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BGBl. II Nr. 236/2025

kundgemacht 05.11.2025 RIS↗
Änderung der AEV Verbrennungsgas, der AEV Getränke, der Emissionsregisterverordnung 2017, der AEV anorganische Pigmente sowie der AEV anorganische Chemikalien
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Verbrennungsgas, die AEV Getränke, die Emissionsregisterverordnung 2017, die AEV anorganische Pigmente und die AEV anorganische Chemikalien geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 236/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas) 11 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertTabelle, Schlussteil
in Kraft 10.09.2021 – 05.11.2025 · idF BGBl. II Nr. 389/2021 · danach: BGBl. II Nr. 236/2025 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 06.11.2025 · idF BGBl. II Nr. 236/2025 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A
Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas in Großfeuerungsanlagen (§ 1 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz)
I)
Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur
30 °C
35 °C
Fischeitoxizität GF,Ei a)
b)
c)
Abfiltrierbare Stoffe d)
30 mg/L
30 mg/L
pH-Wert
6,5 – 8,5
6,5 – 9,5
Anorganische Parameter
Arsen
ber. als As
0,05 mg/L
0,05 mg/L
Blei
ber. als Pb
0,02 mg/L
0,02 mg/L
Cadmium
ber. als Cd
0,005 mg/L
0,005 mg/L
Chrom-Gesamt
ber. als Cr
0,05 mg/L
0,05 mg/L
Cobalt
ber. als Co
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Kupfer
ber. als Cu
0,05 mg/L
0,05 mg/L
Nickel
ber. als Ni
0,05 mg/L
0,05 mg/L
Quecksilber
ber. als Hg
0,003 mg/L
0,003 mg/L
Thallium e)
ber. als Tl
0,05 mg/L
0,05 mg/L
Vanadium f)
ber. als V
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Zink
ber. als Zn
0,2 mg/L
0,2 mg/L
Ammonium g)
ber. als N
10 mg/L
10 mg/L
Chlorid
ber. als Cl
h)
h)
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Fluorid i)
ber. als F
20 mg/L
20 mg/L
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), j)
ber. als N
50 mg/L k)
50 mg/L k)
Phosphor-Gesamt g)
ber. als P
2,0 mg/L
–
Sulfat l)
ber. als SO4
2000 mg/L
m)
Sulfid i)
ber. als S
0,2 mg/L
0,2 mg/L
Sulfit i)
ber. als SO3
20 mg/L
20 mg/L
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C g), i), n)
30 mg/L o)
–
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2 g), i), n)
90 mg/L p)
–
Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX q)
ber. als Cl
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Phenolindex
ber. als Phenol
0,3 mg/L
0,3 mg/L
Dioxine Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Furane -furane r)
ber. als Toxizitätsäquivalente TE
0,3 ng/L
0,3 ng/L
a)
Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b)
In Abhängigkeit vom von der Summe des Chlorid- und Sulfatgehalt Sulfatgehaltes des Abwassers darf die Fischeitoxizität GF,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:
Summe des Chlorid- und Sulfatgehalt Sulfatgehaltes des Abwassers in Gramm pro Liter
Fischeitoxizität GF,Ei, gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW
größer als
nicht größer als
–
8
2
8
16
3
16
24
4
24
32
5
32
40
6
40
48
7
48
56
8
usw.
usw.
c)
… 29 unveränderte Absätze
Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
d)
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
e)
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
f)
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas in Heizölkraftwerken und Kohlekraftwerken anfällt.
g)
Weist in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetztes Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
h)
Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
i)
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas.
j)
Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
k)
Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.
l)
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas, wenn im Wäscher Calciumverbindungen eingesetzt werden.
m)
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
n)
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Die Festlegung für die Parameter TOC oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
o)
Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.
p)
Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.
q)
Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
r)
Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine Polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und Furane -furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
Schlagworte
Chloridgehalt, Kanalisationsbereich