BGBl. II Nr. 459/2010
Änderung der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 10geändertText, Überschrift (neu), Tabelle (neu)
Anlage 10
Gutachten
zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von
Personenkraftverkehrsunternehmen gem. § 3 Abs. 1 BZP-VO, BGBl. II Nr. 46/2001
Fertigung der prüfenden Stelle: | |||||||
Ist auf Grund der näheren Begutachtung zu erwarten, daß diese innerhalb einer Frist von ... Monaten (max. 12) wieder erlangt werden wird ? | |||||||
Fertigung der prüfenden Stelle: | |||||||
(Rückseite)
Der Cash-Flow aus dem Ergebnis errechnet sich: | |
Jahresüberschuß/-fehlbetrag | |
+ | Abschreibung auf das Anlagevermögen |
- | Zuschreibung auf das Anlagevermögen |
+ | Dotierung (- Auflösung) langfristiger Rückstellungen |
- | Gewinne (+Verluste) aus dem Verkauf von Anlagevermögen |
- | Auflösung nichtrückzahlbarer Investitionszuschüsse |
+/- | sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge |