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BGBl. II Nr. 242/2025

kundgemacht 17.11.2025 RIS↗
Änderung der Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 242/2025× zu ZvSAN-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung (ZvSAN-V) 710 § 0↗RIS↗
Anl. 1aufgehoben
in Kraft 01.07.2016 – 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 153/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2025 Anl. 1↗RIS↗

Anlage 1

Liste der kritischen Tätigkeiten

Kritische Tätigkeiten aus dem Kreis der Kerndienstleistungen

  1. Ziffer römisch eins
    Alle Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Kritische Tätigkeiten aus dem Kreis der nichtbankartigen Nebendienstleistungen

  1. Ziffer römisch zwei
    nichtbankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,,
    1. Ziffer eins
      sofern es sich um Dienstleistungen gemäß Abschnitt B Nr. 2 oder Abschnitt B Nr. 4 Buchstaben b bis d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, handelt oder
    2. Ziffer 2
      soweit eine der übrigen Dienstleistungen noch vorübergehend fortzuführen ist, weil eine einzuhaltende Frist von drei Monaten ab Ankündigung, dass die jeweilige Dienstleistung eingestellt wird, noch offen ist

Kritische Tätigkeiten aus dem Kreis der bankartigen Nebendienstleistungen

  1. Ziffer römisch drei
    bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, mit Ausnahme von Dienstleistungen gemäß Abschnitt C Buchstaben b und d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, in Bezug auf Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte und unbeschadet bankensanierungs- und bankenabwicklungsrechtlicher Vorgaben