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BGBl. II Nr. 233/2023

kundgemacht 31.07.2023 RIS↗
Änderung der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung und der Wissensbilanz-Verordnung 2016
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung sowie die Wissensbilanz-Verordnung 2016 geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 233/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV) 23 § 0↗RIS↗
Anl. 10geändertTabelle
in Kraft 01.10.2022 – 31.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 301/2022 · danach: BGBl. II Nr. 233/2023 Anl. 10↗RIS↗
in Kraft 01.08.2023 – 02.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 233/2023 · danach: BGBl. II Nr. 84/2026 Anl. 10↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Anlage 10
zu § 21 Abs. 2 und 3
Personaldaten von Fachhochschulen und Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister
1. Aufbau der Datensätze des Personals von Fachhochschulen und Privathochschulen:
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung
Personalnummer
2
Geschlecht
M, W, X, O, I oder K
3
Geburtsjahr
4
Staatsangehörigkeit
codiert gemäß § 13 Abs. 3
5
höchste abgeschlossene Ausbildung
gemäß Z 2.1
6
Beschäftigungsart 1
gemäß Z 2.2
7
Beschäftigungsart 2
gemäß Z 2.3
8
Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
9
Verwendung
gemäß Z 2.4
10
Funktion gemäß Z 2.5 bei Fachhochschulen und gemäß Z 2.6 bei Privathochschulen
11
Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents bei Fachhochschulen
12
Fachhochschul-Studiengang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Z 2.4 und bei Funktion 5 sowie 7 gemäß Z 2.5)
Studiengangskennzahl
13
Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden bei Fachhochschulen (bei Verwendung 1 gemäß Z 2.4)
2. Feldinhalt:
2.1 Höchste abgeschlossene Ausbildung:
1
Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)
2
Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 UG oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997) oder eines Lehrganges zur Weiterbildung Hochschullehrganges (§ 9 Abs. 2 FHStG FHG) mit Mastergrad
3
Fachhochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene
4
Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)
5
Fachhochschulabschluss auf Bachelorebene
6
Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
7
anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang) oder Lehrgang Hochschullehrgang gemäß § 14a Abs. 3 FHStG 9 FHG, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
8
Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
9
Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
10
Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
11
Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
2.2 Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 1:
… 5 unveränderte Absätze
1
Dienstverhältnis zum Bund
2
Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
3
Dienstverhältnis zur postsekundären Bildungseinrichtung oder deren Träger
4
Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
5
Sonstiges Beschäftigungsverhältnis
6
Dienstverhältnis zu einer anderen Bildungseinrichtung oder einem anderen Träger
7
Freier Dienstvertrag
2.3 Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 2:
1
befristetes Beschäftigungsverhältnis
2
unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
2.4 Verwendung:
1
wissenschaftliche Lehre und Forschung
2
wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung
3
professionelle Unterstützung der Studierenden in akademischen Belangen
4
professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
5
Management
6
Verwaltung
7
Wartung und Betrieb
2.5 Funktion (Fachhochschule):
1
Vertretungsbefugte/r des Erhalters
2
Leiter/in des Kollegiums
3
stellv. Leiter/in des Kollegiums
4
Mitglied des Kollegiums
5
Studiengangsleiter/in
6
Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung
7
Mitglied des Entwicklungsteams (gemäß § 8 Abs. 4 FHStG FHG)
2.6 Funktion (Privathochschule):
… 3 unveränderte Absätze
1
Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung
2
stv. Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung
3
Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
4
stv. Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
5
Vorsitzender des obersten Kollegialorgans
6
stv. Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans
7
Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung
Schlagworte
Doktoratsabschluss, Zweitabschluss, Universitätsabschluss, Diplomebene, Humanmedizin, Diplomebene, Reifeprüfung, Lehrverhältnis, Gesundheitsbelang