – organische Rodentizide,
4. Atrazin – organische Schleimbekämpfungsmittel,
5. Azoxystrobin – verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren)
6. Bentazon und ihre Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, die als für Wasser für den menschlichen Gebrauch als relevant eingestuft werden.
7. Bromacil Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide (einschließlich der relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte) ist anzunehmen:
8 1. Chloridazon 2,4-D
9 2. Clopyralid Alachlor
10 3. Clothianidin Aldrin
11 4. Dicamba Atrazin
12 5. Dichlorprop Azoxystrobin
13 6. Dieldrin Bentazon
14 7. Dimethachlor Bromacil
15 8. Dimethenamid-P Chloridazon
16 9. Diuron Clopyralid
17 10. Ethofumesat Clothianidin
18 11. Flufenacet Dicamba
19 12. Glufosinat Dichlorprop
20 13. Glyphosat Dieldrin
21 14. Heptachlor Dimethachlor
22 15. Heptachlorepoxid Dimethenamid-P
23 16. Hexazinon Diuron
24 17. Imidacloprid Ethofumesat
25 18. Iodosulfuron-methyl Flufenacet
26 19. Isoproturon Glufosinat
27 20. MCPA Glyphosat
28 21. MCPB Heptachlor
29 22. Mecoprop Heptachlorepoxid
30 23. Mesosulfuron-methyl Hexazinon
31 24. Metalaxyl-M Imidacloprid
32 25. Metamitron Iodosulfuron-methyl
33 26. Metazachlor Isoproturon
34 27. Metolachlor MCPA
35 28. Metribuzin MCPB
36 29. Metsulfuron-methyl Mecoprop
37 30. Nicosulfuron Mesosulfuron-methyl
38 31. Pethoxamid Metalaxyl-M
39 32. Propazin Metamitron
40 33. Propiconazol Metazachlor
41. Simazin
34. Metolachlor
42. Terbuthylazin
35. Metribuzin
43. Thiacloprid
36. Metsulfuron-methyl
44. Thiamethoxam
37. Nicosulfuron
45. Thifensulfuron-methyl
38. Pethoxamid
46. Tolylfluanid
39. Propazin
47. Tribenuron-methyl
40. Propiconazol
48. Triclopyr
41. Simazin
49. Triflusulfuron-methyl
42. Terbuthylazin
50. Tritosulfuron
43. Thiacloprid
Anmerkung 7:
Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l.
44. Thiamethoxam
Anmerkung 8:
„Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden.
45. Thifensulfuron-methyl
Anmerkung 9:
Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:
46. Tolylfluanid
47. Tribenuron-methyl
48. Triclopyr
49. Triflusulfuron-methyl
50. Tritosulfuron
Anmerkung 14:
Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l.
Anmerkung 15:
„Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden.
Anmerkung 16:
„PFAS Summe“ bezeichnet die Summe folgender per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen, die im Hinblick auf Wasser für den menschlichen Gebrauch als bedenklich erachtet werden:
– Perfluorbutansäure (PFBA)
– Perfluorpentansäure (PFPeA)
– Perfluorhexansäure (PFHxA)
– Perfluorheptansäure (PFHpA)
– Perfluoroctansäure (PFOA)
– Perfluornonansäure (PFNA)
– Perfluordecansäure (PFDA)
– Perfluorundecansäure (PFUnDA)
– Perfluordodecansäure (PFDoDA)
– Perfluortridecansäure (PFTrDA)
– Perfluorbutansulfonsäure (PFBS)
– Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS)
– Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)
– Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS)
– Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)
– Perfluornonansulfonsäure (PFNS)
– Perfluordecansulfonsäure (PFDS)
– Perfluorundecansulfonsäure
– Perfluordodecansulfonsäure
– Perfluortridecansulfonsäure
Anmerkung 17:
Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:
– Benzo-(b)-fluoranthen,
– Benzo-(k)-fluoranthen,
– Benzo-(ghi)-perylen,
– Inden-(1,2,3-cd)-pyren.
Anmerkung 10:
Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.
Anmerkung 18:
In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen
Konzentrationen von Selen im Grundwasser führen, kann ein
Parameterwert von bis zu 30 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.
Anmerkung 11:
Dieser Wert gilt jedenfalls am Ausgang der Wasserwerke. Für einen begrenzten Zeitraum, dermaximal sechs Monate nicht übersteigen darf, ist eine Überschreitung des Parameterwertes bis 0,5 mg/l zulässig,
Anmerkung 19:
Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.
– falls sie technisch bedingt ist (zB bei Verwendung von verzinkten Werkstoffen bis zur Bildung einer entsprechenden Schutzschicht) und
Anmerkung 20:
In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen
Konzentrationen von Uran im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 30 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. Abnehmer sind in diesem Fall darüber zu informieren, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.
– wenn sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.
Anmerkung 12:
Der Parameterwert ist spätestens ab 1. Dezember 2003 einzuhalten. Der Parameterwert beträgt bis zum 30. November 2003 für Antimon 10 µg/l und für Arsen 50 µg/l.
Teil C
Parameter mit Indikatorfunktion (Indikatorparameter)
Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, Mikroorganismen, Radioaktivität oder Strahlendosen dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind. Natürliche Gehalte sind, auch wenn sie weit unter dem jeweiligen Wert liegen, vor unerwünschten Veränderungen zu schützen.
Chemische und physikalische Indikatorparameter
Indikatorparameter
Wert
Einheit
Anmerkungen
Aluminium
200
µg/l
Ammonium
0,50
mg/l
Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu 5 mg/l NH4 außer Betracht. Ab einem Gehalt von mehr als 0,2 mg/l NH4 dürfen Chlorungsverfahren nicht angewendet werden.
Chlorid
200
mg/l
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Eisen
200
µg/l
Färbung spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 0,5
m-1
Messung nur erforderlich, wenn grobsinnlich wahrnehmbar.
Geruch
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormaleVeränderung
Geschmack
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Leitfähigkeit
2 500
µS cm-1 bei 20°C
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Mangan
50
µg/l
Natrium
200
mg/l
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
Ohne anormale Veränderung
Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag, braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden.
Oxidierbarkeit
5,0
mg/l O2
Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird. 5 mg O2 entsprechen 20 mg KMnO4.
Sulfat
250
mg/l
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Überschreitungen bis zu 750 mg/l SO4 bleiben außer Betracht, sofern der dem Calcium nicht äquivalente Gehalt des Sulfates 250 mg/l nicht übersteigt.
Temperatur
25
ohne anormale Veränderung
°C
Trübung
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Bei Am Ausgang der Wasseraufbereitungsanlage bei der Aufbereitung von Oberflächen- Oberflächenwasser gilt ein Indikatorparameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheiten) im Wasser.
wasser gilt ein Parameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungsein-
heiten) im Wasser am Ausgang der Wasserauf-
bereitungsanlage.
Wasserstoffionen-Konzentration
≥ 6,5 und ≤ 9,5
pH-Einheiten
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Bei Wasser gemäß § 4 Z 2 darf der pH-Wert am Ort der Abfüllung bis zu 4,5 pH-Einheiten betragen. Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig oder ist es mit Kohlensäure versetzt, kann der Mindestwert niedriger sein.
Mikrobiologische Indikatorparameter
… 12 unveränderte Absätze
Für nicht desinfiziertes Wasser:
Indikatorparameter
Wert
Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)
100
Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)
20
Anzahl/ml
coliforme Bakterien
0
Anzahl/100 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 1)
0
Anzahl/100 ml
Pseudomonas aeruginosa
0
Anzahl/100 ml
Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):
Indikatorparameter
Wert
Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)
10
Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)
10
Anzahl/ml
coliforme Bakterien
0
Anzahl/250 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)
0
Anzahl/250 ml
Pseudomonas aeruginosa
0
Anzahl/250 ml
Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:
Indikatorparameter
Wert
Einheit
coliforme Bakterien
0
Anzahl/250 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)
0
Anzahl/250 ml
Anmerkung 1: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Ist dieser Parameterwert überschritten, so sind Nachforschungen in der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch krankheitserregende Mikroorganismen oder Parasiten (wie zB Cryptosporidium) besteht. Die zuständige Behörde ist jedenfalls gemäß § 5 Z 5 dritter Gedankenstrich zu informieren.
Radioaktivität (Indikatorparameter)
Indikatorparameter
Wert
Einheit
Anmerkungen
Radon
100
Bq/l
Tritium
100
Bq/l
Richtdosis
0,10
mSv
Richtdosis: Die effektive Folgedosis für die Aufnahme während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche in einem Versorgungssystem für Wasser für den menschlichen Gebrauch nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium, Kalium–40, Radon und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten.*)
*) alle Radon-Zerfallsprodukte außer Blei-210 und Polonium-210.
Schlagworte
Abbauprodukt, Kohlenwasserstoff, Absorptionskoeffizient, Versorgungssystem, Radonzerfallsprodukt, Oberflächenwasser, Trübungseinheit, Wasseraufbereitungsanlage