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BGBl. II Nr. 459/2010

kundgemacht 23.12.2010 RIS↗
Änderung der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 459/2010× zu BZP-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO) 3 § 0↗RIS↗
Anl. 10geändertText, Überschrift (neu), Tabelle (neu)
in Kraft 19.01.2001 – 23.12.2010 · idF BGBl. II Nr. 46/2001 · danach: BGBl. II Nr. 459/2010 Anl. 10↗RIS↗
in Kraft ab 24.12.2010 · idF BGBl. II Nr. 459/2010 Anl. 10↗RIS↗
Anlage 10
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.Vorderseite)
Gutachten
zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von
Personenkraftverkehrsunternehmen gem. § 3 Abs. 1 BZP-VO, BGBl. II Nr. 46/2001
1.
Name oder Firma des Unternehmens:
Anschrift des Betriebssitzes:
2.
Anzahl der Omnibusse (§ 2 Abs. 3):
Eigenkapital und unversteuerte Rücklage:
Bestätigungsvermerk I: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen eine Summe von Eigenkapital und unversteuerten Rücklagen in der Höhe von zumindest 9 000 Euro für das erste und zumindest 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug aufweist.
Datum und
Fertigung der prüfenden Stelle:
3.
Ist über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren der Konkurs eröffnet oder ein Ausgleichsantrag gestellt worden?
Ο ja
Ο nein
4.
Eigenkapitalquote [=Eigenkapital/Gesamtkapital x 100]:
Erfordernis
> 10 %
Schuldentilgungsdauer in Jahren [=(Fremdkapital – flüssige Mittel)/Netto-Cash-Flow*]:
< 12 Jahre
Netto-Cash-Flow* aus dem Ergebnis in % der Umsatzhöhe [=Netto-Cash-Flow*/ Umsatz-höhe x 100]:
> 8 %
Bestätigungsvermerk II: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung/den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel
Ο aufweist
Ο nicht aufweist
Bei der wiederkehrenden Überprüfung für Kraftfahrlinienunternehmer:
Ist auf Grund der näheren Begutachtung zu erwarten, daß diese innerhalb einer Frist von ... Monaten
(max. 12) wieder erlangt werden wird ?
Ο ja
Ο nein
Datum und
Fertigung der prüfenden Stelle:
Erforderlichenfalls Erläuterungen und verbale Beurteilung durch die prüfende Stelle auf Beiblatt:
* siehe umseitige Erklärung
(Rückseite)
Der Cash-Flow aus dem Ergebnis errechnet sich:
Jahresüberschuß/-fehlbetrag
+
Abschreibung auf das Anlagevermögen
-
Zuschreibung auf das Anlagevermögen
+
Dotierung (- Auflösung) langfristiger Rückstellungen
-
Gewinne (+Verluste) aus dem Verkauf von Anlagevermögen
-
Auflösung nichtrückzahlbarer Investitionszuschüsse
+/-
sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge
=
Cash-Flow aus dem Ergebnis