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BGBl. II Nr. 172/2019

kundgemacht 27.06.2019 RIS↗
65. Novelle zur KDV 1967
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (65. Novelle zur KDV 1967)
Kundmachung BGBl. II Nr. 172/2019× zu KDV 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) 262 § 0↗RIS↗
Anl. 10cgeändertTabelle
in Kraft 01.01.1989 – 27.06.2019 · idF BGBl. Nr. 683/1988 · danach: BGBl. II Nr. 172/2019 Anl. 10c↗RIS↗
in Kraft ab 28.06.2019 · idF BGBl. II Nr. 172/2019 Anl. 10c↗RIS↗
Anlage 10 c zu § 64 b Abs. 2 Z 2
LEHRPLAN
für die praktische Ausbildung für die Klasse B
Abschnitt
Schwerpunkt
Ort
Inhalt
Vorbereitung
Durchführung der Überprüfungen, die vor Antritt einer Fahrt notwendig sind, sowie richtige Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges
Wo das Kraftfahrzeug abgestellt ist
Rundgang- und Innenkontrollen. Richtige Vorbereitung und Durchführung des Startes
Vorschulung
Elementare Fahrzeugbeherrschung
Parkplatz oder möglichst verkehrsfreie Straße
Die im § 70 11 Abs. 3 lit. b KFG 1967 4 Z 2 FSG angeführten Übungen
Grundschulung
Einführung in den Verkehrsraum. Aufbau des Drei-Blick-Trainings.
Verkehrsarme Straßen
Richtiges Benützen der Fahrbahn. Zielklares Bewegen
Hauptschulung
Aktives und passives Erleben der Verkehrsdynamik. Aufbau des Blickfiltertrainings.
Fahren auf Straßen mit stärkerem Verkehr. Auswahl nach: Querstellen-, Mithalte- und Gegenverkehrsstrecken
Befahren ausgewählter Lehrstrecken und Manöverkommentierung
Perfektionsschulung
Einführung in die jeweils geeignetste Verkehrstaktik. Kommentiertes Fahren. Besondere Fahrzeugbeherrschung
Alle vom Standort aus erreichbaren Verkehrsräume
Zielfahren, Überlandfahrten, Dynomentraining, Defensivtaktik, Spezielle Fahrzeugbeherrschung, Prüfungsvorbereitung
Überprüfung
Überprüfung des Kraftfahrzeuges auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
Möglichst in verkehrsfreiem Raum
Einfache Überprüfungen, die man am Kraftfahrzeug ohne Werkzeug durchführen kann