BGBl. II Nr. 42/2026
Änderung der WFA-Grundsatz-Verordnung
Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die WFA-Grundsatz-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1geändertTabelle
Anlage 1 zu § 6 Abs. 1
Wesentlichkeitskriterien zu Wirkungsdimensionen
Als Wesentlichkeitskriterien zu Wirkungsdimensionen werden festgelegt:
Wirkungsdimension | Subdimension der Wirkungsdimension | Wesentlichkeitskriterium |
– | ||
– Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand von Seen und Fließgewässern oder – Auswirkungen auf Menge und Qualität des Grundwassers | ||
– Eingriffe in den Lebensraum im Hinblick auf die Verringerung des Hochwasserschutzes oder des Schutzes vor Muren und Lawinen, Veränderungen hinsichtlich der Produktion von schadstofffreien Lebensmitteln oder Eingriffe in Naturschutzgebiete oder – Zerschneidung eines großflächig zusammenhängenden Waldgebietes oder einer regionstypischen Landschaft oder – | ||
– Änderung des Energieverbrauchs um mehr als 100 TJ – Änderung des Ausmaßes an gefährlichen Abfällen von mehr als 1 000 Tonnen | ||
Verwaltungskosten für | Verwaltungskosten für Unternehmen | Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
BürgerInnen und für Unternehmen | Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger | Mehr als 1 000 Stunden Zeitaufwand oder über 10 000 € an direkten Kosten für alle Betroffenen pro Jahr |
– Änderung der Anzahl der besetzten Pflichtstellen um mindestens 1 000 Stellen oder Änderung der Anzahl der als arbeitslos gemeldeten Menschen mit Behinderungen um mindestens 700 Personen oder – mindestens 5% der Menschen mit Behinderung oder einer bestimmten Art von Behinderung (zB blinde oder stark sehbehinderte Menschen, gehörlose Menschen, Rollstuhlfahrer) sind aktuell oder potenziell betroffen | ||
– Mehr als 100 000 potenziell oder 5 000 aktuell betroffene KonsumentInnen pro Jahr oder – finanzielle Auswirkung von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr | ||
– Finanzielle Auswirkungen von 1 Mrd. € über 10 Jahre an öffentlichen Ausgaben oder – es sind Strategien oder Entscheidungen mit Implikationen für die Lebensgestaltung auf mindestens 25 Jahre betroffen, insbesondere in der Fiskal-, Energie- oder Umweltpolitik | ||
– Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung) – Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten | ||
– Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist – Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist – Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist | ||
– Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr – Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten | ||
– Gremien der Strategiebildung und strategischen Planung – Gremien, die für die Vergabe von Geldmitteln zuständig sind – Kontroll- und Leitungsgremien von Organisationen und Unternehmen (Aufsichtsräte, Vorstände, Kuratorien usw.), – Entscheidungspositionen und –gremien an Universitäten | ||
– Auswirkungen in den nächsten fünf Jahren auf die Erfüllung der übergeordneten Ziele von mindestens drei Aktivitätsfeldern in der aktuellen Österreichischen Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, oder – Bei mehr als 2 000 Personen ändert sich das Risiko bezüglich der Folgen des Klimawandels in zumindest einem der nächsten fünf Jahre. | ||
– 8 500 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent in zumindest einem der nächsten fünf Jahre, oder – 35 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent in Summe der nächsten fünf Jahre. | ||
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