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BGBl. II Nr. 177/2005

kundgemacht 15.06.2005 RIS↗
Verhältniszahlen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Vereinheitlichung der Verhältniszahlen für die nach dem Berufsausbildungsgesetz eingerichteten Lehrberufe (Verhältniszahlen-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 1 § 0↗RIS↗
Anl. 10geändertText (entfallen), Überschrift, Tabelle
in Kraft 01.07.1979 – 31.03.2005 · idF BGBl. Nr. 291/1979 · danach: BGBl. II Nr. 177/2005 Anl. 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2005 · idF BGBl. II Nr. 177/2005 Anl. 10↗RIS↗
Anlage 10
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kupferschmied
Berufsbild
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1. Lehrjahr      !    2. Lehrjahr      !    3. Lehrjahr
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Messen
Messen
Messen
Anreißen
Anreißen
-
Feilen
Feilen
-
Meißeln
-
-
Sägen
Sägen
-
Bohren
Bohren
-
Senken
-
-
Schneiden mit Schere
Schneiden mit Schere
Schneiden mit Schere
Gewindeschneiden von Hand
Gewindeschneiden von Hand
-
Glätten von Weichlötstellen
-
-
Nieten
Nieten
-
Ausglühen
Ausglühen
Ausglühen
Biegen
Biegen
-
-
-
Biegen von Rohren
Richten
Richten
Richten
Hämmern
Hämmern
Schlichthämmern
Weichlöten
Löten
Löten
Scharfschleifen
Schleifen
-
-
Einfaches Schmieden
Schmieden
-
Spannen
Spannen
Abkanten
Abkanten
-
-
Sicken
Sicken
Bördeln
Bördeln
Bördeln
-
Falzen
Falzen
-
Drahteinlegen
Drahteinlegen
-
Poltern
Poltern
-
Treiben
Treiben
-
Auf- und Einziehen
Auf- und Einziehen
-
Abnehmen und Anfertigen von Schablonen
-
Herstellen von Rohrverbindungen
-
Einfaches Elektroschweißen
-
Einfaches Gasschmelzschweißen
Beizen
-
-
Scheuern
-
-
Verzinnen
-
-
Zerlegen
Zerlegen und Zusammenbauen
Zerlegen und Zusammenbauen von Motoren
-
Abdrücken von Behältern und Rohrleitungen
Lesen von Werkzeichnungen und Anfertigen einfacher Skizzen
Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur Verhinderung von Korrosion
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen                ! Messen              ! Messen
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Anreißen              ! Anreißen            !          -
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Feilen                ! Feilen              !          -
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Meißeln              !          -          !          -
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Sägen                ! Sägen                !          -
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Bohren                ! Bohren              !          -
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Senken                !          -          !          -
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Schneiden mit Schere  ! Schneiden mit Schere ! Schneiden mit Schere
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Gewindeschneiden von  ! Gewindeschneiden von !          -
Hand                  ! Hand                !
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Glätten von          !          -          !          -
Weichlötstellen      !                      !
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Nieten                ! Nieten              !          -
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Ausglühen            ! Ausglühen            ! Ausglühen
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Biegen                ! Biegen              !          -
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-          !          -          ! Biegen von Rohren
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Richten              ! Richten              ! Richten
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Hämmern              ! Hämmern              ! Schlichthämmern
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Weichlöten            ! Löten                ! Löten
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Scharfschleifen      ! Schleifen            !          -
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-          ! Einfaches Schmieden  ! Schmieden
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-          ! Spannen              ! Spannen
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Abkanten              ! Abkanten            !          -
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-          ! Sicken              ! Sicken
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Bördeln              ! Bördeln              ! Bördeln
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-          ! Falzen              ! Falzen
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-          ! Drahteinlegen        ! Drahteinlegen
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-          ! Poltern              ! Poltern
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-          ! Treiben              ! Treiben
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-          ! Auf- und Einziehen  ! Auf- und Einziehen
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-          ! Abnehmen und Anfertigen von Schablonen
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-          ! Herstellen von Rohrverbindungen
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-          ! Einfaches            !          -
! Elektroschweißen    !
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-          ! Einfaches            !          -
! Gasschmelzschweißen  !
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Beizen                !          -          !          -
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Scheuern              !          -          !          -
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Verzinnen            !          -          !          -
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Zerlegen              ! Zerlegen und        ! Zerlegen und
! Zusammenbauen        ! Zusammenbauen von
!                      ! Motoren
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-          ! Abdrücken von Behältern und Rohrleitungen
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Lesen von Werkzeichnungen und Anfertigen einfacher Skizzen
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Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur
Verhinderung von Korrosion
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person              2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen            3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen            4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen            5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen            6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Verarbeitungsmöglichkeit, Werkstoff, Aufziehen