BGBl. II Nr. 236/2025
Änderung der AEV Verbrennungsgas, der AEV Getränke, der Emissionsregisterverordnung 2017, der AEV anorganische Pigmente sowie der AEV anorganische Chemikalien
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Verbrennungsgas, die AEV Getränke, die Emissionsregisterverordnung 2017, die AEV anorganische Pigmente und die AEV anorganische Chemikalien geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas)
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§ 0↗RIS↗
Anl. 1geändertTabelle, Schlussteil
Anlage A
Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas in Großfeuerungsanlagen (§ 1 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz)
I) Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
Allgemeine Parameter | ||
Temperatur | 30 °C | 35 °C |
Fischeitoxizität GF,Ei a) | b) | c) |
Abfiltrierbare Stoffe d) | 30 mg/L | 30 mg/L |
pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5 – 9,5 |
Anorganische Parameter | ||
Arsen ber. als As | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Blei ber. als Pb | 0,02 mg/L | 0,02 mg/L |
Cadmium ber. als Cd | 0,005 mg/L | 0,005 mg/L |
Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Cobalt ber. als Co | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Kupfer ber. als Cu | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Nickel ber. als Ni | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Quecksilber ber. als Hg | 0,003 mg/L | 0,003 mg/L |
Thallium e) ber. als Tl | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Vanadium f) ber. als V | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Zink ber. als Zn | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
Ammonium g) ber. als N | 10 mg/L | 10 mg/L |
Chlorid ber. als Cl | h) | h) |
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Fluorid i) ber. als F | 20 mg/L | 20 mg/L |
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), j) ber. als N | 50 mg/L k) | 50 mg/L k) |
Phosphor-Gesamt g) ber. als P | 2,0 mg/L | – |
Sulfat l) ber. als SO4 | 2000 mg/L | m) |
Sulfid i) ber. als S | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
Sulfit i) ber. als SO3 | 20 mg/L | 20 mg/L |
Organische Parameter | ||
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C g), i), n) | 30 mg/L o) | – |
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 g), i), n) | 90 mg/L p) | – |
Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX q) ber. als Cl | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Phenolindex ber. als Phenol | 0,3 mg/L | 0,3 mg/L |
ber. als Toxizitätsäquivalente TE | 0,3 ng/L | 0,3 ng/L |
a)
Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b)
In Abhängigkeit vom von der Summe des Chlorid- und Sulfatgehalt Sulfatgehaltes des Abwassers darf die Fischeitoxizität GF,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:
Summe des Chlorid- und | Fischeitoxizität GF,Ei, gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW | |
größer als | nicht größer als | |
– | 8 | 2 |
8 | 16 | 3 |
16 | 24 | 4 |
24 | 32 | 5 |
32 | 40 | 6 |
40 | 48 | 7 |
48 | 56 | 8 |
usw. | usw. | |
c)
… 29 unveränderte Absätze
Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
d)
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
e)
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
f)
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas in Heizölkraftwerken und Kohlekraftwerken anfällt.
g)
Weist in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetztes Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
h)
Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
i)
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas.
j)
Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
k)
Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.
l)
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas, wenn im Wäscher Calciumverbindungen eingesetzt werden.
m)
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
n)
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Die Festlegung für die Parameter TOC oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
o)
Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.
p)
Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.
q)
Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
r)
Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine Polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und Furane -furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
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