Alle Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014
BGBl. II Nr. 242/2025
Änderung der Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung (ZvSAN-V)
710
§ 0↗RIS↗
Anl. 1aufgehoben
Anlage 1
Liste der kritischen Tätigkeiten
Kritische Tätigkeiten aus dem Kreis der Kerndienstleistungen
- Ziffer römisch eins
Kritische Tätigkeiten aus dem Kreis der nichtbankartigen Nebendienstleistungen
- Ziffer römisch zweinichtbankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,,
- Ziffer einssofern es sich um Dienstleistungen gemäß Abschnitt B Nr. 2 oder Abschnitt B Nr. 4 Buchstaben b bis d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, handelt oder
- Ziffer 2soweit eine der übrigen Dienstleistungen noch vorübergehend fortzuführen ist, weil eine einzuhaltende Frist von drei Monaten ab Ankündigung, dass die jeweilige Dienstleistung eingestellt wird, noch offen ist
Kritische Tätigkeiten aus dem Kreis der bankartigen Nebendienstleistungen
- Ziffer römisch dreibankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, mit Ausnahme von Dienstleistungen gemäß Abschnitt C Buchstaben b und d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, in Bezug auf Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte und unbeschadet bankensanierungs- und bankenabwicklungsrechtlicher Vorgaben