BGBl. II Nr. 117/2019
Änderungen durch diese Kundmachung
Anlage 10
Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (eigenverantwortliche Berufsausübung)
Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten und klinikartigen Settings zu erfolgen, wobei weitere Teile der praktischen Ausbildung in Einrichtungen des Gesundheitswesens, die unter ärztlicher Aufsicht stehen, oder in Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens wie insbesondere Pflegeheimen und heilpädagogischen Einrichtungen durchgeführt werden können, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse sowie der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Es ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, Beeinträchtigungen und Altersgruppen zu achten, wobei Kinder und Jugendliche, erwachsene Menschen und alte Menschen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind.
Die praktische Ausbildung hat in mindestens drei der folgenden Bereiche stattzufinden:
- Ziffer einsBehinderung und Entwicklungsverzögerung
- Ziffer 2Geriatrie
- Ziffer 3Kinder- und Jugendpsychiatrie
- Ziffer 4Neonatologie
- Ziffer 5Neurologie
- Ziffer 6Rehabilitation
- Ziffer 7Palliativmedizin
- Ziffer 8Psychiatrie
- Ziffer 9Psychosomatik.