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BGBl. II Nr. 42/2020

kundgemacht 28.02.2020 RIS↗
Ausbildungsrechtsbereinigungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und Ausbildungsordnungen für einige Lehrberufe aufgehoben werden (Ausbildungsrechtsbereinigungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 42/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 11 § 0↗RIS↗
Anl. 10aufgehoben
in Kraft 07.02.1981 – 28.02.2020 · idF BGBl. Nr. 37/1981 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2020 Anl. 10↗RIS↗

                                                         Anlage 10

                                                       -------------

                      Ausbildungsvorschriften

                   für den Lehrberuf Fotolaborant

                             Berufsbild

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           1. Lehrjahr           !           2. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Maschinen, Geräte,

          Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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    Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

  Verwendungsmöglichkeiten im Negativ-, Positiv- und Umkehrprozeß

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Kenntnis des Umganges mit        !

Giftstoffen                      !

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Kenntnis der Systeme der         !                -

Silberrückgewinnung aus den      !

Fixierbädern                     !

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Kenntnis der Vergrößerungs- und  !                -

Reproduktionsobjektive und       !

Kondensatoren                    !

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     Kenntnis der physikalischen und chemischen Prozesse in der

   Ausarbeitungstechnik mit besonderem Hinweis auf den Umgang mit

                            Hilfsstoffen

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       Kenntnis der Beeinflussung der Gradation des Materials

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Kenntnis der subtraktiven und    !                -

additiven Filterung              !

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Herstellen von farbfotografischen Ausarbeitungen (Farbnegativent-

  wicklungen, Farbumkehrentwicklungen, Farbduplikatherstellungen,

  Farbauszüge, Herstellung von Zwischennegativen, Herstellung von

    Farbpapierkopien und Vergrößerungen in zeitgemäßen Verfahren

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Anwenden der Entwickler, deren   !                -

Aufbewahrung und Bezeichnung     !

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Prüfen und Regenerieren          !                -

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                -                ! Chemische und physikalische

                                 ! Nachbehandlung von Negativen,

                                 ! Maskenherstellung

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  Vermeiden und Beheben von Fehlern im Negativ- und Positivprozeß

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Entwickeln, Kopieren, Vergrößern (unter Beachtung von direktem und

             indirektem Licht), händisch und maschinell

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Entzerren                        ! Entzerren

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           Anfertigen von Diapositiven und Reproduktionen

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                    Ausführen von Hilfsretuschen

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               Fertigung und Präsentation des Bildes

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                -                ! Grundkenntnisse der

                                 ! Weiterverarbeitung fotografischer

                                 ! Produkte (Drucktechniken)

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Grundkenntnisse der einschlägigen!                -

Berufsvorschriften, insbesondere !

des Urheberrechtes               !

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 - 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         1 Lehrling

3 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         2 Lehrlinge

6 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         3 Lehrlinge

      auf je weitere 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 1 Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.