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BGBl. II Nr. 146/2026

kundgemacht 18.06.2026 RIS↗
Änderung der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 146/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV) 1082 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändert4. Zierfische: Überschrift (neu)
in Kraft 01.07.2018 – 18.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 139/2018 · danach: BGBl. II Nr. 146/2026 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 19.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 146/2026 Anl. 1↗RIS↗
… 30 unveränderte Absätze
Anlage 1
zu § 5 Abs. 1
Mindestabmessungen der Unterkünfte für die kurzfristige Haltung von Tieren in Zoofachgeschäften sowie vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten
1. Säugetiere
1
2
3
4
5
Tierart
Mindestgrundfläche in m² für das 1., 11., 21. usw. Tier
Zusätzliche Mindestgrundfläche in m² für jedes weitere Tier
Mindesthöhe in m
Beispiel Grundfläche in m2 für 10 Tiere
Zwergkaninchen
0,5
0,1
0,5
1,4
Meerschweinchen
0,5
0,1
0,5
1,4
Degus*/**/***
0,4
0,08
1,2
1,12
Goldhamster
0,1
0,02
0,3
0,28
Zwerghamster
0,1
0,02
0,3
0,28
Mäuse*
0,1
0,02
0,3
0,28
Gerbils**
0,3
0,06
0,3
0,84
Ratten
0,3
0,06
0,5
0,84
Chinchillas*/**/****
0,5
0,1
1,2
(max. 4 Tiere: 0,8)
*Es müssen strukturierte Klettermöglichkeiten angeboten werden. Die gesamte Käfighöhe muss genutzt werden können, zB durch mehrere Ebenen oder Sitzbretter in unterschiedlicher Höhe.
**Es muss ein Sandbad angeboten werden.
***Bei der Haltung von bis zu 6 Tieren müssen zumindest 0,4 m² als Bodenfläche zur Verfügung stehen. Die restliche erforderliche Grundfläche ist auf zwei erhöhte Ebenen aufzuteilen.
****Es dürfen maximal 4 Tiere pro Unterkunft gehalten werden. Zumindest 0,5 m² müssen als Bodenfläche zur Verfügung stehen. Die restliche erforderliche Grundfläche kann auf zwei erhöhte Ebenen aufgeteilt werden.
Anmerkungen:
Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen.
Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkünfte für das 1., 11., 21., usw. gehaltene Tier, die in keinem Fall unterschritten werden darf.
Die Spalte 3 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die zusätzliche Mindestfläche für jedes weitere gehaltene Tier, die 20% der Mindestgrundfläche in Spalte 2 entspricht.
Die Spalte 4 bezeichnet die Mindesthöhe der Unterkünfte, unabhängig von der Anzahl der darin gehaltenen Tiere.
2. Vögel
1
2
3
4
Tierart
Mindestgrundfläche in m²
Mindestfläche für jedes weitere Tier in m²
Mindesthöhe
Sperlingsvögel, Finkenvögel (wie zB Kardinäle, Kanarienvögel, Webervögel)
0,15 m² (1 bis 6 Vögel)
0,04 m²
0,40 m
Sittiche und Zwergpapageien bis 30 cm Kopf-Schwanz-Länge)
0,2 m² (1 bis 3 Vögel)
0,05 m²
0,40 m
Papageien, Amazonenpapageien, Graupapageien, Kleine Kakadus (über 30 cm)
0,5 m² (1 bis 3 Vögel)
0,25 m²
1,5 m
Wachteln, Zwergwachteln
0,5 m² (1 bis 10 Vögel)
0,05 m²
0,4 m
Ara, Große Kakadus
1,5 m² (bis zu 2 Vögel)
0,45 m²
2,0 m
Anmerkungen:
Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen.
Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkunft, die in keinem Fall unterschritten werden darf.
Die Spalte 3 bezeichnet den Mindestplatzbedarf pro zusätzlich in derselben Unterkunft gehaltenes Tier.
Die Spalte 4 bezeichnet die Mindesthöhe der Unterkunft.
3. Reptilien
1
2
3
4
5
Tierart
Mindestgrundfläche in m²
Mindestfläche pro Tier in m²
Mindestfläche für jedes weitere Tier in m²
Mindesthöhe (Wassertiefe bei Wasserschildkröten)
Landschildkröte
0,18 m²
L3 x L3
L3 x L
0,3 m
Wasserschildkröte Landteil
0,06 m²
L2 x L
L x L
0,3 m
Wasserschildkröte Wasserteil
0,12 m²
L3 x L2
L2 x L
10 cm
Bodenschlangen
0,18 m²
LS0,66 xLS0,5
LS0,2 xLS0,1
0,6 m
Kletternde Schlangen
0,18 m²
LS0,66 xLS0,5
LS0,2 xLS.0,1
0,8 m
Bodenlebende Echsen
0,18 m²
LS2 x LS2
LS0,5 x LS0,5
0,35 m
Kletternde Echsen
0,18 m²
LS2 x LS
LS0,5 x LS0,2
0,6 m
Anmerkungen:
L bezeichnet die Körperlänge des Tieres ohne Schwanz.
LS bezeichnet die Körperlänge des Tieres mit Schwanz.
Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen.
Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkunft, die in keinem Fall unterschritten werden darf.
Die Spalte 3 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die Mindestfläche für das größte gehaltene Tier.
Die Spalte 4 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die Mindestfläche für jedes weitere gehaltene Tier.
Die Spalte 5 bezeichnet die Mindesthöhe (Wassertiefe) der Unterkunft, unabhängig von der Anzahl der darin gehaltenen Tiere.
4. Zierfische
Bei Süßwasserfischen sind Aquarien mit mindestens 54 Liter Rauminhalt (Länge 60 cm x Breite 30 cm x Höhe 30 cm) zu verwenden. Bei Meerwasserfischen sind Aquarien mit mindestens 200 Liter Rauminhalt (Länge 100 cm x Breite 50 cm x Höhe 40 cm) zu verwenden. Zur Therapie und Aufzucht von Jungfischen bis zur stabilen Futteraufnahme dürfen die Mindestmaße vorübergehend unterschritten werden. Kleinere Aquarien sind nur stabil, wenn sie in direktem Zusammenhang mit Aquarien der Mindestgröße stehen.