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BGBl. II Nr. 84/2026

kundgemacht 02.04.2026 RIS↗
Änderung der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Bildung, mit der die Verordnung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privathochschulen (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV), geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 84/2026× zu UHSBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV) 111 § 0↗RIS↗
Anl. 10geändertZ 1 Tabelle
in Kraft 01.08.2023 – 02.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 233/2023 · danach: BGBl. II Nr. 84/2026 Anl. 10↗RIS↗
in Kraft ab 03.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 84/2026 Anl. 10↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Anlage 10
zu § 21 Abs. 2 und 3
Personaldaten von Fachhochschulen und Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister
1. Aufbau der Datensätze des Personals von Fachhochschulen und Privathochschulen:
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
1
in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung
Personalnummer
2
Geschlecht
M, W, X, O, I oder K
3
Geburtsjahr
4
Staatsangehörigkeit
codiert gemäß § 13 Abs. 3
5
höchste abgeschlossene Ausbildung
gemäß Z 2.1
6
Beschäftigungsart 1
gemäß Z 2.2
7
Beschäftigungsart 2
gemäß Z 2.3
8
Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
9
Verwendung
gemäß Z 2.4
10
Funktion gemäß Z 2.5 bei Fachhochschulen und gemäß Z 2.6 bei Privathochschulen
11
Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents bei Fachhochschulen
12
Fachhochschul-Studiengang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Z 2.4 und bei Funktion 5 sowie 7 gemäß Z 2.5)
Studiengangskennzahl
13
Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden Hochschullehrgang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Z 2.4)
Lehrgangsnummer
14
Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden bei Fachhochschulen (bei Verwendung 1 gemäß Z 2.4)
2. Feldinhalt:
… 12 unveränderte Absätze
2.1 Höchste abgeschlossene Ausbildung:
1
Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)
2
Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 UG oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997) oder eines Hochschullehrganges (§ 9 FHG) mit Mastergrad
3
Fachhochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene
4
Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)
5
Fachhochschulabschluss auf Bachelorebene
6
Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
7
anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang) oder Hochschullehrgang gemäß § 9 FHG, mit dem kein akademischer Grad verbunden war
8
Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
9
Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
10
Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
11
Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
2.2 Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 1:
1
Dienstverhältnis zum Bund
2
Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
3
Dienstverhältnis zur postsekundären Bildungseinrichtung oder deren Träger
4
Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
5
Sonstiges Beschäftigungsverhältnis
6
Dienstverhältnis zu einer anderen Bildungseinrichtung oder einem anderen Träger
7
Freier Dienstvertrag
2.3 Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 2:
1
befristetes Beschäftigungsverhältnis
2
unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
2.4 Verwendung:
1
wissenschaftliche Lehre und Forschung
2
wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung
3
professionelle Unterstützung der Studierenden in akademischen Belangen
4
professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
5
Management
6
Verwaltung
7
Wartung und Betrieb
2.5 Funktion (Fachhochschule):
1
Vertretungsbefugte/r des Erhalters
2
Leiter/in des Kollegiums
3
stellv. Leiter/in des Kollegiums
4
Mitglied des Kollegiums
5
Studiengangsleiter/in
6
Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung
7
Mitglied des Entwicklungsteams (gemäß § 8 Abs. 4 FHG)
2.6 Funktion (Privathochschule):
1
Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung
2
stv. Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung
3
Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
4
stv. Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
5
Vorsitzender des obersten Kollegialorgans
6
stv. Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans
7
Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung
Schlagworte
Doktoratsabschluss, Zweitabschluss, Universitätsabschluss, Diplomebene, Humanmedizin, Diplomebene, Reifeprüfung, Lehrverhältnis, Gesundheitsbelang