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BGBl. Nr. 222/1955

kundgemacht 23.11.1955 RIS↗
222. Genfer Abkommen über den Straßenverkehr.
KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 222/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Straßenverkehr neu § 0↗RIS↗
Anl. 10neu
in Kraft ab 02.02.1957 · idF BGBl. Nr. 222/1955 Anl. 10↗RIS↗

Anhang 10

MUSTER DES INTERNATIONALEN FÜHRERSCHEINES – Maße: 105 x 148 mm

Farben: Umschlag: grau

Innenseiten: weiß

Die Seiten 1 und 2 sind in der (den) Landessprache(n) abzufassen. Die ganze letzte Seite ist in französischer Sprache abzufassen.

Die zusätzlichen Seiten müssen den Wortlaut des Teiles römisch eins der letzten Seite in anderen Sprachen wiederholen. Sie müssen in folgenden Sprachen abgefaßt sein:

  1. Litera a
    in der (den) vom ausstellenden Staat vorgeschriebenen Sprache(n);
  2. Litera b
    in den Amtssprachen der Vereinten Nationen;
  3. Litera c
    in höchstens sechs anderen Sprachen nach Wahl des ausstellenden Staates.
Die amtliche Übersetzung des Wortlautes des Führerscheines in den verschiedenen Sprachen ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von jeder Regierung in ihrer Sprache mitzuteilen.
Die Eintragungen müssen immer mit lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Schrift geschrieben sein.